Rz. 238

Die Funktionsweise des internen Ausgleichs ergibt sich aus § 10 VersAusglG: Das FamG überträgt dem Ausgleichsberechtigten zulasten des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht (zu den Anforderungen an das übertragene Anrecht siehe Rdn 258 ff.) i.H.d. Ausgleichswerts (also des ­halben Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Der Ausgleich erfolgt also in dem Versorgungssystem, in dem das auszugleichende Anrecht besteht und wird deswegen als interner Ausgleich bezeichnet (im Gegensatz zum externen Ausgleich nach §§ 14 ff. VersAusglG, wo der Ausgleich in der Weise realisiert wird, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei einem ande­ren Versorgungsträger begründet wird als demjenigen, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht).

 

Rz. 239

Die interne Teilung erfolgt unmittelbar durch den richterlichen Gestaltungsakt in der Entscheidung des Familiengerichts. Eine weitere Vollstreckung ist deswegen nicht nötig. Erforderlich ist allerdings die technische Abwicklung der Entscheidung durch die verwaltungstechnische Umsetzung seitens des Versorgungsträgers. Die daraus entstehenden Kosten tragen deswegen die Eheleute hälftig; sie werden mit den Anrechten verrechnet (§ 13 VersAusglG, siehe unten Rdn 302 ff.).

 

Rz. 240

Gleichartige beiderseitige Versorgungsanrechte können miteinander verrechnet werden (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Das ist allerdings nicht Aufgabe des Familiengerichts, sondern eine solche der Versorgungsträger. Auch in solchen Fällen teilt das FamG daher zunächst die beiderseitigen gleichartigen Anrechte. Zu Einzelheiten siehe unten Rdn 308 ff.

 

Rz. 241

Die Durchführung und die Wirkungen des internen Ausgleichs richten sich nach den Regelungen, die für das auszugleichende und übertragende Anrecht gelten (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Sachlich ist das nichts Neues: Im früheren Recht war das für die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 1587b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., für solche aus der Beamtenversorgung in § 1587b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. und für private Anrechte aus § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. Heranzuziehen sind insoweit neben den gesetzlichen Vorschriften, welche die jeweilige Versorgung betreffen, auch die sie betreffenden untergesetzlichen Regelungen, v.a. Satzungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw.

 

Rz. 242

 

Hinweis

Steuerliche Auswirkungen hat der interne Ausgleich nicht (§ 3 Nr. 55a EStG).[168] Der Hinzugewinn an Anrechten bedeutet keine steuerpflichtigen Einnahmen aufseiten des Ausgleichsberechtigten, die "Entnahme" aus der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ist ebenfalls nicht steuerbar, weil sie sofort wieder in eine gleichartige Altersversorgung transferiert wird.[169] Besteuert werden nach den allgemeinen Regelungen, die für den Ausgleichsberechtigten gelten, die Leistungen, welche aus den übertragenen Anrechten fließen (vgl. §§ 19, 20, 22 EStG). Soweit es sich bei diesen Leistungen um nicht steuerbare Einkünfte handelt (z.B. Einkünfte aus Altversicherungsverträgen), bleibt es dabei, denn durch den Versorgungsausgleich hat der Vertrag gerade nicht seinen Charakter geändert, weil die aus ihm fließenden Anrechte nur aufgeteilt wurden.

[168] Zu den steuerlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs vgl. Münch, FamRB 2010, 284 ff.; Perleberg-Kölbel, ZFE 2011, 7 ff.; Ruland, FamRZ 2009, 1456 ff.; Schmid/Bührer, FamRZ 2010, 1608 ff.; Wälzholz, DstR 2010, 465 ff.
[169] Perleberg-Kölbel, ZFE 2011, 7, 8; Schmid/Bührer, FamRZ 2010, 1608, 1609.

1. Begründung eines Anrechts zugunsten des Berechtigten

 

Rz. 243

Kern des internen Ausgleichs ist, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und vom Schicksal des Anrechts des Ausgleichspflichtigen losgelöstes Anrecht i.H.d. Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger begründet wird, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Zu den Anforderungen an das zu begründende Anrecht siehe Rdn 258 ff.

 

Rz. 244

Hat ein Anrecht mehrere Versorgungsträger, dann muss der Anspruch gegen alle Versorgungsträger übertragen werden, auch wenn die Haftung eines der Versorgungsträger zu derjenigen eines anderen Versorgungsträgers subsidiär ist (typischer Fall: ruhende Versorgungslast der Deutschen Telekom).[170]

 

Rz. 245

Ähnliches gilt, wenn eine private Altersvorsorge einer Sicherungsvereinbarung unterliegt (also sicherheitsabgetreten ist). Ein solches Anrecht ist nach inzwischen nahezu einhelliger Auffassung im Versorgungsausgleich auszugleichen, weil die Rechte aus einer privaten Altersvorsorge auch dann noch zum Vermögen eines Ehegatten, wenn sie der Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit dienen.[171] Mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Altersversorgung noch nicht endgültig begeben. Um das Interesse des Ausgleichspflichtigen an der Wiedererlangung des Anrechts zu berücksichtigen, ist in der Beschlussformel deswegen zusätzlich auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts an dem betroffenen Rentenanrecht auf beide Ehega...

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