Rz. 381

Altersversorgungen unterliegen seit einiger Zeit der nachgelagerten Besteuerung, d.h. die Beiträge können (zumindest teilweise) steuermindernd geltend gemacht werden. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus diesen Versorgungen (also die aus ihnen fließenden Renten oder Kapitalleistungen) besteuert. Entsprechendes gilt, wenn aus einer solchen Versorgung Kapital entnommen wird, damit nicht ein Steuerpflichtiger die Besteuerung der Versorgungsleistungen dadurch umgehen kann, dass er sich kurz vor dem Leistungsfall Kapital aus der Versorgung auszahlen lässt.

 

Rz. 382

Beim externen Wertausgleich besteht aber gerade die Besonderheit darin, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten aus einer Versorgung Kapital entnommen wird, um daraus eine Versorgung aufzubauen oder zu erweitern, die für den Ausgleichsberechtigten das Altersrisiko absichert. An sich handelt es sich dabei um einen steuerpflichtigen Vorgang. Der Gesetzgeber hat aber hier berücksichtigt, dass die für den Ausgleichsberechtigten begründete Versorgung den gleichen Zwecken dient wie die Versorgung, aus welcher das Kapital entnommen wird. Eine Besteuerung der Entnahme findet deswegen nicht statt, wenn die Zielversorgung dieselben Steuerprivilegien genießt wie die ausgeglichene Ausgangsversorgung (vgl. § 3 Nr. 55b EStG).

 

Rz. 383

Um den Ausgleichspflichtigen nicht unangemessen zu benachteiligen, ordnet § 15 Abs. 3 Vers­AusglG an, dass entweder die Zielversorgung so beschaffen sein muss, dass die Zahlung des Kapitalbetrags an die gewählte Zielversorgung nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führt oder dass der Ausgleichspflichtige der Wahl dieser Zielversorgung zustimmt.[236] Das wird der Ausgleichspflichtige regelmäßig nur dann tun, wenn ihm die steuerlichen Nachteile ausgeglichen werden.[237] Das sicherzustellen, ist auch Angelegenheit des anwaltlichen Beraters des Ausgleichspflichtigen. Fehlt die Zustimmung des Ausgleichspflichtigen, muss über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen werden.[238]

 

Rz. 384

Zu beachten ist allerdings, dass in der gesetzlichen Regelung schon eine Unterscheidung angelegt ist: Wird als Zielversorgung die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Versorgung bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder eine nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Versorgung gewählt, genügt diese immer den Anforderungen des § 15 Abs. 3 VersAusglG (§ 15 Abs. 4 VersAusglG).[239] Zwar sind diese Versorgungen zzt. alle steuerbegünstigt; die Regelung selbst nimmt darauf aber keinen Bezug. Die genannten Versorgungen können deswegen aufgrund der besonderen Regelung im VersAusglG auch dann ohne Zustimmung des Ausgleichspflichtigen gewählt werden, wenn die Einzahlung in sie ausnahmsweise oder wegen der Änderung der steuerlichen Bestimmungen generell zu steuerpflichtigen Einnahmen aufseiten des Ausgleichspflichtigen führten. Das FamG braucht die steuerlichen Konsequenzen deswegen nicht zu prüfen, wenn eine dieser Versorgungen Zielversorgung ist.[240]

 

Rz. 385

I.Ü. sind die steuerlichen Konsequenzen und das ggf. erforderliche Vorliegen der Zustimmung des Ausgleichspflichtigen vom FamG zu ermitteln. Der externe Ausgleich in eine nicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierte Lebensversicherung wird daher regelmäßig ausscheiden, weil die Einzahlung steuerschädlich ist und im Regelfall eine Zustimmung durch den Ausgleichspflichtigen nicht erteilt werden wird.

 

Rz. 386

Die materielle Beweislast liegt beim Ausgleichspflichtigen: Steht die Zustimmungsbedürftigkeit der Wahl der Zielversorgung infrage, muss der Ausgleichspflichtige die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Steuerpflichtigkeit des externen Ausgleichs bei der Wahl dieser Zielversorgung ergibt.

 

Rz. 387

Die Zustimmung zur Wahl der Zielversorgung ist eine einseitige, bedingungsfeindliche Willenserklärung. Anwaltszwang besteht nicht. Hat das Gericht dem Ausgleichsberechtigten für die Wahl und den Nachweis der Aufnahmebereitschaft des Versorgungsträgers der Zielversorgung eine Frist gesetzt, gilt diese für die Beibringung der Zustimmung nicht. Diese muss erst vorliegen, wenn das Gericht über den externen Ausgleich entscheidet.

 

Rz. 388

Fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Ausgleichspflichtigen, kann in den Fällen des § 14 VersAusglG nur über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Versorgungsausgleichskasse extern ausgeglichen werden, wenn die Frist für die Wahl einer anderen Zielversorgung bereits abgelaufen ist.[241] Will der Ausgleichsberechtigte das vermeiden, muss er seine Wahl des externen Ausgleichs durch die Zustimmung des Ausgleichspflichtigen zu seiner ausgewählten Zielversorgung bedingen. Wird dann die Zustimmung versagt, muss intern (§§ 9 bis 13 Vers­AusglG) ausgeglichen werden.

[236] Zu den steuerlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs vgl. Münch, FamRB 2010, 284 ff.; Perleberg-Kölbel, ZFE 2011...

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