Rz. 12

Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind nur Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungen zur Absicherung im Alter und bei Invalidität (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Wir im früheren Recht ist der Kanon der ausgleichenden Anrechte streng limitiert auf solche Anrechte, die der Altersabsicherung oder der Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit dienen.[5] Daraus folgt, dass nicht pauschal aus der Tatsache, dass ein Anrecht die Leistung einer Rente vorsieht, daraus geschlossen werden darf, dass es sich um eine Versorgung handelt, die im Versorgungsausgleich auszugleichen wäre.

 

Rz. 13

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich insoweit v.a. im Bereich der privaten Lebensversicherungen (Einsatzzweck!) und der betrieblichen Altersversorgungen ergeben (Abfindungen und Überbrückungsleistungen, vgl. Rdn 18). Auch Lebensversicherungen eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben ihres Kindes als Versicherter abgeschlossen worden sind (z.B. "Kinderplan Vorsorge"), unterfallen aber regelmäßig dem Versorgungsausgleich des Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versorgung an das Kind abgetreten ist.[6]

 

Rz. 14

Zu beachten ist, dass der Zweck einer Versorgung sich in der Ehezeit ändern kann. Maßgebend ist dann der Zweck zum Ende der Ehezeit. Wird also etwa ein Anrecht zunächst zur Hausfinanzierung begründet (und fällt damit nicht in den Versorgungsausgleich), führt die Umstellung des Zwecks zur Berücksichtigung des Anrechts im Versorgungsausgleich. Umgekehrt führt die Umstellung des Zwecks auf einen, der keiner der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Zwecke ist, dazu, dass ein zunächst dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht aus diesem wieder ausscheidet. Das trifft etwa zu, wenn ein ursprünglich zur Alterssicherung bestimmtes Anrecht im Laufe der Ehe der Hausfinanzierung umgewidmet wird, etwa in dem Sinne, dass mit dem aus dem angesparten Kapital nun das Darlehen zurückgezahlt werden soll. Die bloße Sicherungsabtretung eines der Alters- oder Invaliditätsvorsorge dienenden Anrechts führt dagegen nach h.M. nicht zum Ausscheiden eines Anrechts aus dem Versorgungsausgleich.[7] Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen ein externer Ausgleich nicht in Betracht kommt, weil er zu großen Eingriffen in die Rechte des Sicherungsnehmers und des Versorgungsträgers führen würde.[8]

[5] MüKo-BGB/Dörr, § 2 VersAusglG Rn 15.
[6] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1798; a.A. OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 803.
[8] OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1370.

1. Versorgung wegen Alters

 

Rz. 15

Eine Versorgung wegen Alters liegt vor, wenn der Versorgungsträger eine Leistung zusagt, die ab einer bestimmten Altersgrenze erbracht werden soll und deren Ende erst mit dem Tod des Begünstigten eintritt.[9] Ob danach eine weitere Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, ist irrelevant. Es kommt darauf an, ob der Versorgungsträger das Langlebigkeitsrisiko trägt.

 

Rz. 16

Welche Altersgrenze gilt, ist flexibel zu bestimmen. Es kommt nicht auf die allgemeine Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Soweit vorgezogene Altersgrenzen bestehen (z.B. Düsenflugzeugspiloten in der Bundeswehr: 41 Jahre), ist die im Anschluss daran zugesagte Versorgung eine Altersversorgung i.S.d. Versorgungsausgleichsrechts. Es kommt allein darauf an, dass die Versorgung vorsieht, den Begünstigten im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens abzusichern. Keine Altersversorgung ist deswegen eine Rente, welche bereits ab dem 43. Lebensjahr gezahlt wird, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben besteht.[10]

 

Rz. 17

Altersversorgungen sind deswegen die Bezüge der entpflichteten Professoren (§ 76 Abs. 1 HRG).[11] Ob auch ein Ehrensold, der nach dem Ende einer Amtszeit gezahlt wird (wie etwa der Ehrensold des Bundespräsidenten), als Altersversorgung einzuordnen und damit im Versorgungsausgleich auszugleichen ist, ist Fallfrage. Er ist dann einzubeziehen, wenn er der Altersversorgung dient, nicht aber, wenn er – wie meistens – eine Anerkennung geleisteter Dienste darstellen soll.[12]

 

Rz. 18

Zusagen von Überbrückungsleistungen in Vereinbarungen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind dann Altersversorgungen, wenn sie Regelungen darüber enthalten, dass dem (älteren) Arbeitnehmer, der aus dem Erwerbsleben ausscheidet und seine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die aus der Frühverrentung entstehenden finanziellen Nachteile ersetzt werden.[13] Das muss nach dem neuen Recht nicht mehr zwangsläufig als Ausgleichsrente erfolgen, weil bei betrieblichen Altersversorgungen nun auch alle auf Einmalzahlungen gerichteten Anrechte erfasst werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Zu beachten ist aber, dass die Abrede vor dem Ehezeitende getroffen sein muss, weil nachehezeitliche Änderungen betrieblicher Anrechte heute immer irrelevant sind und auch mit Abänderungsverfahren nicht mehr geltend gemacht w...

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