Rz. 397

Zum Schutz des Ausgleichsberechtigten stellt § 15 VersAusglG einige Minimalanforderungen in Bezug auf die Zielversorgung auf. Dabei handelt es sich aber nur um die Festlegung von ganz grundlegenden Bedingungen. Vorgaben in Bezug auf die Rendite der Zielversorgung bestehen nur mittelbar durch die Forderung, dass die Versorgung eine angemessene Versorgung des Ausgleichsberechtigten gewährleisten muss (§ 15 Abs. 2 VersAusglG).

 

Rz. 398

Ob die Anforderungen des § 15 VersAusglG erfüllt sind, muss das FamG von Amts wegen überprüfen.

 

Rz. 399

Als Zielversorgung kann grds. jeder Versorgungsträger gewählt werden, bei dem Anrechte der Altersversorgung bestehen können. Insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit § 2 VersAusglG. Das kann auch die gesetzliche Rentenversicherung sein (vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG). Das empfiehlt sich aber wegen des andersartigen Risikoschutzes und Ausgestaltung, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung grds. zu schlechteren Renditen führen als in allen anderen Versicherungen, grds. nicht.[245] Insoweit kann sich aber anderes ergeben, wenn der Ausgleichsberechtigte gerade auf die Invaliditätsabsicherung der gesetzlichen Rentenversicherung Wert legt (die es bei der Versorgungsausgleichskasse nicht gibt). Außerdem kann für die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung sprechen, dass deren Leistungen dynamisch sind (also Jahr für Jahr wachsen), während die Leistungen der Versorgungsausgleichskasse statisch sind und dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nur der Krankenversicherung der Rentner unterliegen, während die Leistungen der Versorgungsausgleichskasse mit dem vollen Krankenversicherungsbeitrag belegt werden.[246]

 

Rz. 400

Bei anderen Zielversorgungen können Hindernisse bestehen: Bei der Alterssicherung der Landwirte ist zu beachten, dass diese nur dann als Zielversorgung gewählt werden kann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits vor dem Ehezeitende Anrechte der Altersvorsorge der Landwirte erworben hatte (vgl. § 43 ALG). Die erstmalige Begründung von Anrechten in dieser Zielversorgung ist deswegen ausgeschlossen. Die Versorgungsausgleichskasse kann ebenfalls nicht als Zielversorgung gewählt werden. Bei ihr handelt es sich um einen vom Gesetzgeber neu geschaffenen Auffangversorgungsträger. Über sie sind betriebliche Anrechte auszugleichen, wenn keine Zielversorgung gewählt wird (vgl. § 15 Abs. 5 VersAusglG). Für die betrieblichen Anrechte ist also die Wahl als Zielversorgung überflüssig. Andere als betriebliche Anrechte können dagegen über die Versorgungsausgleichskasse nicht ausgeglichen werden. Ausgeschlossen als Zielversorgung ist auch die Beamtenversorgung, weil es bei dieser nicht möglich ist, durch externe Beiträge Leistungsansprüche zu erwerben (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG).[247] Ob berufsständische Versorgungswerke gewählt werden können, richtet sich nach deren Satzung. Die Versorgungsträger werden vor einer ungerechtfertigten "Vereinnahmung" dadurch geschützt, dass sie selbst der Inanspruchnahme als Zielversorgung zustimmen müssen.

 

Rz. 401

In Betracht kommen nur inländische Versorgungsträger. Der externe Ausgleich über einen ausländischen Versorgungsträger (z.B. eine englische Lebensversicherung) kommt nicht in Betracht. Das liegt schon daran, dass ein ausländischer Versorgungsträger durch ein deutsches Gericht nicht verpflichtet werden kann, den Ausgleichsberechtigten aufzunehmen.[248]

 

Rz. 402

Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung des Ausgleichsberechtigten gewährleisten (§ 15 Abs. 2 VersAusglG). Das ist bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung[249] oder bei einem Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist (Riester-Verträge), immer der Fall (§ 15 Abs. 4 Vers­AusglG). Eine weitergehende Prüfung dieser Versorgungen findet nicht statt, weil das Gesetz selbst diese Versorgungen als geeignete Zielversorgungen anerkennt.

 

Rz. 403

Bei anderen Versorgungen ist die Eignung jeweils konkret zu prüfen. Sie kann v.a. dann gegeben sein, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Anrechte bei einem versicherungsförmig agierenden Träger der Altersversorgung hat und dieser mit dem Ausbau des Anrechts einverstanden ist, sodass die zusätzliche Altersvorsorge des Ausgleichsberechtigten gebündelt werden kann. In Betracht kommt auch, dass ein Ausgleichsberechtigter, der sich bereits nah am Ruhestand befindet, eine Zusatzrente gegen eine Einmalzahlung begründen möchte.[250] Die Angemessenheit der Versorgung wird dann zu bejahen sein, wenn die Versorgung die Kriterien erfüllt, die auch an betriebliche Altersversorgungen angelegt werden. Deswegen reicht es aus, wenn ein Anrecht in der Leistungsphase mit 1 % jährlich angepasst wird, weil eine derartige Anpassung eine Anpassungsprüfung nicht erfordert (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Ein alternativer Maßstab ist, dass die Versorgung den Anpassungsmaßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht;[251] die Rendite k...

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