Rz. 48

Auskunftspflichtig sind schließlich auch alle anderen Personen und Stellen, welche Auskünfte über Bestand und Höhe von Versorgungsanrechten geben können. Eine Begrenzung besteht insoweit nicht. Hierher zu rechnen sind v.a. Arbeitgeber, die Bundesanstalt für Arbeit und die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit der Bestand und die Höhe von ausländischen Versorgungsanrechten infrage stehen. Die Regelung ist weit auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass das streitige Anrecht tatsächlich besteht oder dass es sich um ein Recht handelt, dass tatsächlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre. Die Auskunftspflicht besteht vielmehr gerade auch dann, wenn durch die Auskunft gerade erst geklärt werden soll, ob es sich um ein Anrecht handelt, welches in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre oder um ein anderes Recht, das etwa in den Zugewinnausgleich einbezogen werden muss. Der in der Praxis insoweit am häufigsten vorkommende Fall wird auf Einmalzahlungen gerichtete Lebensversicherungen betreffen, die nur dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie der betrieblichen Altersversorgung dienen oder solche Verträge sind, die unter das Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz fallen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

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