Rn 32

Häufig schließt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer bzw. sonstigen dienstvertraglich Verbundenen eine Direktversicherung ab. Ob ein Aussonderungsrecht an dieser Direktversicherung besteht, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Ist in diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, besteht für den Dritten ein Aussonderungsrecht.[57] Ist das Bezugsrecht widerruflich, kann der Insolvenzverwalter, vom Ausnahmefall einer nach § 168 Abs. 3 VVG pfändungsgeschützten Lebensversicherung abgesehen, das Bezugsrecht widerrufen, den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen.[58] Vielfach sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zusätzlich an den Dritten verpfändet. Dies berechtigt ihn jedoch lediglich zur abgesonderten Befriedigung. Häufig besteht auch ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht. Die Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung ist dabei an gewisse Kriterien (Alters des Arbeitnehmers, Betriebszugehörigkeit etc.) geknüpft. Für den Fall, dass die Bedingungen für einen Widerruf vorliegen, kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung widerrufen und den Versicherungsvertrag kündigen. Ein Aussonderungsrecht besteht dann nicht. Liegen jedoch die Bedingungen für einen Widerruf nicht vor, kann der Dritte die Ansprüche aussondern.[59]

 

Rn 33

Bloße Versorgungszusagen begründen keinen aussonderungsfähigen Anspruch.

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