Rz. 150

Die Abfindung ist zweckgebunden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Es kann deswegen immer nur eine Abfindung zur Begründung oder zum Ausbau einer schon bestehenden Altersversorgung verlangt werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Zielversorgung bereits existiert. Abweichend vom bisherigen Recht kann auch eine vollständig neue Versorgung begründet werden, ohne dass schon ein Vertrag abgeschlossen sein müsste.[68] Letztlich stellt sich die Abfindung nach § 23 VersAusglG damit als schuldrechtliche Variante des externen Ausgleichs dar.

 

Rz. 151

Für das Wahlrecht in Bezug auf die Zielversorgung gelten die Bestimmungen über die Wahl einer Zielversorgung beim externen Ausgleich im Wertausgleich bei der Scheidung (§ 15 Vers­AusglG) entsprechend (§ 24 Abs. 2 VersAusglG). Daraus folgt.

 

Rz. 152

Als Zielversorgung kann grds. jeder Versorgungsträger gewählt werden, bei dem Anrechte der Altersversorgung bestehen können. Insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit § 2 Vers­AusglG. Das kann auch die gesetzliche Rentenversicherung sein (vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG). Bei der Alterssicherung der Landwirte ist zu beachten, dass diese nur dann als Zielversorgung gewählt werden kann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits vor dem Ehezeitende Anrechte der ­Altersvorsorge der Landwirte erworben hatte (vgl. § 43 ALG). Die erstmalige Begründung von Anrechten in dieser Zielversorgung ist deswegen ausgeschlossen. Die Versorgungsausgleichskasse kann ebenfalls als Zielversorgung nur für den Ausgleich betrieblicher Anrechte gewählt werden. Bei ihr handelt es sich um einen vom Gesetzgeber neu geschaffenen Auffangversorgungsträger. Über sie sind betriebliche Anrechte auszugleichen, wenn keine Zielversorgung gewählt wird (vgl. § 15 Abs. 5 VersAusglG). Für die betrieblichen Anrechte ist also die Wahl als Zielversorgung an sich überflüssig, man wird sie aber zulassen können. Andere als betriebliche Anrechte können dagegen über die Versorgungsausgleichskasse nicht ausgeglichen werden. Ausgeschlossen als Zielversorgung ist auch die Beamtenversorgung, weil es bei dieser nicht möglich ist, durch externe Beiträge Leistungsansprüche zu erwerben (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG).[69] Ob berufsständische Versorgungswerke gewählt werden können, richtet sich nach deren Satzung. Die Versorgungsträger werden vor einer ungerechtfertigten "Vereinnahmung" dadurch geschützt, dass sie selbst der Inanspruchnahme als Zielversorgung zustimmen müssen (siehe dazu § 8 Rdn 418 ff.).

 

Rz. 153

In Betracht kommen aber nicht nur inländische Versorgungsträger. Der externe Ausgleich über einen ausländischen Versorgungsträger (z.B. eine englische Lebensversicherung) kommt zwar nicht in Betracht, weil ein ausländischer Versorgungsträger durch ein deutsches Gericht nicht verpflichtet werden kann, den Ausgleichsberechtigten aufzunehmen.[70] Darum geht es aber in den Fällen des Abfindungsausgleichs nicht. Hier geht es darum, dass ein von dem Pflichtigen zu zahlender Betrag in eine Versorgung eingezahlt wird, die sich damit einverstanden erklärt hat. Scheitert die Zahlung des Abfindungsbetrags an den Versorgungsträger, treten allein die Wirkungen der Abfindung nicht ein, d.h. der Anspruch auf die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG bleibt erhalten.

 

Rz. 154

Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung des Ausgleichsberechtigten gewährleisten (§ 15 Abs. 2 VersAusglG). Das ist bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, i.S.d. Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist (Riester-Verträge), immer der Fall (§ 15 Abs. 4 VersAusglG). Eine weitergehende Prüfung dieser Versorgungen findet nicht statt, weil das Gesetz selbst diese Versorgungen als geeignete Zielversorgungen anerkennt.

 

Rz. 155

Bei anderen Versorgungen ist die Eignung jeweils konkret zu prüfen. Sie kann v.a. dann gegeben sein, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Anrechte bei einem versicherungsförmig agierenden Träger der Altersversorgung hat und dieser mit dem Ausbau des Anrechts einverstanden ist, sodass die zusätzliche Altersvorsorge des Ausgleichsberechtigten gebündelt werden kann. In Betracht kommt auch, dass ein Ausgleichsberechtigter, der sich bereits nah am Ruhestand befindet, eine Zusatzrente gegen eine Einmalzahlung begründen möchte.[71] Die Angemessenheit der Versorgung wird dann zu bejahen sein, wenn die Versorgung die Kriterien erfüllt, die auch an betriebliche Altersversorgungen angelegt werden. Deswegen reicht es aus, wenn ein Anrecht in der Leistungsphase mit 1 % jährlich angepasst wird, weil eine derartige Anpassung eine Anpassungsprüfung nicht erfordert (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Ein alternativer Maßstab ist, dass die Versorgung den Anpassungsmaßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; die Rendite kann deswegen ggf. noch niedriger sein als die Einprozentgrenze.

 

Rz. 156

Wird das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist ausgeübt und die Aufnahmebereitschaft des Versorgu...

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