Rz. 119

Für andere Beteiligte als die Ehegatten (z.B. Erben, Hinterbliebene) besteht in Versorgungsausgleichssachen vor dem FamG und dem OLG kein Anwaltszwang. Vor dem BGH müssen sich diese Beteiligten aber grds. durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen (§ 114 Abs. 2 FamFG).

 

Rz. 120

Für Versorgungsträger ist § 114 Abs. 3 FamFG zu beachten, soweit es sich bei ihnen um Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einen der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse handelt. Die Genannten können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen (§ 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Besondere Anforderungen an die Qualifikation bestehen insoweit grds. nicht. Vor dem BGH müssen die zur Vertretung berechtigten Personen jedoch die Befähigung zum Richteramt haben (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Bei Versorgungsträgern, die weder Behörden noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (z.B. private Lebensversicherungen, Arbeitgeber bei betrieblichen Direktversorgungszusagen), gelten die in der vorhergehenden Rdn 119 genannten Grundsätze.

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