Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzgerichte

Es genügt seit dem 1.1.2023 nicht den formalen Anforderungen, wenn wenn ein Steuerberater Schriftsätze, Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen mittels einfachen Briefs einreicht. Das gilt auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Sicherer Übermittlungsweg steht für Steuerberater zur Verfügung

Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Dies sind etwa Steuerberater (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO), die nach einem aktuellen Urteil des BFH (Urteil v. 16.1.2024, VIII B 141/2) mit der Steuerberaterplattform und dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) spätestens seit dem 1.1.2023 einen sicheren Übermittlungsweg Nutzen können.

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger hatten den zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg nicht eingerichtet und die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mittels einfachen Brief an den BFH geschickt. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO kann in der Nichteunrichtung nach Anicht des BFH ist nicht gesehen werden. § 52d Satz 3 FGO ist sei nur bei bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar, nicht bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung (BFH, Beschluss v. 11.8.2023, VI B 74/22). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war daher unwirksam.


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