Elektronischer Rechtsverkehr bei einer im eigenen Namen erhobenen Klage
Die Beteiligten (Steuerberater und Finanzamt) haben in einem Klageverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Steuerberater hat dem FG seine Erklärung per Telefaxschreiben übermittelt. Fraglich war ob die Erklärung wirksam ist.
Hessisches FG hält die Erklärung für wirksam
Nach einer Entscheidung des Hessischen FG ist die Erklärung wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigungserklärung des ausweislich der Einkommensteuererklärung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers nicht elektronisch im Sinne von § 52a FGO, sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde.
Der beschließende Berichterstatter ist entgegen der für die einzelnen Verfahrensordnungen teilweise vertretenen statusbezogenen Ansicht der Auffassung, dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und damit nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO verpflichtet ist (rollenbezogene Ansicht).
Anknüpfung an Vertretungsberechtigung
Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nach § 52d Satz 2 FGO gilt gleiches für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 FGO zur Verfügung steht. Zu den nach der FGO vertretungsberechtigten Personen gehören auch Steuerberater (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Der Wortlaut des § 52d FGO – insbesondere des § 52d Satz 1 FGO – spricht nach Auffassung des FG zwar eher dafür, dass § 52d FGO an den beruflichen Status des Einreichers anknüpft und es daher für die Anwendbarkeit der Formvorschrift nicht zusätzlich darauf ankommt, ob der Schriftsatz im Rahmen des Berufs im fremden Namen (also als Bevollmächtigter) eingereicht wird (sog. statusbezogene Nutzungspflicht). Für § 52d Satz 2 FGO sei schon dies hingegen nicht eindeutig, weil die Pflicht gerade an die Vertretungsberechtigung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO anknüpft, und dies wiederum eher dafür spreche, dass der Gesetzgeber die Handlung als Bevollmächtigter vor Augen hatte. Jedenfalls seien aber nach Sinn und Zweck der Regelung Verfahren im eigenen Namen nicht von der Nutzungspflicht des § 52d FGO umfasst.
Rollenbezogenen Auslegung des FG
Nach der danach vorzugswürdigen rollenbezogenen Auslegung des FG war die Klage weder formunwirksam erhoben worden noch war die Erledigungserklärung des Klägers mangels Nutzung des Steuerberaterpostfachs des Klägers unwirksam. Vielmehr war die Einreichung der Schriftsätze mittels Telefax, die eine handschriftliche Unterschrift wiedergeben, ausreichend.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens musste der Steuerberater dennoch tragen. Das Gericht machte im vorliegenden Fall von den ihm nach §§ 137 Satz 1, 138 Abs. 2 Satz 2 FGO eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Kläger wegen der trotz mehrfacher Aufforderungen unzureichenden Mitwirkung im außergerichtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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