Rz. 103

Während § 2165 BGB eine Feststellung über den Übergang der Belastung des Vermächtnisgegenstandes trifft, bestimmt § 2166 BGB die Verpflichtung zur Schuldübernahme des Bedachten gegenüber dem Beschwerten bei Grundstücksvermächtnissen. Andernfalls könnte der Vermächtnisnehmer die Vorschrift des § 2165 BGB umgehen, indem er bspw. den Hypothekengläubiger befriedigt und gem. § 1143 BGB die Forderung gegen den Erben erwirbt. Allerdings haftet der Bedachtet nur insoweit, als die Schuld durch den Wert des Grundstückes gedeckt ist, § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers zur Befriedigung des Gläubiger gilt aber nur im Zweifel, sofern der Erblasser nicht anderes angeordnet hat.[226] Keine Anwendung findet § 2166 BGB, wenn es sich nicht um eine persönliche Schuld des Erblassers selbst handelt, der Erblasser also lediglich mit dem Grundstück haftet.[227]

Nach h.M. findet die Vorschrift des § 2166 BGB aber auch auf mit Grundschulden belastete Grundstücke Anwendung.[228] Keine Anwendung findet § 2166 BGB, wenn der Erblasser die Darlehensverbindlichkeiten, die durch eine Grundschuld abgesichert sind, zusätzlich über eine Lebensversicherung abgesichert hat.[229] Ferner findet die Auslegungsregel des § 2166 Abs. 1 BGB in Bezug auf eine Grundschuld keine Anwendung, wenn diese der Sicherung eines Kreditverhältnisses in laufender Rechnung mit stets wechselndem Schuldbestand dient.[230]

[226] MüKo/Rudy, § 2166 Rn 2.
[227] MüKo/Rudy, § 2166 Rn 3.
[228] BGHZ 37, 233.
[229] Palandt/Weidlich, § 2166 Rn 1.
[230] BGHZ 37, 233, 246.

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