Rz. 98

Die Unterhaltspflicht des Erblassers geht grundsätzlich unverändert, also auch mit Einwendungen, auf den Erben über.[94] Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch gegen die Erben bleibt insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten. Erhält dieser z.B. bei Versterben des Unterhaltsverpflichteten Leistungen aus einer Lebensversicherung, kann dies zum Wegfall oder zur Minderung der Bedürftigkeit führen.[95] Auch die Voraussetzungen einer Unterhaltsbeschränkung nach § 1578b BGB können vom Erben geltend gemacht werden, falls er hiermit nicht präkludiert ist, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen dürfen erst nach der Vereinbarung zwischen Erblasser und unterhaltsberechtigtem Ehegatten oder Erlass des Beschlusses eingetreten sein.[96] Etwaige Einwendungen kann der Erbe dann in einem Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG geltend machen.

[94] Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn 128.
[95] Palandt/Weidlich, § 1586b Rn 4.
[96] Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn 128.

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