Rz. 100

So wie die Eheleute vereinbaren können, dass der Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein soll oder dass nur ein Ausgleich nach der Scheidung stattfinden soll, können sie auch verabreden, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (oder eine andere an seine Stelle tretende Vereinbarung) keine unter allen Umständen endgültige sein soll, sondern dass ein oder beide Ehegatten im Verlauf ihrer Ehe unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Vertrag wieder zurücktreten können.[52]

 

Rz. 101

 

Beispiel

M und seine Frau F haben vereinbart, dass ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nicht stattfinden soll. Stattdessen soll M binnen fünf Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung einen festgelegten Geldbetrag in eine private Lebensversicherung zugunsten von F einzahlen. Für den Fall, dass die Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, wird F das Recht vorbehalten, von dem Vertrag über den Versorgungsausgleich zurückzutreten.

[52] Hahne, FamRZ 2009, 2041, 2043; zum alten Recht: Kniebes/Kniebes, DNotZ 1977, 288.

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