Rz. 43

Der Wertausgleich nach der Scheidung ist schon dann fällig, wenn der Ausgleichsberechtigte nur aus einem einzigen Anrecht i.S.d. § 2 VersAusglG eine Versorgung bezieht. Es ist nicht erforderlich, dass das gerade Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind.[13] Der Wertausgleich nach der Scheidung kann also (sofern die Voraussetzungen aufseiten des Ausgleichspflichtigen vorliegen) bereits geltend gemacht werden, wenn auch nur aus einem einzigen Anrecht eine Versorgung gezahlt wird. Ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug in diesem Fall tatsächlich vorliegen, hat das FamG nicht zu überprüfen. Es kommt nur darauf an, dass die Versorgungsleistungen tatsächlich erbracht werden, nicht darauf, ob das zu Recht geschieht.

 

Rz. 44

Ob die vom Ausgleichsberechtigten bezogene Versorgung eine Leistung aus einem Anrecht zur Sicherung wegen Alters oder wegen Invalidität ist, ist gleichgültig. Beide Versorgungsfälle erfüllen jeweils allein oder in Kombination die Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die Fälligkeit des Wertausgleichs nach der Scheidung tritt schon ein, sobald eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Eine Altersrente wegen Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersgrenze ist ebenfalls ausreichend.

 

Rz. 45

Ebenso ohne Belang ist, welcher Art die Versorgung ist, aus welcher Leistungen bezogen werden. Es kann sich um ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, aus der berufsständischen Versorgung, einem anderen Regelsicherungssystem, der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Alterssicherung handeln. Auch der Bezug von Leistungen aus ausländischen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Versorgungen ist ausreichend.

 

Rz. 46

Durch die Bezugnahme auf den gesamten § 2 VersAusglG ist klargestellt, dass jede Versorgung, die selbst im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann (und muss) auch als Auslöser für die Fälligkeit des Wertausgleichs nach der Scheidung sein kann. Damit reicht es auch aus, dass an den Ausgleichsberechtigten aus einer Versorgung wegen Alters oder Invalidität eine einmalige Kapitalleistung erbracht worden ist, sofern es sich um eine Leistung aus einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung oder einem Anrecht i.S.d. AltZertG handelt.

 

Rz. 47

 

Hinweis

Nicht erforderlich ist, dass das Anrecht, aus dem der Ausgleichsberechtigte eine Leistung bezieht, seinerseits in den Versorgungsausgleich einbezogen war oder auch nur in der Ehezeit erworben wurde. Fälligkeitsauslösend kann deswegen auch der Bezug von Leistungen aus einem erst nach dem Ehezeitende begründeten Anrecht des Ausgleichspflichtigen sein

 

Rz. 48

Soweit der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus Anrechten bezieht, die nach § 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich nicht auszugleichen sind (zu den in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechten siehe oben § 4 Rdn 7 ff.), reicht dieser Leistungsbezug nicht aus, um die Fälligkeit des Wertausgleichs nach der Scheidung zu begründen. In Betracht kommen namentlich

ausländische Volksrenten,
private, auf Einmalzahlung gerichtete Lebensversicherungen, die keine betrieblichen Anrechte oder Anrechte i.S.d. AltZertG sind,
von Dritten zugewendete Versorgungen,
aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs erworbene Versorgungen.
[13] Hauß/Bührer, Rn 596; Wick, Rn 657.

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