Krankenversicherung
















New York Freiheitsstatue
New York Freiheitsstatue
Alternativlose, teure Behandlung

Bei Lebensgefahr muss die Krankenkasse auch eine teure Auslandsbehandlung übernehmen

Die Kosten ärztlicher Behandlungen in den U.S.A. betragen ein Vielfaches der deutschen Behandlungen. Nachvollziehbar bis zu einem gewissen Grad, wehrt sich eine gesetzliche Krankenversicherung gegen die Bezahlung einer Therapie eines deutschen Jungen in den U.S.A., die knapp 300.000 Euro kostet. Doch eine kostenmäßige Beschränkung kennt das Krankenversicherungsrecht nicht.




Stapel von Euromünzen auf Finanztabellen
Stapel von Euromünzen auf Finanztabellen
BFH Pressemitteilung

Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.





Operation 2
Operation 2
Wahlleistungsvereinbarung Chefarztbehandlung

Rechtsfolge, wenn die OP nicht wie vertraglich vereinbart vom Chefarzt durchgeführt wird

Greift ein Chefarzt trotz versicherungsvertraglicher Vereinbarung einer Chefarztbehandlung nicht selbst zum Messer, sondern lässt einen anderen Arzt die Operation vornehmen, kann die gesamte ärztliche Behandlung mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig sein. Hier forderte die Krankenversicherung deshalb die Behandlungskosten erfolgreich zurück.
















Frau und zwei Maenner bei Gymnastik im Freien
Frau und zwei Maenner bei Gymnastik im Freien
BMF

Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung.