Sind die Kosten einer Behandlung in türkischer Privatklinik zu erstatten?
Ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel erkrankte während eines Urlaubs in der Türkei an einer Magen-Darm-Entzündung und war dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste, dass das Mädchen mit einem Notarztwagen in die 2,7 km entfernte Privatklinik verbracht wurde, wo es im Wesentlichen mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen wieder entlassen wurde. Für die stationäre Behandlung stellte die Privatklinik (umgerechnet) knapp 2.300 EUR in Rechnung. Die Mutter des Mädchens beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung der Behandlungskosten und berief sich auf den vor dem Urlaub ausgestellten Auslandskrankenschein.
Krankenkasse erstattet nur einen Teil der Behandlungskosten
Die Krankenkasse holte eine Auskunft der nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständigen Verbindungsstelle ein. Diese teilte mit, dass lediglich Kosten in Höhe von (umgerechnet) ca. 370 EUR entstanden wären, wenn die Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger als Sachleistung erbracht worden wäre. Hierauf zahlte die Krankenkasse diesen Betrag und lehnte eine weitergehende Erstattung ab.
Kosten einer Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus sind zu erstatten
Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 6.11.2017. Aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sei der Anspruch auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt. Daher habe die Krankenkasse nur Kosten in Höhe von 370 EUR zu erstatten. Dieser Betrag wäre für eine Behandlung in dem 12 km entfernten und mit einer Fahrzeit von 16 Minuten erreichbaren staatlichen Krankenhaus angefallen.
Zusätzliche Fahrzeit in staatliches Krankenhaus zumutbar
Es sei nicht ersichtlich, dass das Mädchen aus gesundheitlichen Gründen in der 2,7 km entfernten und in 5 Minuten Fahrtzeit erreichbaren Privatklinik habe behandelt werden müssen und die zusätzliche Fahrtstrecke mit einer Dauer von 11 Minuten bis in das staatliche Krankenhaus nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Kind bereits im Notarztwagen ärztlich betreut worden.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 6.11.2017, L 8 KR 395/16 (Die Revision wurde nicht zugelassen.)
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