Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung
Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.
Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme weiterhin Beitragsrückerstattungen
Die vom BFH in seiner Entscheidung X R 17/15 vertretenen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 65a SGB V) finden auf noch offene Fälle Anwendung, soweit bei ihnen eine wie im Streitfall vorliegende Form der Kostenerstattung von vom Versicherten selbst getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen vorliegt. Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind hingegen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.
Zum Umgang mit den zu dieser Frage vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheiden wird ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen.
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