Waisenrente: Krankenversicherung neu geregelt

Die Regelungen zur Krankenversicherungspflicht wurden zum 1. Januar 2017 um einen neuen Versicherungspflichttatbestand für Waisenrentner erweitert. Waisenrentner werden durch die Neuregelung finanziell entlastet.

Eine Waisenrente wird nach der Neuregelung grundsätzlich ohne Beitragsabzug ausgezahlt. Dies gilt auch für Bestandsfälle. Eine entsprechende Regelung gilt abhängig von bestimmten Voraussetzungen auch für Waisen, die Anspruch auf entsprechende Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben.

Neuer Versicherungspflichttatbestand

Die bisherigen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) bestehen unverändert weiter. Zusätzlich sind jetzt auch Personen versicherungspflichtig, die Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI haben. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen ist keine Vorversicherungszeit gefordert.

Waisenrente Krankenversicherung: Ausschluss der Versicherungspflicht

Grundsätzlich ist die Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags eine Absicherung im Krankheitsfall durch eine private Krankenversicherung (PKV) gegeben war. Dieser Ausschlussgrund entfällt jedoch, wenn

  • ohne Rentenbezug eine Familienversicherung bestehen würde,
  • die Vorversicherungszeit für die „normale“ KVdR erfüllt ist.

Beispiel:

Der verstorbene Vater und seine Tochter waren bisher PKV versichert. Die Mutter ist seit Jahren Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Familienversicherung der Tochter in der GKV war bisher wegen der PKV des Vaters nicht möglich.

Nach dem Tod des Vaters ist eine Familienversicherung möglich. Mit der Stellung des Antrags auf Zahlung einer Halbwaisenrente tritt Versicherungspflicht ein, obwohl zuvor eine private Krankenversicherung bestand.

Beitragsfreiheit bei Waisenrente

Bezieher einer Waisenrente sind seit dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen der Altersgrenze einer Familienversicherung beitragsfrei. Dies gilt auch für die Zeit des Antragsverfahrens und unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung ohne Rentenbezug erfüllen würden. Da die Waisenrente grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird, besteht in diesen Fällen durchgehend Beitragsfreiheit.

Befindet sich der Waise in Schul- oder Berufsausbildung wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. In diesen Fällen besteht Beitragsfreiheit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hierbei sind jeweils die individuellen Ausbildungs- und Dienstzeiten sowie eventuelle Verlängerungstatbestände zu beachten.

Halbwaisenrente: Beitragsfreiheit auch für Bestandsfälle

Da der neue Versicherungspflichttatbestand auch für Personen gilt, die vor dem 1. Januar 2017 einen Rentenantrag gestellt haben, profitieren auch „Bestandsfälle“ von der Beitragsfreiheit.
Die Beitragsfreiheit betrifft übrigens nur den Beitragsanteil des Rentenbeziehers. Der Rentenversicherungsträger entrichtet seinen Beitragsanteil unverändert.

Krankenversicherung: Waisenrente eines Studenten

Während des Studiums an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule erfüllen die Bezieher einer Waisenrente auch die Voraussetzungen der Krankenversicherung als Student (KVdS). Die KVdS kommt nicht zum Tragen, solange die gleichzeitig bestehende Versicherung als Rentner beitragsfrei gestellt ist.

Wird die Waisenrente über die zuvor beschriebenen Altersgrenzen hinaus gezahlt, endet die Beitragsfreiheit. Nach den gesetzlichen Regelungen kommt dann die KVdS mit den daraus resultierenden beitragsrechtlichen Regelungen zum Tragen. Erfüllt der Student jedoch die Voraussetzungen der KVdS nicht (z. B. bei einem Studium an einer privaten Hochschule) wird die Versicherung mit Beitragszahlung in der KVdR durchgeführt.