Steuerabzug trotz Bonusprogramm
Vorsorge kostet Geld. Immerhin: Zum Teil hilft das Finanzamt finanziell aus, denn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind steuerlich begünstigt. Die Beiträge zum Basis-Krankenversicherungsschutz können Steuerzahler in der Steuererklärung bei den Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kassen die Höhe der geleisteten Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer Anspruch auf Krankengeld hat, muss sich allerdings gefallen lassen, dass die abzugsfähigen Beiträge um vier Prozent gekürzt werden. Außerdem mindern Beitragserstattungen die abzugsfähigen Beiträge.
Neues Urteil: Erstattungen mindern nicht den Steuerabzug
Bislang zählte die Finanzverwaltung auch Prämien- und Bonuszahlungen dazu. Der Bundesfinanzhof hat jedoch nun entschieden, dass die Erstattungen innerhalb eines Bonusprogramms nicht den Steuerabzug mindern (Az. X R 17/15). Eine gute Nachricht für Steuerzahler, denn damit wird gesundheitsbewusstes Verhalten nicht auch noch vom Fiskus bestraft.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Modell einer gesetzlichen Krankenkasse, das Vorsorge und Prävention fördern sollte. Demnach bezahlten die Versicherten Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen ihrer Wahl selbst – zum Beispiel Behandlungen beim Heilpraktiker, Massagen oder homöopathische Arzneimittel. Die Krankenkasse beteiligte sich mit einem jährlichen Zuschuss von 150 Euro an den Kosten; im konkreten Fall hatte die Angestellte unter anderem osteopathische Behandlungen selbst bezahlt.
Bisher: Verrechnung mit Versicherungsbeiträgen
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die betreffenden Steuerpflichtigen damit nicht mehr wirtschaftlich belastet seien und verrechnete den Zuschuss mit den Versicherungsbeiträgen. Eine Differenzierung nach Geld-, Sachleistung oder Übernahme von privat finanzierten Kosten sei nicht nur unpraktikabel, sondern verstoße auch gegen die gesetzliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Letztlich trat sogar das Bundesfinanzministerium dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bei und unterstützte die Sichtweise der Finanzverwaltung. Die Kläger hätten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der ihre notwendige wirtschaftliche Belastung verringere. Somit könnten sie auch nur noch den Differenzbetrag steuerlich geltend machen.
BFH: Bonuszahlung ist keine Beitragserstattung
Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung: Die Bonuszahlung könne nicht mit den abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden. Sie stelle keine Beitragserstattung dar und mindere damit auch nicht den Sonderausgabenabzug. Die entscheidende Voraussetzung für die Bonusleistung war dem Gericht zufolge die Tatsache, dass die Versicherten mehr Geld für ihre Gesundheit ausgaben. Ihnen sei mit dem Bonus auch nur ein Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet worden: „Im Streitfall werden nicht die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin, sondern lediglich ihre zusätzlichen Gesundheitsaufwendungen reduziert.“ Damit stehen die Zuschüsse nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Basis-Versicherungsbeiträgen, sondern seien vielmehr eine Leistung der betreffenden Krankenkasse mit Blick auf die zusätzliche Vorsorge der Versicherten.
Bonuszahlung erhöht nicht das steuerpflichtige Einkommen
Dass mit dem Bonusprogramm insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler bezweckt werden, kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein geeignetes Kriterium für die steuerliche Einordnung sein. In jedem Fall erhöhe die Bonusleistung nicht das steuerpflichtige Einkommen der Kläger.
Praxistipp
Mit dem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hatte in allen Krankenkassenleistungen und damit auch in Bonusprogrammen eine Beitragserstattung gesehen. Allerdings differenzieren die Krankenkassen bei der elektronischen Meldung nicht zwischen den Arten von Beitragsrückerstattungen, sodass Steuerzahler selbst auf mögliche Bonusprogramme achten und auf diese hinweisen sollten.
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