Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms, für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, sind nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.

Dies hat der BFH entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung entschieden (Urteil v. 1.6.2016, X R 17/15, Haufe Index 9707928). Offen ist jedoch weiterhin die steuerliche Behandlung von Leistungen aus Bonusprogrammen, die in Form von pauschalen Zahlungen bzw. Sachprämien von der Krankenkasse dem Versicherten zufließen.

Bonusprogramme der Krankenkassen

Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an. Diese Programme sollen Eigenleistungen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit fördern. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden. In der Regel sind dies Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten und weitere Maßnahmen die das gesundheitsbewusste Verhalten von Versicherten unterstützen. 

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG sind die abziehbaren (Basis-)Krankenversicherungsbeiträge um Beitragsrückerstattungen zu mindern.

BFH: Keine Beitragsrückerstattung

Der BFH hat zu verstehen gegeben, dass keine Beitragsrückerstattung vorliegt, wenn im Rahmen des Bonusprogramms für die erlangte Bonusleistung Voraussetzung ist, dass weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden müssen, um einen Teil dieser - zusätzlichen - Kosten erstattet zu bekommen. Die Bonuszahlung steht dann nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. 

Finanzverwaltung schließt sich an, aber…

Die Finanzverwaltung hat seine Auffassung mittlerweile an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BMF, Schreiben v. 6.12.2016, Haufe Index 10023899). Keine Beitragsrückerstattung soll aber nur in den Fällen vorliegen, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sollen dagegen Programme sein, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Praxis-Tipp: Klageverfahren bei den FG Münster und Sachsen

Ob bzw. inwieweit sich die Auffassung der Finanzverwaltung durchsetzt, muss abgewartet werden. Bei manchen Bonusprogrammen ist z. B. für eine pauschale Zahlung Voraussetzung, dass an frei wählbaren Maßnahmen aus den Bereichen Früherkennung, Vorsorge, Gesundheit und Sport teilgenommen wird. Hier können auch Kosten auf den Versicherten zukommen. Erhält ein Versicherter z. B. eine Barprämie, ändert sich m. E. nichts an der Beitragslast zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, wenn von der Krankenkasse lediglich ein Teil der (vorfinanzierten) zusätzlichen Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Fitnessstudio) erstattet werden, welche nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten sind. Dementsprechend stehen die Zuschüsse i. S. der BFH-Rechtsprechung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Basis-Versicherungsbeiträgen, sondern sind vielmehr eine Leistung der Krankenkasse mit Blick auf die zusätzliche Vorsorge der Versicherten.

Aktuell sind zu diesem Bonusmodell beim FG Münster (Az. 10 K 1392/17 E) und dem FG Sachsen (Az. 6 K 619/17) zwei neue Klageverfahren anhängig. Die Kläger begehren, dass die erhaltenen pauschalen Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie bei den Kostenerstattungsfällen sonderausgabenneutral zu beurteilen sind. In gleichgelagerten Fällen sollte im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Leistung aus dem Bonusprogramm nicht als Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden. 

Bei ablehnender Haltung durch das Finanzamt, sollte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und aufgrund der offenen Verfahren das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter dem Ruhen des Verfahrens offen gegenüberstehen.