Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei Krankenversicherungsbeiträgen
Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grundsätzlich im Erstattungsjahr die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind auch Bonuszahlungen nach § 65a SGB V (BMF, Schreiben v. 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087, Rn. 71, 72). Zweck dieser Bonuszahlungen ist, eine gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks zu fördern. So bekommen Versicherte eine Geld- oder Sachprämie, wenn sie z. B. regelmäßig zum Arzt gehen und dort einen Gesundheitscheck erfolgreich bestehen.
Aktuell ist beim BFH unter dem Az. X R 17/15 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem darüber zu entscheiden ist, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen zu kürzen ist. Die Vorinstanz – das FG Rheinland-Pfalz – hat diese Frage für den Fall verneint, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung keine Aufwendungen bezuschussen, die auf die Basisabsicherung entfallen, sondern selbst getragene Aufwendungen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2015, 3 K 1387/14, EFG 2015 S. 1357).
In den elektronisch übermittelten Daten „Krankenversicherung/Pflegeversicherung“ erfolgt keine Differenzierung zwischen den einzelnen Arten von Beitragsrückerstattungen. Demzufolge werden Bonuszahlungen, ggf. zusammen mit Beitragsrückerstattungen anderer Art, als unter „erstattete Beiträge zur Krankenversicherung (ohne bzw. mit Krankengeldanspruch) ohne Zusatzbeitrag für Basisleistungen“ übermittelt. Die genaue Höhe der Bonuszahlung ist ggf. im Hinblick auf die steuerliche Auswirkung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Einschlägige Einsprüche, die sich auf das Revisionsverfahren X R 17/15 stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 6.7.2015, Kurzinformation ESt Nr. 23/2015
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