Sonderausgaben bei Bonuszahlungen von Krankenkasse

Der für Krankenversicherungsbeiträge (Basisversorgung) zustehende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.

Hintergrund

Die Eheleute machten für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Ehefrau (F) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend (2.663 EUR). Das FA kürzte diese Beiträge um 150 EUR. Dieser Betrag wurde F von der gesetzlichen Krankenkasse als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt. Die Versicherung hatte die Zahlung als erstatteten Beitrag der zentralen Stelle (Rentenversicherung) mitgeteilt. Durch das Bonusprogramm beteiligt sich die Krankenkasse mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 EUR an den Kosten für bestimmte Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert werden. Im Streitfall handelte es sich um Osteopathie-Behandlungen. 

Das FG gab der gegen die Kürzung gerichteten Klage mit der Begründung statt, in der Bonuszahlung sei keine Beitragserstattung zu sehen. 

Entscheidung

Der BFH ist mit dem FG der Auffassung, dass die Bonuszahlungen nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden dürfen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Versicherte durch seine Aufwendungen (Beiträge) endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Belastung entfällt daher, wenn ihm diese Aufwendungen erstattet werden. Im Streitfall liegt jedoch keine Erstattung der geleisteten Beiträge vor. Denn der Bonus führt nicht dazu, dass sich an der Beitragslast etwas ändert. Die Bonuszahlung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen. Er wurde nicht zur Minderung der Beitragslast gezahlt, sondern dafür, dass F weitere (zusätzliche) Gesundheitsaufwendungen getragen hat, die ihr von der Kasse erstattet wurden. Der ungekürzte Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge stellt daher die wirtschaftliche Belastung der F in tatsächlicher Höhe dar.

Hinweis

Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Fällen von Bonuszahlungen eine den Beiträgen gegenzurechnende Beitragserstattung annimmt (BMF, Schreiben v. 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087 Rz 72). Der BFH hat mit diesem Urteil jedoch lediglich zu Boni entschieden, mit denen zusätzliche - also vom Steuerpflichtigen vorfinanzierte - Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen (z. B. auch Fitnessstudio oder Sportverein) erstattet werden. Bei anderen Programmen, die unabhängig von nachgewiesenen Kosten einen Bonus gewähren, liegt der Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen und damit die Annahme einer "echten" Kostenerstattung näher. Der Entscheidung kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Das BMF war dem Verfahren beigetreten und hatte die Auffassung vertreten, der wirtschaftliche Vorteil des Bonus verringere die wirtschaftliche Belastung.

Der BFH ergänzt, dass die Bonuszahlung bei F steuerlich nicht zu erfassen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine steuerfreie Leistung aus einer Krankenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) handelt oder ob sich die Steuerfreiheit daraus ergibt, dass die Zahlung unter keine Einkunftsart fällt. Im Übrigen ist es unerheblich, dass die Krankenkasse die Zahlung unter Hinweis auf das - vom BFH als unzutreffend beurteilte - o. a. BMF-Schreiben als Beitragserstattung behandelt hat. Diese Meldung entfaltet keine Bindungswirkung.

BFH Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15 (veröffentlicht am 14.09.2016)

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