Krankengeldanspruch bei Sperrzeit

Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz werden zum 1. August 2017 die Regelungen zur Krankenversicherungspflicht bei Arbeitslosen neu geregelt. Durch die Änderungen werden auch bisherige Lücken beim Bezug von Krankengeld geschlossen.

Arbeitslose haben wie Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, wenn sie arbeitsunfähig sind. Gleichzeitig besitzen Arbeitslose bei jeder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit für bis zu 42 Kalendertage. Der Anspruch auf Krankengeld ruht für diesen Zeitraum.

Änderungen durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Bisher trat die Krankenversicherungspflicht erst mit Beginn des 2. Monats einer Sperrzeit ein. Der verspätete Eintritt der Versicherungspflicht führte jedoch immer wieder zu Problemen in der Praxis, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeiten. So war bisher die Möglichkeit einer Versicherungslücke gegeben, wenn Arbeitslose vor Eintritt der Versicherungspflicht arbeitsunfähig wurden. Diese Lücke soll nunmehr durch die gesetzliche Neuregelung geschlossen werden. Hierfür wird die Krankenversicherungspflicht für Arbeitslose dahingehend angepasst, dass diese vorverlegt wird und zukünftig bereits ab Beginn der Sperrzeit eintritt.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Konnte bisher eine Arbeitsunfähigkeit im ersten Monat einer Sperrzeit zum Leistungsverlust führen, war dies mit der fehlenden Versicherungspflicht begründet. Warum diese nicht eintrat, war jedoch nur schwer nachvollziehbar. Hintergrund war, dass bei Beginn des 2. Monats nur die Versicherungspflicht eintrat, wenn alle Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch vorlagen. Dies war jedoch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall, weil keine Vermittelbarkeit vorlag. Durch die Neuregelung werden diese Problemstellungen weitestgehend vermieden, da die Versicherungspflicht frühzeitiger eintritt.

Ausschluss des Krankengeldanspruchs

Die Formulierung „ab Beginn der Sperrzeit“ lässt jedoch schnell irrtümlich annehmen, dass alle Lücken im Versicherungsschutz zukünftig geschlossen sein werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. So kann es weiterhin sein, dass eine Krankenversicherungspflicht nicht nahtlos an die vorherige Beschäftigung anschließt. So tritt die Krankenversicherungspflicht frühestens mit dem Tag, an dem Arbeitslosengeld allein aufgrund des Ruhens wegen einer Sperrzeit nicht bezogen wird, ein. Es müssen somit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen wie. z.B. auch die rechtzeitige Antragstellung auf Arbeitslosengeld erfüllt sein. Meldet sich z.B. ein Arbeitsloser in Erwartung der Sperrzeit erst verspätet bei der Arbeitsagentur, kann hieraus weiterhin eine Krankengeldlücke entstehen. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Krankengeld dauerhaft für diese Erkrankung ausgeschlossen.

Krankengeldlücke vermeiden - Arbeitslosengeld frühzeitig beantragen

Um die Gefahr einer Lücke im Krankengeld- und Versicherungsschutz zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass bei einer drohenden Arbeitslosigkeit möglichst frühzeitig alle Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch erfüllt werden. Ein z.B. verspätet gestellter Antrag oder eine fehlende persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur kann hier sonst schnell teuer werden.

Krankengeldanspruch ruht während der Sperrzeit

Auch wenn alle Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch erfüllt sind, erhalten Arbeitslose während der Dauer der Sperrzeit trotzdem kein Krankengeld. Für die Dauer einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld analog dem Arbeitslosengeld. Wäre dies nicht so, bestünde sonst ein Anreiz für Arbeitslose sich krank zu melden, um die mit der Sperrzeit einhergehenden Unannehmlichkeiten zu umgehen. Dauert die Erkrankung jedoch über das Ende der Sperrzeit hinaus an, besteht hingegen ein Anspruch auf Krankengeld. Sofern die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes wegen der Erkrankung nicht mehr erfolgt, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

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