Sperrzeit: Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz enthält auch eine Neuregelung zum Krankenversicherungsschutz während einer durch die Arbeitsagentur bei Arbeitslosigkeit festgesetzten Sperrzeit. Die Regelung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten.

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung setzt bei Leistungsbeziehern nach dem SGB III den Bezug von Arbeitslosengeld voraus. Das bedeutet, der Arbeitslose muss die Leistung – konkret das Arbeitslosengeld - auch tatsächlich erhalten. Ab August 2017 besteht Krankenversicherungspflicht während der gesamten Sperrzeit.

Arbeitslosengeld: Leistungsruhen während der Sperrzeit

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während einer Sperrzeit. Gründe dafür sind unter anderem

  • die Auflösung der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer oder
  • arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber war.

Die Sperrzeit umfasst in diesen Fällen im Regelfall 12 Wochen. Sie beginnt unmittelbar nach dem Ende der Beschäftigung. Daneben können sich im Verlauf der Arbeitslosigkeit weitere Gründe für Sperrzeiten ergeben. Der Zeitraum der jeweiligen Sperrzeit umfasst dann drei, sechs oder 12 Wochen.

Krankenversicherung während der Sperrzeit

Obwohl während der Sperrzeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, tritt mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit Versicherungspflicht ein.

Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt seine Beschäftigung zum 15. März 2017 und beantragt umgehend Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 16. März bis zum 7. Juni 2017. Die Versicherungspflicht beginnt am 16. April 2017.

Bisherige Absicherung im ersten Sperrzeitmonat

Im ersten Monat der Sperrzeit gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Absicherung:

  • Familienversicherung bei der Krankenkasse des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Elternteils
  • Absicherung über den sog. nachgehenden Leistungsanspruch, wenn zuvor in der Beschäftigung Versicherungspflicht bestand
  • Fortbestand der freiwilligen Versicherung oder privaten Versicherung, wenn zuvor als höherverdienender Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit bestand

Dabei ist vorrangig die Möglichkeit einer Familienversicherung zu prüfen. Was dabei berücksichtigt wird, erfahren Sie hier. Eine Familienversicherung bei der Krankenkasse eines Elternteils ist nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres möglich.

Sperrzeit Krankenversicherung: Zwischenabsicherung entfällt

Vom 1. August 2017 an besteht Versicherungspflicht ab Beginn der Sperrzeit. Dadurch entfällt für die Krankenkassen die aufwendige Prüfung der Absicherung im ersten Sperrzeitmonat.

Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Urlaubsabgeltung

Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für welches die Urlaubsabgeltung begründet.

In solchen Sachverhalten besteht nach aktueller Rechtslage ebenfalls Versicherungspflicht ab Beginn des zweiten Monats des Ruhenszeitraums.

Achtung: Auch für diese Sachverhalte soll vom 1. August 2017 an Versicherungspflicht für den gesamten Ruhenszeitraum bestehen.

Sperrzeit Arbeitslosengeld: Krankenversicherung bei verspäteter Meldung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem auch die persönliche Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur voraus. Entsprechend kann auch die Versicherungspflicht frühestens mit der persönlichen Meldung bei der Arbeitsagentur beginnen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht sofort arbeitslos, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, entsteht eine weitere Lücke vor Beginn der Versicherungspflicht aufgrund der Arbeitslosigkeit. Dies gilt ebenso, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit festlegt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt seine Beschäftigung zum 31. August 2017. Da er bereits eine neue Beschäftigung in Aussicht hat, meldet er sich zunächst nicht persönlich bei der Arbeitsagentur. Da das neue Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, erscheint er am 20. September 2017 bei der Arbeitsagentur und beantragt Arbeitslosengeld. Wegen der eigenen Kündigung legt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit vom 1. September bis zum 23. November 2017 fest. Wegen der verspäteten Meldung beginnt die Versicherungspflicht erst am 20. September 2017.