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Sperrzeit (Rechtsfolgen)

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Sperrzeit tritt ein bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund. Die Sperrzeit ist ein durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöster Zeitraum. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht also nur, sofern überhaupt einer besteht. Beispielsweise tritt bei einem Arbeitnehmer, der durch versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis löst, eine Sperrzeit ein, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch nicht, solange er sich nicht arbeitslos meldet (Anspruch). Diese Unterscheidung zwischen Sperrzeit und Ruhen ist in der Folge von Bedeutung. Ebenso liegt bei einem Arbeitnehmer, der sich versicherungswidrig verhalten hat, im Fall einer nachfolgenden Arbeitsaufnahme zwar für die restliche Zeit noch eine Sperrzeit vor, aber kein Ruhen des Anspruchs mehr, weil dieser ganz weggefallen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt.

1 Sperrzeit

1.1 Beginn

Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme der auf die Ablehnung folgende Tag. Im Fall eines Maßnahmeabbruchs beginnt die Sperrzeit am Folgetag. Bei unzureichenden Eigenbemühungen beginnt sie am Tag nach Fristablauf für den Nachweis der Eigenbemühungen durch die Agentur für Arbeit und im Fall des Meldeversäumnisses am Tag nach dem Meldetermin. Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsve...

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