Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.2.6 Abfärbung (Infizierung)

Tz. 156 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Eine Abfärbung iSd § 15 Abs 3 Nr 1 EStG durch Beteiligung der PersGes an einer anderen gew tätigen PersGes reicht nach uE zutr Verw-Auff (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 15 und 20) nicht aus, um eine Gewerblichkeit iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG zu begründen; so auch s Urt des FG Köln v 21.06.2005 (EFG 2005, 1714). Die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.3 Bereits ausgeschiedene Wirtschaftsgüter

Tz. 214 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Sind iRd Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG eingebrachte WG zum für die Beurteilung der Werterhöhung maßgebenden Zeitpunkt (s Tz 226) nicht mehr im BV der Übernehmerin vorhanden, kann eine Aufstockung der Bw bei der Übernehmerin nicht mehr erfolgen. Die stliche Verwertbarkeit des diesen WG anteilig zuzuordnenden Aufstockungsbetrags für die (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.5 Änderung des Ausgleichspostens; nachträgliche Bildung

Tz. 1310 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird die St-Bil der OG nachträglich berichtigt, rechtfertigt dies uE beim OT für alle Jahre, für die die entspr Voraussetzungen gegeben sind, die nachträgliche Bildung besonderer AP oder eine Änderung früher gebildeter besonderer AP. Die noch in den KStR 2004 (R 63 Abs 4) enthaltene Regelung dazu ist allerdings in den KStR 2015 nicht mehr ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag

Tz. 18 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG (Verschmelzung) bzw nach § 126 Abs 1 Nr 6 UmwG (Spaltung) ist der hr-liche Umwandlungsstichtag (Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten), zwingend zu vereinbaren und im Vertrag zu benennen. Das gilt auch für Umwandlungen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Anwendung der steuerlichen Rechtsnachfolge iSd § 23 Abs 1 UmwStG

Tz. 83 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 23 Abs 3 S 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft grds in die stliche Rechtsnachfolge (s Tz 17, 19 ff) des Einbringenden ein. Denn § 23 Abs 3 S 1 UmwStG verweist auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG. Der Unterschied zur Behandlung bei der Bw-Einbringung (s § 23 Abs 1 UmwStG) besteht darin, dass infolge der Aufde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.1 Erstmalige Verstrickung von Wirtschaftsgütern

Tz. 40a Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Auch Fällen, in denen die übernehmende Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG, für die auf Antrag der Bw fortgeführt wird, das Besteuerungsrecht für WG erhält, die bisher im Inl nicht st-verstrickt waren, liegt für Zwecke des § 23 Abs 1 UmwStG dennoch eine Bw-Einbringung vor. Hinsichtlich dieser WG ist – na...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3 Erwerb des Vermögens durch Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG

Tz. 43 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Aufgr der Zugehörigkeit des § 23 UmwStG zum Sechsten Teil des UmwStG ("Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Gen und Anteilstausch") und des klaren Verweises in § 23 Abs 1 UmwStG auf die Bewertung des Sacheinlagegegenstands iSd "§ 20 Abs 2 S 2 UmwStG" (s Klammerzusatz in § 23 Abs 1 UmwStG) gelten die Rechtsfolgen des § 23 A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.1 Allgemeines

Tz. 1526 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch das Ges zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts wurde mit erstmaliger Geltung für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (s § 34 Abs 9 Nr 9 KStG aF) in § 14 Abs 5 KStG eine verfahrensrechtliche Sonderregelung für Organschaften eingeführt. Nach § 14 Abs 5 S 1 KStG werden das dem OT zuz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Übertragender Rechtsträger

Tz. 11 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 1 Abs 1 UmwStG gilt der Zweite Teil des UmwStG für übertragende Kö und für den Formwechsel einer Kap-Ges. Wie in Tz 8 erläutert, kann die Überträgerin bei stlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 auch eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft sein.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Maßgeblicher Gewinn (§ 4h Abs 3 S 1 EStG)

Tz. 212 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 4h Abs 3 S 1 EStG definiert den maßgeblichen Gewinn. Das ist die Größe, auf die sich die Kappung des Zinsabzugs nach § 4h Abs 1 EStG bezieht. Für Kö wird der "maßgebliche Gewinn" durch die Größe "maßgebliches Einkommen" ersetzt (s § 8a Abs 1 S 1 KStG). Diese Bezugsgröße wird nach § 4h Abs 1 EStG bzw § 8a Abs 1 S 2 KStG noch um Zu- und Abr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Allgemeines

Tz. 21 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Sowohl im nationalen wie im internationalen Zivil- und HR bestehen grds keine Vorgaben, in welcher Höhe ein betriebliches Engagement mit EK oder FK auszustatten ist. Verbindliche Regeln sind nur insoweit beachtlich, als rechtsformspezifisch ein Mindest-EK vorausgesetzt wird (zB in D bei der GmbH [Ausnahme: Unternehmergesellschaft iSd § 5a Gm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Tz. 85 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die stillen Reserven von WG, deren AK oder HK voll abgeschrieben worden sind und nur noch mit einem "Erinnerungswert" bilanziert werden, sind im Fall der Einbringung zum Zwischenwert anteilig auszuweisen. Handelt es sich um abnutzbare bewegliche WG des AV, die selbständig nutzbar sind, und beträgt der Aufstockungsbetrag nicht mehr als 800 EU...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.2.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag vor dem 20.11.2002 abgeschlossen worden ist

Tz. 881 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG idF vor seiner Änderung durch das StSenkG muss der GAV bis zum Ende des Wj der OG, für das erstmals die Einkommenszurechnung zum OT erfolgen soll, auf mind fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wj wirksam werden. Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst in dem Wj 0...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3 Zeitpunkt

Tz. 227 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Zur zeitlichen Berücksichtigung der Werterhöhung verweist § 23 Abs 2 S 1 UmwStG auf das "Wj der Veräußerung" oder "eines gleichgestellten Ereignisses". Hierbei handelt es sich nicht um einen konkreten Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum ("Wj"), der zudem nicht mit dem VZ (= Kj) für die angesprochenen St-Arten "ESt und KSt" übereinstimmt. U...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.5 Abgabe der Feststellungserklärung (§ 14 Abs 5 S 5 KStG)

Tz. 1570 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 3 S 5 KStG soll die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen mit der KSt-Erklärung der OG verbunden werden. Insoweit ist der OT von seiner nach § 181 Abs 2 AO bestehenden Erklärungspflicht befreit (s § 181 Abs 2 S 2 AO). GlA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 945a). Zweifelnd s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.2 Ausgleichs- und Verrechnungsverbot für außerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums realisierte stille Lasten (§ 2 Abs 5 S 2 UmwStG)

Tz. 140 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch S 2 des § 2 Abs 5 UmwStG werden die Rechtsfolgen des S 1 (s Tz 138) auf negative Eink des übernehmenden Rechtsträgers aus der tats oder (gem S 3 und 4) fiktiven Veräußerung von iR der Umw übergegangenen Finanzinstrumenten oder Anteilen an Kö erweitert, die außerhalb des Rückwirkungszeitraum bis zu dem in S 4 bezeichneten Zeitpunkt (s ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Steuerliche Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21.11.2002 abgeschlossen worden ist

Tz. 347 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 Nr 3 S 1 KStG idF vor dem StVergAbG musste der GAV bis zum Ende des Wj der OG, für das erstmals die stliche Folge der Einkommenszurechnung nach § 14 Abs 1 S 1 KStG eintreten soll, abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wj wirksam werden (s R 55 Abs 1 S 1 KStR 1995). Dazu auch s Urt des FG Bln-BB v 21.08.2007 (EFG 2007,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.5 Übergangsregelungen

Tz. 162 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 22 und 23) hat für Organschaften, die früher auf der Grundlage des § 14 KStG idF vor dem StVergAbG anzuerkennen waren, Übergangsregelungen für die Anpassung an die ab VZ 2003 strengeren Voraussetzungen geschaffen (s Tz 289).mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.2.1 Allgemeines

Tz. 145 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Eine PersGes kann – anders als eine Kap-Ges – nur dann OT sein, wenn sie eine gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausübt, mit der auch ein Einzelunternehmen OT sein könnte. Die Tätigkeit muss mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Die Fin-Verw versteht, wie im Folgenden dargestellt, die für die OT-Eignung erforderliche Gewerblichke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.3 "Vororganschaftliche Rücklagen" nur in der Steuerbilanz

Tz. 883 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Mehrabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit werden für stliche Zwecke wie eine GA behandelt, entspr Minderabführungen werden stlich wie eine Einlage behandelt (s § 14 Abs 3 KStG). Dazu näher s Tz 965 ff. Die für GA geltenden Grundsätze können trotz bestehender Organschaft auch im Fall vororganschaftlich verursachter Mehrabf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Die Entwicklung des Körperschaftsteuertarifs und des Steuersatzes bis zum Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Im früheren Recht, vor der Einführung des Halbeink-Verfahrens durch das StSenkG, gab es unterschiedliche St-Sätze für den thesaurierten und für den ausgeschütteten Teil des zvE. Aus diesem Grund spielte D im internationalen Vergleich eine Sonderrolle. Tz. 2 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch die UntStRef in 2000 wurden die St-Sätze in D von früh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.7 Verhältnis zu § 90 Abs 3 AO

Tz. 29 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 90 Abs 3 AO ist nach seinem Wortlaut auch in den Fällen des § 8a KStG iVm § 4h EStG anwendbar. Eine vergleichbare Frage stellte sich iRd Anwendung des § 8a KStG aF. Nach Ansicht von Körner (IStR 2004, 217, 229) stellte § 8a KStG aF eine den § 90 Abs 3 AO verdrängende Spezialregelung dar. Prinz (FR 2004, 1249, 1253) ging davon aus, dass § 8...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.4.8 Unterjährige Veräußerung der Organbeteiligung

Tz. 1360 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Ein Sonderproblem, das mit der Rechtsnatur der organschaftlichen AP zusammenhängt, ergibt sich, wenn in dem Jahr des Auftretens des Unterschieds zwischen H-Bil und St-Bil, und zwar nach Eintritt der Ursache für die Mehr-/Minderabführung, die Organbeteiligung veräußert wird. Würde man den AP – entgegen der hM (s Tz 1181 ff) – als Zusatzpost...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kreuzer, Die Mehrmütterorganschaft, insbes gewstliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Darlehensgewährung an die OG, FR 1981, 398; Schmidt, Zwingend gesamtschuldnerischer Verlustausgleich bei der Mehrmütterorganschaft, DB 1984, 1181; Klose, Zur mittelbaren Beteiligung bei der Mehrmütterorganschaft, BB 1985, 1947; Wiechmann, Verlustausgleich bei "Mehrmütter-Organschaft", DB 1985, 20...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.1 Allgemeines

Tz. 55 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Da die übertragende Kö zivilrechtlich noch bis zur Eintragung der Umw in das H-Reg fortbesteht, kann sie bis dahin noch GA vornehmen. Bei der Verschmelzung einer Kö auf eine andere Kö stellt sich die Frage, bei welcher der Gesellschaften die GA stlich abzuwickeln sind. Bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges ist zu entscheiden, ob d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.3 Zur Abgrenzung der Verfahren während der Organschaft; Auflösung einer in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklage

Tz. 884 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird eine in organschaftlicher Zeit gebildete Kap-Rücklage noch während der Laufzeit des GAV wieder aufgelöst, unterliegt der Auflösungsbetrag nicht der Gewinnabführung; er kann aber ausgeschüttet werden (s Tz 426).mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Anwendung von H 14.7 KStH 2022 bei einer mehrstöckigen Organschaft

Tz. 823 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Auch zur stlichen Behandlung des nachstehenden Sachverhalts enthält H 14.7 KStH 2022 keine eindeutige Aussage. Beispiel: Nach dem Wortlaut des H 14.7 KStH 2022 ist das T-Einkommen (erster Organkreis) bei M im VZ 01 zu erfassen. Gleiches gilt uE für dessen Weiterzurechnung zu der GM (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 661 und s Brink, in S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Einheitlicher Steuersatz bei Thesaurierung und Ausschüttung; systembedingte Begünstigung der Thesaurierung

Tz. 4 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Im Halb- bzw Teileink-Verfahren gibt es – anders als früher – keine unterschiedlichen KSt-Sätze mehr für den thesaurierten und für den ausgeschütteten Teil des zvE. Der einheitliche KSt-Satz beträgt ab dem VZ 2008 bis einschl dem VZ 2027 15 % des zvE und wird ab dem VZ 2028 jährlich um jeweils 1 % bis zu einem KSt-Satz von 10 % für VZ ab 2032...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Steuersätze

Tz. 13 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 BMG für die KSt ist das zvE (s § 7 KStG Tz 3 ff). Das zvE der Kö wird, auch wenn es unterschiedlich hoch mit KSt belastet wird, zunächst als einheitlicher Betrag ermittelt. Auf diesen einheitlichen Betrag findet grds der KSt-Satz nach § 23 Abs 1 KStG Anwendung. In Ausnahmefällen ist, wenn anstelle des oder neben den allg St-Satz Sonder-St-Sät...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.3 Gewerbesteuerverstrickung bei Einbringung von nicht gewerblichen Betrieben

Tz. 64 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird ein l + f (Teil-)Betrieb oder ein freiberuflicher (Teil-)Betrieb zu Bw (oder Zwischenwerten) in eine Kap-Ges oder Gen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 UmwStG eingebracht, werden bei der übernehmenden Gesellschaft stille Reserven des übertragenen BV (erstmals) der GewSt unterworfen, die in dem bisherigen "Nicht-Gewerbebetrieb" ke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.9 Verhältnis zum Umwandlungssteuergesetz

Tz. 29b Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Das UmwStG enthält in § 2 Abs 4, § 4 Abs 2, § 12 Abs 3, § 15 Abs 3, § 20 Abs 9 sowie § 24 Abs 6 Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit bzw Regelungen zum Untergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrags. Wegen Einzelheiten s Tz 247 ff.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6.3 Zuordnung bei mittelbarer Organschaft (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 Alt 2 KStG)

Tz. 191 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Bei nur mittelbarer Beteiligung des OT an der Organschaft (mittelbare Organschaft) muss die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft (Beteiligung iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG) ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzuordnen sein. Es kommt nicht darauf an, ob die vermittelnde Gesellschaft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.4 Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

Tz. 793 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wenn die Bil-Ansätze in der H-Bil und in der St-Bil voneinander abweichen, führt das idR zu stlichem Mehrvermögen. Wird zB eine bei Aufstellung der H-Bil vorgenommene Abschr oder eine in der H-Bil gebildete Rückstellung stlich nicht bzw nur in vermindertem Umfang anerkannt, erhöht sich in diesem Jahr über eine stliche Korrektur bzw durch ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Begründung einer Organschaft zu einer dauerdefizitären Organgesellschaft?

Tz. 800 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der BFH (s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961) hat entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer jur Pers d öff Rechts ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich zumindest iHd lfd Betriebsverluste zu einer vGA an die jur Pers d öff Rechts führt. Danach führt das Unterhalten eines ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.7.2 Umstellung einer mittelbaren auf eine mehrstufige Organschaft

Tz. 1391 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird eine mittelbare Organschaft durch entspr Beendigung und Neuabschluss des GAV in eine mehrstufige Organschaft überführt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf die organschaftlichen AP. Beispiel:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.9 Steuerliche Umqualifizierung von Mehr- bzw Minderabführungen mit vororganschaftlicher Verursachung in Gewinnausschüttungen bzw Einlagen (§ 14 Abs 3 S 1 bis 3 KStG)

12.3.5.9.1 Allgemeines Tz. 1003 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Gem § 14 Abs 3 S 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, stlich als GA der OG an den OT. Die OG hat KapSt einzubehalten (s Tz 1009); zusätzlich fällt SolZ an. Eine in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung stellt auch eine Leistung iSd § 38 Abs 1 S 3 KStG dar (s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.1 Keine Sonderregelung im UmwStG

Tz. 235 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 § 23 Abs 5 UmwStG regelt nur die Abzugsfähigkeit eines vortragsfähigen Fehlbetrags aus dem eingebrachten Vermögen bei der übernehmenden Gesellschaft. Eine Bestimmung über die weitere Nutzung des vortragsfähigen Fehlbetrags beim Einbringenden enthält § 23 UmwStG hingegen nicht. Auch kann aus § 23 Abs 5 UmwStG kein Rückschluss derart gezogen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.1 Allgemeines

Tz. 142 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Ermittlung der EK-Quoten des Betriebs und des Konzerns erfolgt technisch, indem das in den Bil jeweils ausgewiesene EK durch die Bil-Summe dividiert wird. Diese an sich einfache Rechenoperation wird etwas aufwändiger, weil Divisor und Dividend mehreren Korrekturen unterzogen werden. Das gilt insbes für die Berechnung der EK-Quote des Be...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Übersicht über geänderte Textziffern-Bezeichnungen

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.5.1 Allgemeines

Tz. 1463 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wegen Grundanwendungsfällen des § 14 Abs 3 KStG s Tz 990 ff und s Tz 1071, § 14 Abs 4 KStG s Tz 1395 ff und s Tz 1072. Die Thematik der Mehr-/Minderabführungen bei Organschaft ist derart vielschichtig, dass auch die nachstehende Fallsammlung, in der jeweils auf die Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG eingegangen wird, nicht den Anspruch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.1 Vorsteuern aus der Übertragung des Vermögens

Tz. 173 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Hat der Veräußerer für nichtstbare Leistungen iRe Geschäftsveräußerung im Ganzen (s Tz 163, 168) zu Unrecht USt gesondert ausgewiesen (s Tz 166), steht dem Erwerber (übernehmende Gesellschaft) aus diesen Leistungen der VorSt-Abzug nicht zu. Nach der Rspr des BFH setzt der VorSt-Abzug nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG bei (EU-)richtlinienkon...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.9.2.1 Allgemeines

Tz. 609 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Für die vorzeitige, ggf auch unterjährige, Beendigung eines GAV bedarf es eines "wichtigen Grundes", wobei das Gesellschaftsrecht und das StR in dessen Definition nicht zwingend übereinstimmen (s Tz 614). Der BFH (s Urt des BFH v 02.11.2022, BStBl II 2023, 405) hat klar gestellt, dass der wichtige Grund nur zur Unschädlichkeit der Vertragsk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Fichtelmann, Beendigung der Organschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens? GmbHR 2005, 1346; Maus, Die ustliche Organschaft in Liquidation und Insolvenz, GmbHR 2005, 859; Hölzle, UStliche Organschaft und Insolvenz der OG, DStR 2006, 1210; Walter/Stümper, Überraschende Gefahren nach Beendigung einer Organschaft, GmbHR 2006, 68; Bahns/Graw, Organschaftliche Einkommenszurechn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.3 Zeitpunkt der Konzernzugehörigkeit

Tz. 232 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei Anwendung des Konzernbegriffs zur Prüfung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ist auf den Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags abzustellen. Das Ges ordnet in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG ausdrücklich eine stichtagsbezogene Betrachtung an. Dementsprechen sind unterjährige Veränderungen erst für den folgenden Abschlusstichtag zu be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.1 Gewinnrücklagen

Tz. 425 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 301 S 2 AktG können während der Vertragsdauer gebildete Gewinnrücklagen – das sind neben der ges Rücklage die freien Gewinnrücklagen – ganz oder tw wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden. Nach § 275 Abs 4 HGB dürfen Veränderungen der Gewinnrücklage in der G + V-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002

Tz. 282 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Bei einer PersGes als OT, an der auch beschr stpfl MU beteiligt sind (s § 14 Abs 1 Nr 2 S 3 und 4 KStG aF), konnte die finanzielle Eingliederung nur im Verhältnis zur PersGes, nicht aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Die OG war im Verhältnis zur PersGes selbst finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der OG in...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.2.3 Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen Überträgerin und Übernehmerin

Tz. 65 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Bei GA zwischen übertragender und übernehmender Kö ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden: Tz. 66 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Fall A: Ausschüttungen der übertragenden an die übernehmende Kö (Aufwärtsverschmelzung) Bei Vorliegen der in Tz 57 und 58 erläuterten Fallgruppe 1 (vor dem Übertragungsstichtag erfolgte GA) und Fallgruppe ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.4 Mischeinbringung durch Gesamtrechts- und Einzelrechtsnachfolge

Tz. 119 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Erfolgt eine Einbringung sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge, beispielsweise bei einer Verschmelzung oder Formwechsel einer KG auf/in eine GmbH mit gleichzeitigem Übergang des Sonder-BV im Wege der Einzelrechtsnachfolge (s § 20 UmwStG Tz 167 und s § 25 UmwStG Tz 35), so ist – nach uE sachgerec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.9.2 Zeitpunkt des Erfolgens (§ 14 Abs 3 S 3 KStG)

Tz. 1007 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 3 S 3 KStG gelten Mehrabführungen nach S 1 und Minderabführungen nach S 2 als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Wj der OG endet. UE ist damit das Wj gemeint, für das die Mehr-oder Minderabführung erfolgt. Von Bedeutung ist die Festlegung des Zeitpunkts für das Jahr der stlichen Abwicklung bei OG und OT, aber auch für die E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 18.1 Ausländische Steuersysteme

Tz. 1615 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Im ausl StR ist bei Vorhandensein einer bestimmten Mindestbeteiligung (zB 75 %) eine konsolidierte Besteuerung vergleichbar den dt Organschaftsregeln häufig bereits durch eine schlichte Option zu erreichen (group taxation, group relief; s Höppner, JbFStR 1993/94, 165). Seitdem A sein KSt-Recht reformiert hat, ist D der einzige Staat, der d...mehr