Tz. 878

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine nicht nach den §§ 319 bis 327 AktG eingegliederte AG als OG darf wegen der Regelung des § 301 AktG vororganschaftliche Rücklagen nicht an den OT abführen (s Tz 412). Das gilt nach der hM (s § 17 KStG Tz 18) entspr für eine OG in der Rechtsform der GmbH. Die Regelung des § 301 AktG dient dem Schutz der außenstehenden Gesellschafter der OG, die bei einer Vollabführung der vorvertraglichen Rücklagen an den OT um ihren Anteil daran gebracht würden. § 301 AktG verbietet nicht, weil daran auch die außenstehenden Gesellschafter partizipieren, die Ausschüttung der vororganschaftlichen Rücklagen.

Bei einer nach den §§ 319 bis 327 AktG eingegliederten AG als OG sind nach § 324 Abs 2 die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 AktG nicht anzuwenden. Löst eine solche OG ihre vororganschaftlichen Rücklagen zugunsten des an den OT abzuführenden Gewinns auf, verstößt sie hr-lich nicht gegen das Abführungsverbot (s Tz 419).

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