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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2 Die Übernahme vororganschaftlicher Verluste der Organgesellschaft durch den Organträger und ihre steuerrechtliche Behandlung

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 11

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Für die stliche Anerkennung der Organschaft fordert § 14 Abs 1 S 1 KStG, dass der GAV die Höchstgrenzen des § 301 AktG ausschöpft. Danach darf die OG höchstens einen Betrag iHd ohne die Gewinnabführung sich ergebenden Jahresüberschusses, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um weitere dort genannte Beträge, abführen (dazu ausführlich s § 14 KStG Tz 356 ff). Die Ausgleichsverpflichtung bezüglich eines "Verlustvortrags aus dem Vorjahr" bedeutet, dass eine Gewinnabführung an den OT erst zulässig ist, wenn alle vororganschaftlichen Verluste der OG ausgeglichen sind, die die H-Bil der OG noch als Verlustvortrag ausweist. Der Nichtausgleich der vororganschaftlichen Verluste kann wegen einer Zuviel-Abführung zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft führen (s § 14 KStG Tz 390 ff). Wegen der durch das Ges zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG eingefügten "Reparaturmöglichkeit" s § 14 KStG Tz 500 ff.

Der Wortlaut des § 301 AktG geht davon aus, dass die vororganschaftlichen Verluste der OG aus den eigenen während der Gültigkeitsdauer des GAV erzielten und insoweit abzuführenden Gewinnen der OG getilgt werden. Das bedeutet, dass, wenn die OG in den ersten Jahren der Organschaft keine oder nur geringe Gewinne erzielt, der vororganschaftliche Verlust der OG uU erst Jahre nach Beginn der Organschaft ausgeglichen und danach erstmals Gewinn an den OT abgeführt wird. Obwohl sich § 301 AktG dazu nicht äußert, darf der Ausgleich der vororganschaftlichen Verluste nicht auf ein späteres Gewinnjahr verschoben werden.

UE kann der OT seine sich aus § 301 AktG ergebende Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er zu Beginn der Organschaft losgelöst vom Ergebnis der OG de...

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