Tz. 348

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 2 KStG idF des StVergAbG ist das Einkommen der OG dem OT erstmals für das Kj zuzurechnen, in dem das Wj endet, in dem der GAV wirksam wird. § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG wurde parallel geändert.

Bei nicht iSd §§ 319ff AktG eingegliederten OG wird der GAV mit seiner Eintragung in das HReg wirksam; bei eingegliederten OG tritt die Wirksamkeit des GAV mit seiner Unterzeichnung durch die Vertragspartner ein (s Tz 331, 332).

Erklärtes Ziel des Ges-Gebers war es, die rückwirkende Begr einer Organschaft zu unterbinden. Die Neufassung bedeutet, dass alle GAV-Erfordernisse einschl der Eintragung in das HReg spätestens bis zum Ablauf des Wj der OG erfüllt sein müssen, für das der GAV erstmals gelten soll. Damit hat der Ges-Geber die Rechtslage, wie sie für den VZ 1990 und früher galt, wieder eingeführt. Krit zur Neuregelung s Kösters/Schiffers (GmbHR 2002, 1221), s Herzig/Wagner (DStR 2003, 229) und s Förster (DB 2003, 899, 904). Um bei Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen eine nahtlose Anschluss-Organschaft begründen zu können, werden seitdem häufiger als früher Wj-Umstellungen und Vorratsgesellschaften eingesetzt (s Rödder/Schumacher, DStR 2003, 805, 806).

 

Tz. 349

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Einen anderen Weg zeigt das BMF für nicht eingegliederte OG auf (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 4). Danach erkennt die Fin-Verw eine vertragliche Vereinbarung dahingehend an, dass die Laufzeit des GAV erst in dem Wj beginnt, in dem der Vertrag in das HReg eingetragen wird. Wegen des Wirksamwerdens des GAV s Tz 331, 332.

 

Tz. 350

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 34 Abs 9 Nr 3 S 1 KStG idF des StVergAbG ist die Neuregelung bereits im VZ 2002 anzuwenden, wenn der GAV nach dem 20.11.2002 abgeschlossen wurde. Damit sollte verhindert werden, dass über "Vorratsgestaltungen" in der Zeit vom Tag des Kabinettsbeschl bis zum Ende des VZ 2002 aus rein stlichen Gründen noch die Möglichkeit einer rückwirkenden Organschaft offen gehalten wurde.

"Abgeschlossen" iSd § 34 Abs 9 Nr 3 S 1 KStG idF des StVergAbG ist der GAV, wenn die vertretungsbefugten Organe der Vertragsparteien (GF oder Vorstand) unterschrieben haben. Die Zustimmung der Haupt- bzw Gesellschafterversammlung ist für die Einhaltung der Frist nicht erforderlich (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 5).

Das FG HH (s Beschl des FG HH v 02.07.2004, EFG 2005, 225) hält die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung auf den Tag des Kabinettsbeschl für verfassungsrechtlich unbedenklich.

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