Tz. 1465
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
UE führen die Bildung und Abschr von Bilanzierungshilfen (zB Aktivierung von Ingangsetzungskosten; durch das BilMoG abgeschafft) nicht zu Mehr- bzw Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG, weil diese fiktiven Vermögenszuwächse lt H-Bil weder ausgeschüttet noch abgeführt werden dürfen (s Tz 397–406). Auch führen sie bei einer Veräußerung der Organbeteiligung nicht zu einer Erhöhung des Verkaufspreises (aA s Rouenhoff, DStR 2005, 1636).
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