Tz. 397

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der abzuführende Jahresüberschuss ist gem § 301 S 1 AktG um den Betrag zu vermindern, der nach § 300 AktG in die ges Rücklage einzustellen ist (s § 158 Abs 1 Nr 4 Buchst a AktG). Nach § 150 Abs 2 AktG hat eine AG (bzw eine SE) oder KGaA grds jährlich 5 % des Jahresüberschusses in die ges Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kap-Rücklage 10 % oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grund-Kap erreicht. Dagegen bestimmt § 300 Nr 1 AktG für den Fall des Bestehens eines GAV, dass abw von § 150 Abs 2 AktG der Betrag in die ges Rücklage einzustellen ist, der erforderlich ist, um die ges Rücklage zusammen mit der Kap-Rücklage innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre gleichmäßig auf 10 % des Grund-Kap oder den in der Satzung bestimmten höheren Betrag aufzufüllen. Das bedeutet, dass normalerweise in den ersten fünf Vertragsjahren jeweils 20 % des bei Vertragsbeginn noch zu leistenden Aufstockungsbetrags in die ges Rücklage einzustellen sind. Entspr gilt bei einer Kap-Erhöhung während der Vertragsdauer für die ersten fünf Geschäftsjahre nach der Kap-Erhöhung. In beiden vorgenannten Fällen ist aber mind der Betrag, der sich ohne die Gewinnabführung nach § 150 Abs 2 AktG ergeben würde, in die ges Rücklage einzustellen.

Eine OG in der Rechtsform der GmbH kann in ihrem GAV dynamisch auf § 301 AktG in der jeweiligen Fassung verweisen und hat dann auch § 300 AktG zu beachten. Aber auch ohne einen solchen Verweis ist der GAV stlich anzuerkennen, wenn die Abführungssperre tats beachtet wird.

Eine UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) muss gem § 5a Abs 3 GmbHG so lange, wie das Mindest-Stammkap nach § 5 Abs 1 GmbHG nicht erreicht ist, 1/4 ihres Jahresüberschusses in eine ges Rücklage einstellen. Wegen deren Einbindung als OG s Tz 75.

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