Tz. 261

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für die finanzielle Eingliederung ist nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 KStG grds eine unmittelbare Beteiligung des OT an der OG erforderlich (wegen mittelbarer Beteiligung s Tz 263ff).

Aus diesem Grund ist eine Organschaft zwischen zwei inl Tochter-Kap-Ges (SchwGes) einer ausl MG nicht möglich (dazu s Tz 245).

Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der OT selbst an der OG beteiligt ist, nicht dagegen, wenn seine Gesellschafter die Beteiligung halten. Das wurde vom BFH in dem zur USt ergangenen Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 441) bestätigt; ebenso s das zur USt ergangene Urt des FG HH v 04.06.1998 (GmbHR 1998, 1188). Wegen der finanziellen Eingliederung bei PersGes als OT s Tz 283ff.

 

Tz. 262

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wechselseitige Beteiligungen von OT und OG (sog Rückbeteiligung) sind uE für die finanzielle Eingliederung nicht schädlich (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 194). Ob sie auch sinnvoll sind, ist eine andere Frage, schließlich muss die OG eine Gewinnbeteiligung am OT über den GAV sofort wieder an diesen zurückleiten.

 

Beispiel:

Der OT ist an der OG zu 100 % beteiligt und die OG hält ihrerseits 10 % der Anteile am OT.

Entsch kommt es darauf an, ob der OT in der Gesellschafterversammlung der OG mit der Mehrheit der Stimmrechte seinen Willen durchsetzen kann. Das ist im Bsp-Fall auf Grund der 100 %-Beteiligung an der OG der Fall.

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