Tz. 521a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist eine Pers, der ein Vorteil zuzurechnen ist, im Zeitpunkt der Verursachung der Verpflichtung zwar Gesellschafter der Kö, im Zeitpunkt des Zuflusses aber nicht mehr (Nicht-mehr-Gesellschafter) und steht diese Pers im Zeitpunkt des Zuflusses einem jetzigen Gesellschafter nahe, so ist wohl nach hM die vGA noch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen; s Tz 39ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Nicht-mehr-Gesellschafter" und s Breier/Sejdija (GmbHR 2011, 290).

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