Tz. 105

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Stiftung kann bereits bei Errichtung mit einem bestehenden Einzelunternehmen durch den Stifter ausgestattet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Zustiftung eines Einzelunternehmens als auch der eigenständigen Begr eines Einzelunternehmens durch die Stiftung. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine Stiftung ist § 6 Abs 3 EStG anzuwenden (s Tz 80ff).

 

Tz. 106

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Einkommenskorrekturen können sich für die Stiftung ergeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Satzungszwecke Betriebsmittel einsetzt (s Tz 84ff). Stammen die Mittel zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke aus dem BV einer Stiftung, stellt die Verwendung für satzungsmäßige Zwecke eine Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG dar (zum Vorrang des BA-Abzug s Tz 87). Die Entnahme ist nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG grds mit dem Tw zu berücksichtigen. Die USt auf eine unentgeltliche Wertabgabe ist nach § 10 Nr 2 KStG nabzb. Erfolgt die Übertragung teilentgeltlich, ist diese in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen (s Schr des BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rn 34). Der unentgeltliche Teil gilt als Entnahme. Mangels einer der vGA vergleichbaren fiktiven Einnahmenbesteuerung können Auskehrungen an den Destinatär unter § 6 Abs 3 EStG fallen (s Tz 198ff).

 

Tz. 107

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Ob teilentgeltliche Vorgänge zwischen Stiftung und ihren Destinatären unter die ustliche Mindest-BMG fallen, ist aufgr des eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs 5 Nr 1 UStG fraglich. So sind einerseits "Vermögensmassen" nicht in § 10 Abs 5 Nr 1 UStG genannt, und zudem sind die dort genannten Empfänger (AE, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber) einer Stiftung fremd. Allenfalls der Begriff der "nahestehenden Pers" könnte auf die Stiftung anwendbar sein. Dieser findet jedoch bei KSt-Subjekten nicht unmittelbar Anwendung. Bei KSt-Subjekten sind nur nahestehende Pers der AE, Gesellschafter, Mitglieder oder Teilhaber relevant.

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