Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Allgemeines

Tz. 34 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG auf AE-Ebene ist unabhängig davon, ob bei der übertragenden Kö gem § 11 Abs 2 UmwStG der Ansatz eines unter dem gW liegenden Übertragungswerts möglich ist. Weiter setzt eine Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG nicht voraus, dass auf die übertragende Kö § 11 UmwStG und auf die übernehmende Kö § 12 UmwStG angewe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Schema zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts

Tz. 43 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 4 UmwStG definiert in seinen Abs 4 und 5 den Übernahmegewinn/-verlust in zwei Stufen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 16 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Wegen des Verhältnisses von § 13 zu den §§ 11 und 12 UmwStG s Tz 1. Über § 15 Abs 1 gilt § 13 UmwStG entspr in Fällen der Auf- und Abspaltung von Kö auf andere Kö (hierzu s Tz 61 ff). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö (hierzu s § 15 UmwStG Tz 53 ff) nicht vorliegen, scheidet ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2 Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der sachliche Anwendungsbereich des Anteilstauschs gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG umfasst alle Vorgänge, die den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG erfüllen. Damit ist die Durchführung des Vermögenstransfers auf die übernehmende Gesellschaft ohne Beschränkungen auf bestimmte (zivilrechtliche) Übertragungsvorgänge möglich (s Tz 2). Da die s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Einkunftsart/Steuerpflicht

Tz. 80 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Das UmwStG enthält keine Regelungen zur St-Pflicht des Einbringungsgewinns. Es gelten die allg Regelungen zur Eink-Art (dh § 17 EStG bei PV und §§ 13, 15, 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 oder 18 EStG bei Beteiligung aus dem BV) und die St-Befreiungsvorschriften der für die Pers des Einbringenden anzuwendenden Einzel-St-Gesetze (Halb-/Teileink-Verfahre...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / IX. Absatz 9 a.F. (i.d.F. des StMBG v. 21.12.1993)

„(9) 1 § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenges...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XXI. Absatz 21 a.F. (i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. 29.6.2013)

„(21) 1 § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / IV. Absatz 4 a.F. (i.d.F. des StandOG v. 13.9.1993)

„(4) 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden 1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984. 2 § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körpersch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Absatz 1 (in der seit dem ATADUmsG geltenden Fassung)

„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022, 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022, 3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.” Rz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Absatz 1 a.F. (i.d.F. des JStG 1997)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden: 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972; 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972; 3. (weggefallen) 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XVIII. Absatz 18 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. 19.12.2008)

"(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 15 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Tz. 60 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Die Anteile an der Übernehmerin treten an die Stelle der Anteile an der Übertragerin (§ 13 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 55 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Während für den Fall des § 13 Abs 1 UmwStG das frühere Konzept der Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion weiter gilt (s Tz 21 ff), ist durch das SEStEG in § 13 Abs 2 S 2 UmwStG erstmals klar und umfassend die sog Infizierungs- oder Fußstapfentheorie ins Ges geschrieben worden. Wird ein Antrag nach § 13 Abs 2 S 1 UmwStG gestellt und werden di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Veräußerung des Betriebs

Tz. 35 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die Fin-Verw wendet für die Frage, ob der Betrieb veräußert worden ist, uE zutr die allg Grundsätze zu § 16 EStG an (s UmwSt-Erl 2025 Rn 18.06). Nach R 16 Abs 1 EStR 2012 liegt eine Veräußerung des ganzen Gew vor, wenn der Betrieb mit seinen wes Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / V. Absatz 4 (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)

„(4) 1 Die §§ 7 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Z...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 5. KabE vom 30.6.1971

Rz. 5 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972, c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972, d) für die Erbschaftsteuer auf Er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XI. Absatz 11 a.F. (i.d.F. des ProtokollerklärungsumsetzungsG v. 22.12.2003)

„(11) 1 § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 2 § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. 15.6.1972 (BT-Drucks. VI/3537)

Rz. 7 [Autor/Stand] § 20 Erstmalige Anwendung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972, c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972, d) für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. ABC des Bilanzansatzes

Rn. 1499 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abbaurecht s Rn 1405ff Abbruchkosten s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann) Abbruchverpflichtung s Rn 885 Abfallentsorgung s Rn 884ff Abfindung Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Brülinghaus/Welzel, Kommentar zur den Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, 1991; IDW (Hrsg.), Graf von Treuberg/Angermayer, Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen, 1995; Budde/Schnicke ua. (Hrsg.), Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 1998 (zitiert: "Beck VersBilKomm."); IDW (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VIII. Absatz 7 (in der seit dem MinStGEG geltenden Fassung)

„(7) 1 § 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2 § 18 Absatz 3 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XIV. Absatz 14 a.F. (i.d.F. des SEStEG v. 7.12.2006)

„(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 6. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1972 (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand][...] Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) [...] § 20 Erstmalige Anwendung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1971, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1971, c) für die Ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XII. Absatz 12 a.F. (i.d.F. des EURLUmsG v. 9.12.2004)

„(12) § 10 Abs. 3 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind oder in einer Bet...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Welzel ua., Kommentar zur Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Band I, 1991 (zitiert: "KoRVU"); Bundesamt für Versicherungsaufsicht, GB BAV, 1997; Budde/Schnicke ua. (Hrsg.), Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 1998 (zitiert: "Beck VersBilKomm."); Farny, Versicherungsbetriebslehre, 5. Aufl. 2011; Schnitger/Fehrenbach (Hrsg.), Kommenta...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VII. Absatz 6 (in der seit dem MinStGEG geltenden Fassung)

"(6) § 8 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2023 endet." Rz. 51 [Autor/Stand] Gesetzesänderung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Absatz 1a (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)

„(1a) 1 § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024; 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024. 2 Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XV. Absatz 15 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. 19.12.2008)

„(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum sowie 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XIX. Absatz 19 a.F. (i.d.F. des JStG 2010 v. 8.12.2010)

„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / X. Absatz 10 a.F. (i.d.F. des JStG 2008)

„(10) 1 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2 § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden 1. für die E...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einzelfälle der Land- und F... / 5 Dienst- und Werkleistungen

Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen unter Verwendung von Wirtschaftsgütern des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber Dritten sind grundsätzlich gewerblich. Werden diese Wirtschaftsgüter jedoch zu mindestens 10 % auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt, dann wird diese Tätigkeit noch den land- und forstwirtschaftlichen Ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.15 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Rz. 74 § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG stellt Zuwendungen an inländische Pensions- und Unterstützungskassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerfrei, sofern diese die für die Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.[1] Ist die entsprechende Kasse aufgrund einer sog. Überdotierung nach § 6 KStG teilweise steuerpflichtig, unterliegt die Zuwendun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.3 Zuwendungen an ausländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG)

Rz. 88 Mit Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG a. F. durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992[1] wurden in die Steuerbefreiung auch Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a und b ErbStG einbezogen. Zusätzliche Voraussetzung war jedoch, dass der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.2 Zuwendungen an inländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)

Rz. 84 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Personenvereinigungen (Abs. 1)

Rz. 7 § 14a Abs. 1 AO definiert Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze als Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Rz. 8 Im Zivilrecht sind Personenvereinigungen alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.[1] Soweit dagegen in der AO und den Steuergesetzen "P...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 8900 Körperschaftsteuer

Dieses Konto dient der Erfassung des Körperschaftsteueraufwandes aufgrund der vollen oder partiellen Steuerpflicht des Unternehmens. Die Höhe der Körperschaftsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen des gesamten Unternehmens bzw. des steuerpflichtigen Teils des Unternehmens und dem Steuersatz. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 % (Stan...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 8902 Solidaritätszuschlag

Dieses Konto dient der Erfassung des Solidaritätszuschlags, der als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer (Konto 8900) oder zur Kapitalertragsteuer (Konto 8901) erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag beträgt zurzeit 5,5 % (Stand zum Redaktionsschluss am 15.4.2025) der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 470 Verbindlichkeiten aus Steuern

Hierunter sind sämtliche Steuerschulden des Unternehmens (z. B. Körperschaftsteuer) sowie einbehaltene und noch abzuführende Steuern (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) zu erfassen.mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 890 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

In dieser Kontengruppe sind die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu erfassen, für die das Wohnungsunternehmen Steuerschuldner ist. Auf den Steueraufwandskonten sind die gemäß Steuerbescheid für das Geschäftsjahr v...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 37 Steuerrückstellungen

Es sind sämtliche noch zu erwartende Schlusszahlungen für noch nicht durch Steuerbescheide veranlagte Steuern zu erfassen, ferner aufgrund von Steueraußenprüfungen und anderen noch zu erwartende Nachzahlungen, soweit die jeweiligen Bescheide bis zur Bilanzerstel...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 1: Kontenrahmen der ... / Klasse 3Eigenkapital/Rückstellungen

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Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anlage 1: Kontenrahmen der ... / Klasse 8Aufwendungen

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Neue Steuer-Regelungen soll... / Wichtige Punkte des Gesetzes

"Investitions-Booster": Wenn Unternehmen ab Juli 2025 neue Maschinen oder Geräte kaufen, dürfen sie diese wieder degressiv abschreiben. Das heißt: Sie können in den ersten Jahren nach dem Kauf einen größeren Teil der Kosten steuerlich geltend machen – und dadurch früher Steuern sparen. Diese Regel gilt bis Ende 2027 und soll Unternehmen dazu motivieren, jetzt in neue Technik...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.5 Grenzüberschreitende Zahlungen bei fehlender Körperschaftsteuer, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d

Rz. 71 Unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests führen nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d AO Gestaltungen zu einem Kennzeichen, wenn der Stpfl. grenzüberschreitende Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen leistet, die bei ihm als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, während das verbundene Unternehmen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem es ansässig ist, keiner oder eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.6 Grenzüberschreitende Zahlungen bei Steuerbefreiung oder Präferenzbesteuerung, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e

Rz. 83 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e AO bilden Gestaltungen unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests ein Kennzeichen, wenn eine als Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung an ein verbundenes Unternehmen erfolgt und die Zahlung bei dem empfangenden Unternehmen in seinem Ansässigkeitsstaat vollständig von der Steuer befreit ist oder einer steuerlichen Präferenzregel...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 2.2 Gewerbesteuer kann auf Einkommen angerechnet werden

Kommt es zu einer Gewerbesteuerpflicht, kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Influencers bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet werden, sofern die Tätigkeit als Einzelunternehmer oder durch eine Personengesellschaft ausgeübt wird.[1] Dies ist maßgeblich abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde. Bis zu einem Hebesatz von 422 % kann sich im Sp...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.1 Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland

Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
KfW-Förderprogramme: Erneue... / 2.1 Wer kann diese Förderung beantragen?

Berechtigte Die Darlehen können folgende Personen und Personenkreise beantragen: Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung, die jeweils in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln mit Unternehmenssitz in Deutschland mit Unternehmenssitz im Ausland Jur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Form und Frist für die Mitteilungen nach Abs. 2 (Abs. 5)

Rz. 24 Für die Mitteilungen nach Abs. 2 gilt nach Abs. 5[1] eine von der Monatsfrist des Abs. 4 abweichende Frist. Die Mitteilungen sind ohne behördliche Aufforderung zu machen. Die Mitteilungen nach Abs. 2 sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zu übermitteln, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.1 Rechtsfähigkeit

Der Begriff der Rechtsfähigkeit findet sich nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Steuerrecht (sog. Steuerfähigkeit). Allerdings kommt dem Begriff in beiden Rechtsgebieten völlig unterschiedliche Bedeutung zu. Während das Zivilrecht danach fragt, ob die betreffende Person Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, also danach gefragt wird, wer Rechtssubjekt ist, fragt ...mehr