Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 "Einfacher" Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)

Tz. 18 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Als "einfacher" Anteilstausch wird gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG derjenige (Einbringungs-)Vorgang definiert, bei dem Anteile (s Tz 25 ff) an einer Kap-Ges oder Gen (erworbene Gesellschaft, s Tz 24) in eine andere Kap-Ges oder Gen (übernehmende Gesellschaft, s Tz 6–7) eingebracht (s Tz 2 und 4) werden und als Gegenleistung (auch) neue Anteile an der ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Erstmalige Anwendung, wenn die Wirksamkeit der Umwandlung eine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt (§ 27 Abs 1 S 1 UmwStG)

Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Das UmwStG idF des SEStEG ist nach § 27 Abs 1 S 1 UmwStG erstmals auf Umwen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. GlA s Mutscher (in F/D, § 27 UmwStG Rn 10). Eine Anmeldung ist erfolgt, wenn der Anmeldeantrag b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Zusammenfassende Übersicht

Tz. 93 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 In der nachstehenden tabellarischen Übersicht ist angegeben, in welcher Rn des UmwSt-Erl und in welcher Tz der vorstehenden Kommentierung die jeweils genannte Thematik behandelt wird. Bei den Themen "Auswirkungen auf den GAV" und "Auswirkungen auf die finanzielle Eingliederung" handelt es sich um die Fundstellen im UmwSt-Erl 2025, bei dem Th...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.2.1 Grundsatz: Nichtabziehbarkeit eines Übernahmeverlusts (§ 4 Abs 6 S 1 UmwStG)

Tz. 129 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 6 S 1 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126) außer Ansatz, soweit dieser auf Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt (s UmwSt-Erl 2025, Rn 04.40). Hierbei handelt es sich um eine Korrektur außerhalb der Bil. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 6. Aufl, § 4 UmwStG Rn 308) und...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1 Grundsätzliches

Tz. 8 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 4 Abs 1 S 1 UmwStG regelt die Verknüpfung zwischen den in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö ausgewiesenen Werten und den Werten, mit denen die Übernehmerin das auf sie übergegangene Vermögen zu übernehmen hat (Prinzip der Bw-Verknüpfung). Die Übernehmerin hat die übernommenen WG zwingend mit den Werten zu übernehmen, mit denen d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7 Heilung einer Unterbrechungshandlung durch rückwirkende Verschmelzung; Dauer des letzten Wirtschaftsjahrs

Tz. 50 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der BFH (s Urt des BFH v 21.12.2005, BStBl II 2006, 469) hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine bei Veräußerung der Organbeteiligung eingetretene Unterbrechung eines Organschaftsverhältnisses im Nachhinein dadurch geheilt werden kann, dass die TG rückwirkend auf die Erwerbergesellschaft verschmolzen wird. Die Zahlen bezeichnen die Reih...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 19 Anwendungsregelung zur Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches des UmwStG aufgrund der Änderung des § 1 UmwStG durch das KöMoG (§ 27 Abs 18 UmwStG)

Tz. 50 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 27 Abs 18 UmwStG, der durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) dem § 27 UmwStG angefügt worden ist, ist § 1 UmwStG idF des KöMoG erstmals auf Umw und Einbringungen anzuwenden, deren stl Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt. Maßgebend für die erstmalige Anwendung ist somit der stliche Übertragungsstichtag nach § 2 bzw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.3 Bewertungsanlass und Bewertungsgegenstand (Einheit oder Vielheit von Einbringungsvorgängen)

Tz. 47 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die Bewertungsregelungen für den Ansatz der Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG haben nur Relevanz, wenn diese Beteiligung bei der Übernehmerin der inl Besteuerung unterliegt; dh wenn die übernehmende Gesellschaft eine unbeschr stpfl Kap-Ges oder Gen ist oder wenn die übernehmende Gesellschaft eine (ausl) besch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Rouenhoff, Keine Auswirkungen von passiven AP auf ergebnisneutrale Verschmelzungen, DStR 2005, 1636; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG, DB 2006, 2714 und 2763; Prinz zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Adrian, Der Entw des SEStEG: Geplante Änderungen bei inl Verschmelzung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.7 Gesellschafterbezogene Ermittlung und Verteilung des Übernahmegewinns/-verlusts bei Umwandlung auf eine Personengesellschaft

Tz. 78 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach der – uE zutr – Ansicht der Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2025, Rn 04.19) sind die Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (1. und 2. Stufe) idR gesellschafter- und nicht gesellschaftsbezogen vorzunehmen. Ebenso s Urt des BFH v 10.07.2024 (BFH/NV 2025, 132). MaW: Das nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG übergehende BV der übertragenden Kö ist grds nach ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Regelungsinhalt

Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 12 UmwStG regelt die Auswirkungen einer Verschmelzung zwischen Kö sowie einer Vermögensübertragung (Vollübertragung), und zwar auf der Ebene der übernehmenden Kö. § 12 Abs 1 UmwStG regelt in seinem S 1, dass die übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin mit den Werten anzusetzen sind, die in der stlichen Schlussbil der übertragenden Kö ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Mayer, Ergänzungs-Bil bei der Verschmelzung von Kap-Ges auf Pers-Ges, FR 2004, 698; Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umw von Kap-Ges in Pe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Berücksichtigung eines Gewinns nach § 7 UmwStG (§ 18 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach dem durch das SEStEG neu eingefügten S 2 des § 18 Abs 2 UmwStG ist in den Fällen des § 5 Abs 2 UmwStG ein Gewinn iSd § 7 UmwStG nicht zu erfassen. Wegen der Änderung des § 7 UmwStG und dessen Auswirkung auf den Gewerbeertrag der Übernehmerin s Tz 15 ff. § 5 Abs 2 UmwStG erfasst den Fall, in dem der AE an der übertragenden Kap-Ges iSd § 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Vermögensübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören (Abs 5)

Tz. 85 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 12 Abs 5 S 1 UmwStG gilt bei einem Vermögensübergang von einer Kö in den nicht stpfl oder st-befreiten Bereich der übernehmenden Kö das in der St-Bil (der übertragenden Kö) ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG als Bezug (der übernehmenden Kö) iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. § 12 Abs ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.3 Natürliche Personen als Mitunternehmer der Übernehmerin bzw als Übernehmerin (§ 4 Abs 6 S 4 und 5 UmwStG)

Tz. 138 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 6 S 4 UmwStG ist der Übernahmeverlust, soweit er auf natürliche Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges bzw als Übernehmerin entfällt ab dem VZ 2009 zu 60 %, höchstens jedoch iHd 60%igen Bezüge iSd § 7 UmwStG abzb (s UmwSt-Erl 2025, Rn 04.42). Durch das JStG 2009 wurde die bis dahin fehlende Anpassung (hierzu s Desens, FR 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.3 Entgeltlicher Erwerb der Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 4 Abs 6 S 6 Hs 2 UmwStG)

Tz. 153 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 6 S 6 Hs 2 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abw von § 4 Abs 6 S 2–5 UmwStG – nicht (dh auch nicht iHd zu 60 % oder voll stpfl Bezüge iSd § 7 UmwStG) zu berücksichtigen, soweit die Anteile an der Überträgerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. Im Ergebnis haben die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Tatbestand

Tz. 21 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Als "qualifizierter Anteilstausch" wird gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG derjenige (Einbringungs-)Vorgang definiert, bei dem der Einbringende (s Tz 8–8a) ihm zuzurechnende (s Tz 30) Anteile (s Tz 25–27) an einer Kap-Ges oder Gen (erworbene Gesellschaft, s Tz 24, 28–29) auf eine andere Kap-Ges oder Gen (übernehmende Gesellschaft, s Tz 6–7) überträgt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2.3 Antragsvoraussetzung: Anteilstausch nach der Fusionsrichtlinie (§ 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG)

Tz. 61 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Ein Antrag nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist statthaft, wenn der Anteilstausch gem Art 8 EG-FRL "geschützt" ist und daher nicht besteuert werden darf (s § 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG). Der Anteilstausch darf gem Art 8 Abs 1 iVm Art 2 Buchst e und Art 3 EG-FRL keine Besteuerung auslösen, wenn an dem Anteilstausch nur EU-Gesellschaften iSd Art 3 EG-F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Auswirkungen einer Umwandlung auf die Inlandsverhaftung der Organbeteiligung nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 ff KStG

Tz. 20a Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG muss in Grundfall der unmittelbaren Organschaft die Organbeteiligung ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sein. Bei einer mittelbaren Organschaft muss gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft ununterbrochen wä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Übernahmegewinn und Übernahmeverlust – 2. Stufe (§ 4 Abs 5 UmwStG)

Tz. 89 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 5 S 1 UmwStG idF des SEStEG war der Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG 1999 zu erhöhen. Nach § 52 Abs 59 EStG aF war die Neubildung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der Kö: bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) möglich. GlA s Hörtnagl (INF 2001,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.3 Einbringungskosten

Tz. 78 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Es ist durch Abwägung zu prüfen, ob die angefallenen Kosten wirtsch (eher) durch den Anteilstausch (dh die Übertragung des zivilrecht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 33 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der bisherige Abs 4 des § 18 UmwStG ist durch das SEStEG zu § 18 Abs 3 UmwStG geworden, der bereits durch das StBereinG 1999 aufgehoben worden war. Der Inhalt der Vorschrift ist unverändert. Wegen der Änderung durch das JStG 2008 s Tz 2 und s Tz 56. Bei der Umw einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers wird der Übernahmege...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Regelungsinhalt

Tz. 1 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 13 UmwStG, der zusammen mit den §§ 11 und 12 UmwStG ein geschlossenes System für die stliche Behandlung der Verschmelzung bei den daran beteiligten Stpfl darstellt (§ 11 UmwStG: Übertragerin; § 12 UmwStG: Übernehmerin; § 13 UmwStG: AE der Übertragerin), regelt die Rechtsfolgen, die der verschmelzungsbedingte Vermögensübergang zwischen Kö au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.1 Allgemeines

Tz. 159 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Ein bei einer Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person sich ergebender Übernahmegewinn wird gem § 4 Abs 7 UmwStG bei den Gesellschaftern der Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Person wie ein bei der Liquidation der Überträgerin bzw bei einer Veräußerung der Anteile an der Überträgerin auf der Ebene der AE entst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Ansatz der Anteile an der Überträgerin bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§ 4 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 14 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der durch das SEStEG eingefügte § 4 Abs 1 S 2 UmwStG regelt eine Ausnahme von der Bewertung nach § 6 EStG hinsichtlich der Anteile der Übernehmerin an der Überträgerin. Danach sind die Anteile an der Überträgerin mit dem Bw, erhöht um Tw-Abschr, die in früheren Jahren (ganz oder tw) stwirksam vorgenommen (und nicht zwischenzeitlich rückgängi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Anrechnung von Besitzzeiten der übertragenden Körperschaft bei der Übernehmerin (§ 4 Abs 2 S 3 UmwStG)

Tz. 28 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Aus der Gesamtrechtsnachfolge folgt, dass dort, wo es auf Besitzzeiten ankommt (insbes § 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG), die Vorbesitzzeiten mitzurechnen sind. Dort, wo es auf Behaltefristen (zB s § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b EStG aF) ankommt, werden diese durch die Umw nicht unterbrochen (s § 4 Abs 2 S 3 UmwStG). Ebenso s UmwSt-Erl 2025, Rn 04.15,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21 ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.3 Verkürzung einer Organschaftskette durch Aufwärts- oder Abwärtsverschmelzung

Tz. 80 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Im UmwSt-Erl 2011 nur bruchstückhaft angesprochen sind die Auswirkungen auf den Ausweis organschaftlicher AP, die sich bei einer mehrstufigen Organschaft aus der Verkürzung der Beteiligungskette durch eine Aufwärts- oder Abwärtsverschmelzung ergeben. Beispiel: Verkürzung einer bisher zweistufigen auf eine einstufige Organschaft durch Aufwärt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 11 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 27 Abs 3 UmwStG regelt über den Abs 2 des § 27 UmwStG hinaus die Weiteranwendung bestimmter Vorschriften des UmwStG aF in modifizierter Form. Durch das JStG 2024 v 02.12.2024 (BGBl I 2024 Nr 387) wurden die Sonderregelungen für einbringungsgeborene Anteile (s Tz 12a) mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft und in den Anwendungsbereich des §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Ausnahme: keine Wertverknüpfung (§ 21 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 58 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Bei einem qualifizierten Anteilstausch (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG) ist für die AK der erworbenen Beteiligung der Wertansatz der übernehmenden Gesellschaft dann irrelevant, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt (s § 21 Abs 2 S 2 UmwStG): Für die eingebrachten Anteile wird nach der Einbringung das inl Besteuerungsrecht für die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Ansatz und Bewertung in den Folgebilanzen

Tz. 17 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Dass die übernehmende Kö wegen der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs 1 UmwStG auch dann an einen unterhalb des gW liegenden Wertansatz für die übergegangenen WG in der stlichen Schlussbil der übertragenden Kö gebunden ist, wenn sie gem § 24 UmwG in ihrer hr-lichen Übernahmebil die höheren AK bzw HK der Rechtsvorgängerin ansetzt (s Tz 8), w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.1 Ausscheiden eines Anteilseigners im Rückwirkungszeitraum durch Veräußerung seiner Anteile

Tz. 92 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.17 und 02.18) sind AE der übertragenden Kö, die in der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Umw im H-Reg (Rückwirkungszeitraum) aus der übertragenden Kö durch Veräußerung ihrer Beteiligung ausscheiden, von der stlichen Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG ausgenommen. Hie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Wird der Betrieb der Pers-Ges oder natürlichen Pers innerhalb der Fünf-Jahres-Frist aufgegeben oder veräußert, unterliegt grds der dann entstehende Aufgabe- oder VG der GewSt. § 18 Abs 3 S 1 UmwStG erfasst die stillen Reserven in dem Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung, nicht die in dem Zeitpunkt der Umw. Hiervon ausgenommen ist jedoch da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 16 Verlängerung des Rückwirkungszeitraums nach § 9 S 3 bzw § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG gem § 27 Abs 15 UmwStG idF des Corona-Steuerhilfegesetzes

Tz. 45 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Durch Art 3 des Corona-St-HilfeGes wurde dem § 27 UmwStG der Abs 15 angefügt. Gem § 27 Abs 15 S 1 UmwStG wird der jeweilige achtmonatige Rückwirkungszeitraum des § 9 S 3 bzw des § 20 Abs 6 S 1 und 3 UmwStG auf 12 Monate verlängert. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Breuninger, Organschaft und Umwandlungen, in Herzig (Hrsg), Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O Schmidt (1996), 144; Dötsch, Organschaft und UmwStG, in Herzig (Hrsg), Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O Schmidt (1996), 160; Walter, Stliche Rückwirkung des Formwechsels und Organschaft, GmbHR 1996, 905; Fey/Kra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.3 Natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft bzw als Übernehmerin (§ 4 Abs 7 S 2 UmwStG)

Tz. 168 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 7 S 2 UmwStG ist § 3 Nr 40 S 1 und 2 EStG sowie § 3c EStG anzuwenden, soweit nicht eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse MU der übernehmenden Pers-Ges ist. § 4 Abs 7 S 2 UmwStG regelt damit den Fall, in dem eine natürliche Person MU der übernehmenden Pers-Ges bzw Übernehmerin ist. Durch das JStG 2009 wurde § 4 Abs 7 S 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Grundsatz: Werteverknüpfung mit dem Ansatz bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 21 Abs 2 S 1 UmwStG)

Tz. 56 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Für den Einbringenden bestimmen sich beim Anteilstausch die AK der erworbenen Anteile nicht nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG, sondern (vorrangig) gem § 21 Abs 2 S 1 UmwStG grds nach dem Wert, den die übernehmende Gesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (der Wert gilt auch zugleich – dh in gleicher Höhe – als Veräußerungspreis für di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Übernahmegewinn bzw -verlust und Gewinnabführungsvertrag

Tz. 58 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Hinsichtlich der Auswirkungen eines umwandlungsbedingten Vermögensübergangs auf eine OG ist wie folgt zu unterscheiden: a) Seitwärtsverschmelzung einer SchwGes auf die OG Bei einer Seitwärtsverschmelzung erzielt die übernehmende OG unabhängig davon, ob hr-lich die Bw der Überträgerin übernommen oder höhere Werte angesetzt werden, einen Übernah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs 2 S 1 UmwStG)

Tz. 18 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Als zwingende Folgerung aus der Verknüpfung zwischen den Werten in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin und den Werten bei der Übernehmerin (s Tz 11 ff) bestimmt § 4 Abs 2 S 1 UmwStG, dass der übernehmende Rechtsträger insbes hinsichtlich der Bewertung der WG, der Abschr uä Vergünstigungen entspr dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Steuerermäßigung nach § 35 EStG in den Fällen des § 18 Abs 3 S 1 und 2 UmwStG (§ 18 Abs 3 S 4 UmwStG)

Tz. 73 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach S 3 des § 18 Abs 3 UmwStG, der durch das JStG 2024 zu S 4 geworden ist, ist der auf den Aufgabe- oder VG iSd § 18 Abs 3 S 1–3 UmwStG entfallende Teil des GewSt-Messbetrags bei der Ermäßigung der ESt nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. Da die Regelung in § 18 Abs 3 S 1–3 UmwStG der Missbrauchsverhinderung dient, soll die Belastung mi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Der Antrag

Tz. 30 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Für den Antrag iSd § 13 Abs 2 UmwStG bestehen keine Form- oder Fristerfordernisse. Insbes gilt für ihn (anders als für den Antrag nach § 11 Abs 2 UmwStG) nicht die Frist nach § 3 Abs 2 S 2 UmwStG (glA s Junior, in F/D, § 13 UmwStG Rn 37). Der Antrag kann deshalb nach der vor dem JStG 2024 geltenden Rechtslage (s Tz 32) von dem jeweiligen AE ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nachstehend werden in tabellarischer Form die Auswirkungen bei Umw dargestellt, und zwar getrennt danach, ob eine Ausl-Berührung vorliegt oder nicht. Dabei kann sich der Ausl-Bezug dadurch ergeben, dass übertragender Rechtsträger eine Ausl-Ges und übernehmender Rechtsträger eine Inl-Ges ist (grenzüberschreitende Hereinverschmelzung); übertragen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 39 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Bei der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person ergibt sich durch den Vermögensübergang infolge der Verschmelzung zwangsläufig ein bilanzieller Übernahmegewinn oder -verlust, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist. Dieser ergibt sich im Regelfall aus der Differenz zwischen dem übergehenden Vermögen und der untergehe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.1 Allgemeines

Tz. 44 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG ergibt sich infolge des Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder -verlust iHd Differenz zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, den Umw-Kosten und dem Wert der Anteile an der übertragenden Kö (§ 4 Abs 1 und 2, § 5 und § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG). Wegen der Frage, in welchen Fällen ein Übe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Allgemeines

Tz. 23 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach § 12 Abs 1 S 2 UmwStG gilt § 4 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG entspr. Nach § 4 Abs 1 S 2 UmwStG sind bei dem übernehmenden Rechtsträger dessen Anteile an der übertragenen Kö zum stlichen Übertragungsstichtag mind mit dem Bw, erhöht um in früheren Jahren st-wirksam vorgenommene (und nicht zwischenzeitlich st-wirksam rückgängig gemachte) Abschr s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2 Einbringung der Organbeteiligung (Anteilstausch iSd § 21 UmwStG)

Tz. 77 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die Einbringung der Organbeteiligung in eine andere Kap-Ges stellt nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org.16), obwohl § 14 Abs 4 S 5 KStG idF vor KöMoG die Einbringung nicht erwähnt, bezogen auf die Organbeteiligung, einen veräußerungsgleichen Vorgang dar, der grds zur Auflösung eines in der St-Bil des OT gebildeten organschaftlichen AP füh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.3 Innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung

Tz. 44 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Ein Aufgabe- oder VG unterliegt nur innerhalb von fünf Jahren nach der Umw der GewSt. Fraglich erscheint, ob für den Beginn der Frist auf den stlichen Übertragungsstichtag oder auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Umw, dh auf die Eintragung in ein öff Reg abzustellen ist. UE ist der stliche Übertragungsstichtag maßgebend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.1 Austausch von Anteilen

Tz. 2 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der sachliche Anwendungsbereich des Sechsten Teils des UmwStG ist in § 1 Abs 3 UmwStG geregelt. Während in § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG zivilrechtliche bzw hr-liche Vorgänge der Vermögensübertragung aufgezählt sind, nennt § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG lediglich einen Tatbestand, nämlich "den Austausch von Anteilen". Der in § 21 Abs 1 UmwStG ges als An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung

Tz. 64 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die vorstehenden Ausführungen (s Tz 35 ff) gelten für die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs innerhalb von fünf Jahren nach der Umw entspr. Hinsichtlich des Teilbetriebsbegriffs ist uE auf den des § 16 EStG und damit auf den nationalen und nicht auf den EU-rechtlichen abzustellen. Denn iRd § 18 Abs 3 UmwStG geht es nicht um die Umstr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.2 Erstmalige Anwendung

Tz. 51b Stand: EL 119 – ET: 07/2025 § 27 Abs 14 UmwStG regelt die erstmalige Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 und 4 UmwStG idF des StÄndG 2015. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Umwandlungsbeschl, wenn der Anteilstausch durch Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird (zum Bsp durch Ausgliederung) bzw der Abschluss des Einbringungsvertrags in den übrigen Fällen. Ist dieser Vorgang nach d...mehr