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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.1 Austausch von Anteilen

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 2

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Der sachliche Anwendungsbereich des Sechsten Teils des UmwStG ist in § 1 Abs 3 UmwStG geregelt. Während in § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG zivilrechtliche bzw hr-liche Vorgänge der Vermögensübertragung aufgezählt sind, nennt § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG lediglich einen Tatbestand, nämlich "den Austausch von Anteilen". Der in § 21 Abs 1 UmwStG ges als Anteilstausch definierte Sacheinlagetatbestand gilt gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG "nur" für den Austausch von Anteilen. Auf welche Weise dieser Austausch realisiert wird, bleibt zwar offen (insoweit Leerformel); zugleich wird damit der sachliche Anwendungsbereich aber nicht auf bestimmte Vorgänge eingegrenzt. Folglich sind sämtliche Vorgänge betroffen, die zu einer Änderung der stlichen Zurechnung der Anteile vom Einbringenden zur übernehmenden Gesellschaft führen (die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Anteilstauschs ergeben sich aus § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG). Infrage kommen hier

  • die Abtretung der Beteiligung durch einen in notarieller Form geschlossenen Vertrag (dh Einzelübertragung des Eigentums nach inl Recht, s Tz 3),
  • Umw (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, s Tz 3 und s Tz 41),
  • die (erweiterte) Anwachsung (s Tz 2a) oder
  • Verschaffung des wirtsch Eigentums (s Tz 4) an den Anteilen sowie
  • alle Vorgänge nach ausl Recht, die – unabhängig mit einer Vergleichbarkeit zu den vorgenannten inl Rechtsvorgängen – einen Eigentumsübergang an Anteilen zur Folge haben.

Dies entspr der einhelligen Auff (s Behrens, in H/M/B, 6. Aufl, § 21 UmwStG Rn 42 und 131–133; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 21 UmwStG Rn 26; s Nitzschke, in B/H, § 21 UmwStG 2006 Rn 23–25; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 21 UmwStG Rn 12; s Mang, Ubg 2024, 81 unter II.4.; hierzu s auch UmwSt-Erl 2025 Rn 01.46).

 

Tz. 2a

Stand: EL 119 – ET: 07/2...

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