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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.2 Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Der sachliche Anwendungsbereich des Anteilstauschs gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG umfasst alle Vorgänge, die den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG erfüllen. Damit ist die Durchführung des Vermögenstransfers auf die übernehmende Gesellschaft ohne Beschränkungen auf bestimmte (zivilrechtliche) Übertragungsvorgänge möglich (s Tz 2). Da die st-rechtliche Zurechnung von WG in bestimmten Fällen abw von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen erfolgt, kann uE ein Anteilstausch auch durch Verschaffung des wirtsch Eigentums an den Anteilen der erworbenen Gesellschaft erfolgen (s § 39 Abs 2 Nr 1 AO) erfolgen (glA s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 21 UmwStG Rn 7, 26; s Rabback in R/H/vL, 3. Aufl, § 21 UmwStG Rn 12 und 56–57; s Behrens, in H/M/B, 6. Aufl, § 21 UmwStG Rn 46, 133; s Wöhrle, in F/D, § 21 UmwStG Rn 38). Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen später das zivilrechtliche Eigentum an den Anteilen folgt, als auch bei den Vorgängen, in denen es nur bei der Übertragung des wirtsch Eigentums bleibt (s Tz 4a).

Da die Verschaffung des wirtsch Eigentums von dem sachlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 UmwStG nicht ausgenommen wird, ist sodann zu prüfen, ob die Übertragung des wirtsch Eigentums ohne nachfolgende zivilrechtliche Übertragung dem Tatbestandsmerkmal des "Einbringens" in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG genügt. Dies ist zu bejahen, weil der Begriff des "Einbringens" – wie auch die anderen Tatbestandsmerkmale – nach ertrstlichen Grundsätzen auszulegen ist. Die Einräumung des wirtsch Eigentums führt zur stlichen (und auch nach hA zur hr-lichen) Zurechnung der Beteiligung beim wirtsch Eigentümer und somit zur Aktivierung in der St-Bil der übernehmenden Gesellschaft. Folglich unterliegen die stillen Reserven des (Geschäfts-)Anteils bei der Über...

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