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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1 Allgemeines

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 33

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Der bisherige Abs 4 des § 18 UmwStG ist durch das SEStEG zu § 18 Abs 3 UmwStG geworden, der bereits durch das StBereinG 1999 aufgehoben worden war. Der Inhalt der Vorschrift ist unverändert. Wegen der Änderung durch das JStG 2008 s Tz 2 und s Tz 56.

Bei der Umw einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers wird der Übernahmegewinn bei der Übernehmerin gewstlich nicht erfasst (s § 18 Abs 2 S 1 UmwStG, s Tz 26 ff). Da eine spätere Aufgabe bzw Veräußerung des (Teil-)Betriebs der Pers-Ges bzw der natürlichen Pers sowie die Aufgabe oder Veräußerung des ganzen MU-Anteils ebenfalls gewstfrei wäre (s R 7.1 Abs 3 S 1 Nr 1 GewStR 2009), soweit unmittelbar beteiligte MU der Übernehmerin bzw die Übernehmerin natürliche Pers sind (s § 7 S 2 GewStG), könnte durch dieses "Umw-Modell" der Gewinn aus der Aufgabe oder der Veräußerung des (Teil-)Betriebs bzw aus der Liquidation einer Kap-Ges der GewSt entzogen werden (zur GewStPflicht bei Kö s H 7.1 Abs 4 GewStH 2016). Ebenso hierzu s Patt (EStB 1999, 18, 20). In den anderen Fällen (MU der Übernehmerin sind Kö bzw Pers-Ges) besteht bereits nach § 7 S 2 GewStG eine GewStPflicht. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der St-Ermäßigung nach § 35 EStG: § 18 Abs 3 S 4 UmwStG schließt eine Ermäßigung der ESt nach § 35 EStG in den Fällen des § 18 Abs 3 S 1 und 2 UmwStG aus. In den Fällen des § 7 S 2 GewStG ist hingegen eine St-Ermäßigung nach § 35 EStG möglich. Wegen des Verhältnisses zwischen § 18 Abs 3 UmwStG und § 7 S 2 GewStG s Tz 74 ff.

Um die vorgenannte Gestaltung zu verhindern, sieht § 18 Abs 3 UmwStG als typisierende Missbrauchsverhinderungsnorm vor, dass der Aufgabe- oder VG bei der übernehmenden Pers-Ges bzw natürlichen Pers der GewSt unterliegt.

§ 18 Abs 3 UmwStG besteuert nicht rückwirken...

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