Alexandra Pung
, Torsten Werner
Tz. 26
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach dem unveränderten Wortlaut des § 18 Abs 2 S 1 UmwStG ist ein Übernahmegewinn/-verlust bei der GewSt nicht zu erfassen. Nach Auff des BFH handelt es sich hierbei um eine sachliche Befreiungsvorschrift (s Beschl des BFH v 09.01.2009, BStBl II 2011, 393 Rn 17 und s Urt des BFH v 05.11.2015, BStBl II 2016, 420 Rn 63).
§ 18 Abs 2 S 1 UmwStG regelt die gewstliche Behandlung eines Übernahmegewinns/-verlusts auf der Ebene der übernehmenden Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Person. Dabei ist der Übernahmegewinn/-verlust nach § 18 Abs 1 S 1 iVm § 4 Abs 4–7 UmwStG zu ermitteln. Hierzu s Tz 10. Ggü dem bisherigen Recht hat sich die Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts durch das SEStEG dahingehend geändert, dass die offenen Rücklagen der übertragenden Kap-Ges nicht mehr Teil des Übernahmeergebnisses sind, sondern nach § 7 UmwStG besteuert werden (s Tz 15). Dadurch ergibt sich ein entspr niedrigerer Übernahmegewinn bzw ein höherer Übernahmeverlust. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 90 ff. Die Erhöhung des Gewerbeertrags um einen noch darin enthaltenen Übernahmeverlust (s Tz 29) erfolgt unabhängig davon, ob die Bezüge nach § 7 UmwStG im Gewerbeertrag enthalten sind oder nicht. Wegen der Frage, ob die Bezüge nach § 7 GewStG im Gewerbeertrag enthalten sind, s Tz 15 ff und s Tz 32.
§ 18 Abs 2 S 1 UmwStG ist lex specialis zu § 18 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 3 und 10). GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 63).
Die Regelung, dass ein Übernahmeverlust gewstlich außer Ansatz bleibt, ist verfassungsgem, da es aufgr des Unternehmerwechsels iRd Verschmelzung an der für die Nutzung des gewstlichen Verlustvortrags notwendigen Unternehmeridentität fehlt (s Urt des BFH v 05.11.2015, BStBl II 2016, 420). Ebenfalls hierzu s Görke (BFH/PR 2016, 216); s W...