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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9 Übernahmegewinn und Übernahmeverlust – 2. Stufe (§ 4 Abs 5 UmwStG)

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 89

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Nach § 4 Abs 5 S 1 UmwStG idF des SEStEG war der Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG 1999 zu erhöhen.

Nach § 52 Abs 59 EStG aF war die Neubildung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der Kö: bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) möglich. GlA s Hörtnagl (INF 2001, 33, 34).

Bis zum Ablauf der in § 50c EStG 1999 geregelten zehnjährigen Sperrzeit, dh idR spätestens mit Ablauf des VZ 2012, erhöhte ein bestehender Sperrbetrag nach § 4 Abs 5 S 1 UmwStG – wie im bisherigen Recht – einen Übernahmegewinn bzw verminderte einen Übernahmeverlust.

Ein Sperrbetrag konnte entstehen, wenn

  • nicht KSt-Anrechnungsberechtigte AE anrechnungsberechtigt wurden bzw ihre Anteile an einen anrechnungsberechtigten AE übertrugen oder
  • ein nicht iSd § 17 EStG beteiligter AE mit den Anteilen in die Gewinn-Eink eintrat bzw seine Anteile an einen AE übertrug, bei dem die Anteile stverhaftet waren.

Krit zu der Beibehaltung des § 50c EStG 1999, s Förster (FR 2000, 1189, 1197). Für die Beibehaltung des § 50c EStG 1999 iRd Umw, s van Lishaut (FR 2000, 1189, 1197).

Wegen Einzelheiten bei der Hinzurechnung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 59–78.

Der S 1 des § 4 Abs 5 UmwStG wurde, da es sich um ausgelaufenes Recht handelt, durch das AbzStEntModG aufgehoben. § 27 Abs 17 UmwStG enthält eine Übergangsregelung, nach der § 4 Abs 5 S 1 UmwStG aF auf ggf noch offene Altfälle mit Sperrbeträgen iSd § 50c EStG in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung weiterhin Anwendung findet.

 

Tz. 90

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Durch das SEStEG ist § 4 Abs 5 S 2 UmwStG neu eingefügt worden, wonach sich ein Übernahmegewinn vermindert bzw ein Übernahmeverlust erhöht um die nach § 7 UmwStG zu vers...

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