Alexandra Pung
, Torsten Werner
Tz. 32
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach dem durch das SEStEG neu eingefügten S 2 des § 18 Abs 2 UmwStG ist in den Fällen des § 5 Abs 2 UmwStG ein Gewinn iSd § 7 UmwStG nicht zu erfassen.
Wegen der Änderung des § 7 UmwStG und dessen Auswirkung auf den Gewerbeertrag der Übernehmerin s Tz 15 ff. § 5 Abs 2 UmwStG erfasst den Fall, in dem der AE an der übertragenden Kap-Ges iSd § 17 EStG oder (bei Umw, deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 05.12.2024 liegt) iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG beteiligt ist. Für diesen Fall regelt § 18 Abs 2 S 2 UmwStG, dass die Bezüge iSd § 7 UmwStG nicht als Gewerbeertrag der übernehmenden Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Pers anzusetzen sind. Die Regelung ist uE auch keine Leervorschrift, da die Einlagefiktion nach § 5 UmwStG auch für Zwecke des § 7 UmwStG zu beachten ist. Ebenfalls hierzu s BT-Drs 16/3369, 10 und s Urt des BFH v 11.04.2019, BStBl II 2019, 501 unter II.1.b. Weiter hierzu s Tz 17. Dh, die im Gewerbeertrag noch enthaltenen 60%igen Bezüge iSd § 7 UmwStG (s Tz 17 unter Buchst a)), sind unabhängig davon zu kürzen, ob die Voraussetzungen des § 9 Nr 2a oder 7 GewStG vorliegen.
Diese Kürzung ist auch gerechtfertigt, da Anteile iSd §§ 17, 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht der GewSt unterliegen. Ebenfalls hierzu s Benecke/Schnitger (IStR 2007, 22, 26).
Die Vorschrift ist nicht anwendbar in den Fällen des § 5 Abs 3 UmwStG, dh die Bezüge iSd § 7 UmwStG gehören auch dann zum Gewerbeertrag der Übernehmerin, wenn die Anteile zu einem freiberuflichen oder l + f BV gehört haben. § 18 Abs 2 S 2 UmwStG ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn die Anteile zum Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin gehören. Insoweit bleibt nur die Prüfung der gewstlichen Hinzurechnungs- bzw Kürzungsvorschriften (s Tz 17). GlA s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § ...