Alexandra Pung
, Torsten Werner
Tz. 44
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG ergibt sich infolge des Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder -verlust iHd Differenz zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, den Umw-Kosten und dem Wert der Anteile an der übertragenden Kö (§ 4 Abs 1 und 2, § 5 und § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG). Wegen der Frage, in welchen Fällen ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, s Tz 5 ff, s Tz 6 und s Tz 83 ff. Wegen der personenbezogenen Ermittlung des Übernahmegewinns, s Tz 78 ff. Wegen der stlichen Behandlung eines Übernahmeverlusts, s Tz 127 ff. Wegen der stlichen Behandlung eines Übernahmegewinns, s Tz 159 ff.
Tz. 45
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Übergegangene WG iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG sind alle in der stlichen Übertragungs-Bil der untergehenden Kap-Ges auszuweisenden WG sowie Bil-Ansätze ohne WG-Eigenschaft. Ein Investitionsabzugsbetrag gem § 7g EStG ist dementspr nicht zu berücksichtigen (s Urt des SchlH FG v 29.01.2014, EFG 2014, 879 zu § 7 UmwStG). Nach § 4 Abs 1 S 1 UmwStG sind diese WG mit dem Wert zu übernehmen, mit dem sie in der Schluss-Bil der Überträgerin enthalten sind, unabhängig davon, ob die übertragende Kö ihr nach § 3 UmwStG eingeräumtes Wertansatzwahlrecht iSv Bw-, Zwischenwert- oder gW-Ansatz ausgeübt hat (s Tz 11). Ändert sich der Wertansatz der übernommenen WG im Nachhinein (zB aufgrund einer stlichen Bp), schlägt dies auf die Ermittlung des Übernahmeergebnisses durch.
Zu den übergegangenen WG gehört auch ein bei der Überträgerin ggf entstandener KSt-Auszahlungsanspruch bzw ein KSt-Erhöhungsbetrag (s Tz 18 ff).
Auch stfreie Zuflüsse, die der umgewandelten Kö gewährt wurden, gehören zum Übernahmegewinn und werden entspr den Regelungen des § 4 Abs 6 und 7 UmwStG bei der Übernehmerin besteuert (s Urt des BFH v 24.04.2008, BF...