Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 2.1.2 Unbeschränkt Steuerpflichtige

Rz. 266 Hinzurechnungssubjekt ist der inländische Steuerpflichtige. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG knüpft zunächst an den Regelfall der unbeschränkten Steuerpflicht an. § 7 Abs. 1 S. 4 AStG erweitert den Anwendungsbereich unter gewissen Voraussetzungen auf durch das ATAD-UmsG erstmalig beschränkt Steuerpflichtige (siehe hierzu Rz. 391 ff.). Rz. 267 § 7 Abs. 1 S. 1 AStG bedient sich in ...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / b) Begriff des "Steuerpflichtigen"

Eindeutig ist der Begriff des "Steuerpflichtigen" in § 7g Abs. 1 S. 1 EStG bei natürlichen Personen und bei Körperschaften, die nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG § 7g EStG ebenfalls nutzen können. Beachten Sie: Anders ist dies hingegen bei Personengesellschaften, die für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht als "Steuerpflichtige" zu betrachten sind.[8] Hier hat der Gesetz...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.1.1 Bestimmung des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung

Rz. 55 Eine Dotierung der anderen Gewinnrücklagen darf nur in Höhe des Eigenkapitalanteils der Wertaufholung erfolgen. Der Eigenkapitalanteil einer Wertaufholung ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Umfang der Zuschreibung und der Ertragsteuerbelastung, die durch diese Wertaufholung ausgelöst wird; eine geringere Zuführung ist jedoch zulässig.[1] Als Steuerbelastung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 4 Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 14 Die dem Anteilseigner nach § 7 S. 1 UmwStG anteilig zuzurechnenden offenen Rücklagen werden auf der Grundlage der zum steuerlichen Übertragungsstichtag aufgestellten steuerlichen Schlussbilanz und des ebenfalls zu diesem Stichtag festgestellten steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Körperschaft ermittelt. Nach § 7 S. 1 UmwStG ist den Anteilseignern jeweils der ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 5.3 Anteilseigner mit Übernahmeergebnis

Rz. 27 Die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft werden den Anteilseignern nach § 7 S. 1 UmwStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Anteile von Anteilseignern, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen, gehören zum steuerlichen Übertragungsstichtag entweder tatsächlich zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtstr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 5.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 23 Da es sich bei den Bezügen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG um Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt, unterliegen sie der KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. [1] Zwar setzt der Abzug von KapESt nach § 44 Abs. 1 EStG einen Schuldner und einen Gläubiger der Kapitalerträge voraus. Daran fehlt es mangels einer Forderung des Anteilseigners gegen die übertragende Körperschaft. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 3.1 Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Rz. 9 § 7 UmwStG ist auf alle Anteilseigner anzuwenden, die an der Verschmelzung i. S. d. §§ 3–9 UmwStG teilnehmen. Die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft müssen Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden.[1] Entsprechendes gilt bei der Verschmelzung auf eine natürliche Person.[2] Abzustellen ist auf die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt der maßgebli...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 5.4 Anteilseigner ohne Übernahmeergebnis

Rz. 30 Anteilseignern, die an der Verschmelzung teilnehmen, für die aber kein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, werden die offenen Rücklagen nach § 7 S. 1 UmwStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Eine Umqualifizierung nach § 20 Abs. 8 EStG findet nicht statt. Dies gilt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Wird eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person verschmolzen, sind den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft nach § 7 S. 1 UmwStG die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis anteilig als Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. Dabei ist unter offenen Rücklagen das...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 5.1 Allgemeines

Rz. 21 Die Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7 S. 1 UmwStG gelten mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen.[1] Zu versteuern sind sie in dem Vz, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[2] Rz. 22 Für die Besteuerung der fiktiven Gewinnausschüttung i. S. d. § 7 S. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 6 Ermittlung des Übernahmeergebnisses

Rz. 34 Die Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 7 S. 1 UmwStG erfolgt nach S. 2 der Vorschrift unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmeergebnis ermittelt wird. Dadurch wird klargestellt, dass eine Zurechnung der offenen Rücklagen sowohl in den Fällen, in denen ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, als auch in den Fällen, in denen kein Übernah...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7... / 3.2 Übertragende Körperschaft

Rz. 12 § 7 UmwStG findet Anwendung auf alle Körperschaften, die übertragende Körperschaft i. S. d. §§ 3–9 UmwStG sein können.[1] Erfasst werden reine Inlandsumwandlungen, grenzüberschreitende Hinaus- und Hereinverschmelzungen und reine Auslandsumwandlungen.[2] Rz. 13 einstweilen freimehr

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§ 42 AO – Scharfes Schwert ... / dd) Körperschaftsteuer

Steuerlicher Querverbund: Strukturiert eine Kommune ihre Daseinsvorsorgeaufgaben rechtlich um und werden einzelne Tätigkeiten in mehrere selbstständige privatrechtliche GmbH ausgegliedert und kommt es aufgrund der Zusammenfassung von dauerdefizitären Betrieben mit gewinnbringenden Betrieben im sog. Querverbund zu Gewinnneutralisierungen und Steuerlastreduzierungen (vgl. §§ 1...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.3 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 62 § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG ist anzuwenden, wenn der übergegangene Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Rz. 63 Eine Einbringung liegt vor, wenn der Betrieb gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten übertragen wird. Hinsichtlich des Begriffs der Einbringung ist auf § 20 UmwStG zu verweise...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 4.2 Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit

Rz. 47 Geht das Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft im Wege der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über, kann ein Übernahmefolgegewinn i. S. d. § 6 Abs. 1 UmwStG bei dem übernehmenden Rechtsträger entstehen, wenn ein Schuldverhältnis zwischen der übertragenden Körperschaft und dem übernehmenden Rechtsträger bestanden hat und die wechselseitigen Ford...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.4 Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs

Rz. 66 Die Veräußerung eines Betriebs ist gegeben, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Grundlagen des Betriebs auf ein anderes Rechtssubjekt gegen Entgelt übertragen wird.[1] Es gelten die zu § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG entwickelten Grundsätze entsprechend.[2] Unentgeltliche Übertragungen, z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder d...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.2 Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit

Rz. 15 War der übernehmende Rechtsträger Schuldner der übertragenden Körperschaft, übernimmt er deren Forderung nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG mit dem Wertansatz laut steuerlicher Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft. Durch das Erlöschen von Forderung und Verbindlichkeit entsteht ein Übernahmefolgegewinn i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG, wenn die Verbindlichkeit von dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.4 Entstehung und Verteilung des Übernahmefolgegewinns

Rz. 28 Die Konfusion vollzieht sich eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag.[1] Vor diesem Hintergrund sind Forderungen und Verbindlichkeiten der übertragenden Körperschaft gegen den übernehmenden Rechtsträger noch in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft auszuweisen. Die entsprechenden Ansätze hat der übernehmende Rechtsträge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.2 Übergegangener Betrieb

Rz. 58 Der auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangene Betrieb muss innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entweder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgegeben worden sein. Unter dem übergegangenen Betrieb ist grundsätzlich das gesamte im Rahmen der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 6 UmwStG regelt im Rahmen der §§ 3– 9 UmwStG, die den Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person im Wege der Verschmelzung behandeln, das Schicksal des Übernahmefolge- bzw. Konfusionsgewinns mit dem Ziel, die insoweit bestehende ungemilderte Ertragsbesteuerung durch Gewährung einer Rücklagenbildungsmöglichkei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.5 Bildung der Rücklage

Rz. 35 Entsteht ein Übernahmefolgegewinn, räumt § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG dem übernehmenden Rechtsträger ein Wahlrecht ein, entweder den Übernahmefolgegewinn im Wirtschaftsjahr seiner Entstehung zu versteuern oder in diesem Jahr eine den Gewinn mindernde Rücklage zu bilden. Die Bildung der Rücklage erfolgt unabhängig von der Handelsbilanz.[1] Nicht erforderlich ist die Aufnahme...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.5 Zeitraum von fünf Jahren

Rz. 69 Die Frist von 5 Jahren beginnt mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags.[1] Sie läuft über 5 Zeitjahre, nicht über 5 Wirtschaftsjahre.[2] Bis zum Ende dieser Frist muss bei einer Veräußerung hinsichtlich aller wesentlichen Betriebsgrundlagen die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt sein.[3] Bei einer Betriebsaufgabe müssen innerhalb dieses Zeitr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 4.3 Wegfall einer Rückstellung

Rz. 52 Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft ist die zugunsten des Gesellschafters durch die Kapitalgesellschaft zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellung von der Personengesellschaft nicht aufzulösen.[1] Eine Ausnahme gilt in den Fällen des Anwartschaftsverzichts bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag.[2] Die Personengesellschaft füh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.3 Wegfall einer Rückstellung

Rz. 25 Wenn einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zugunsten des anderen Rechtsträgers eine Rückstellung ausgewiesen hat, fällt diese durch die Verschmelzung grundsätzlich fort. Der übernehmende Rechtsträger hat die Rückstellung aufzulösen. Hat der andere Rechtsträger keine Forderung in Höhe der Rückstellung ausgewiesen – wegen § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.1 Allgemeines

Rz. 55 § 6 Abs. 3 UmwStG stellt eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift dar.[1] Die Möglichkeit der Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage für den Übernahmefolgegewinn entfällt nach § 6 Abs. 3 S. 1 UmwStG rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 3.6 Auflösung der Rücklage

Rz. 41 Die Rücklage i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 UmwStG ist nach S. 2 der Vorschrift in den auf ihre Bildung folgenden 3 Wirtschaftsjahren jeweils um mindestens ein Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Regelung hat zur Folge, dass der übernehmende Rechtsträger in dem Wirtschaftsjahr, in das der steuerliche Übertragungszeitpunkt fällt bzw. das zu dem mit dem steuerlichen Über...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Grundlagen

Rz. 105 § 274 Abs. 2 HGB führt zur Bewertung aus, dass die Steuerlatenzen mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der Differenzen anzusetzen sind. Da es sich um eine Vorschrift zum Einzelabschluss handelt, erscheint das Wort "unternehmensindividuell" überflüssig oder fragwürdig.[1] Die Bedeutung erschließt sich durch den Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Mindestgliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 132 § 247 HGB regelt den Inhalt der Bilanz für Kaufleute. Eine Regelung zum Inhalt der GuV, die gem. § 242 Abs. 3 HGB Teil des Jahresabschlusses ist, enthält lediglich § 246 Abs. 1 HGB, wonach der Jahresabschluss sämtliche Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat. Eine Anlage zur Bilanz, wie dies § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG für Offenlegungszwecke ermöglicht, würde damit den...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm setzt keinen besonderen Bezug zu den §§ 7–15 AStG voraus, sondern ist allgemein bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland gegeben. Die Vorschrift ist eine allgemeine Anwendungsvorschrift für alle Steuerarten, wird demnach bei der Ertrag- und Erbschaftsbesteuerung gebraucht. Der unmittelbare Bezug auf die Einkommen- und Körperschafts...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.3 Nicht oder unwesentliche Besteuerung der ausländischen Gesellschaft

Rz. 51 Weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 1 AStG ist, dass die ausländische Gesellschaft nicht oder nur unwesentlich besteuert wird. Das Merkmal der fehlenden oder nur unwesentlichen Besteuerung hat die Finanzbehörde nachzuweisen. Gelingt dies nicht, findet § 16 AStG keine Anwendung. Die §§ 90 Abs. 2, 3 und 160 AO können allerdings herangezogen werden.[1] Rz. 51a Keine Beste...mehr

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Holdingmodelle neu gedacht ... / 3. Familienstiftung

Auch durch die Implementierung einer Familienstiftung könnten die gewünschten Ergebnisse herbeigeführt werden. Bei der deutschen Familienstiftung handelt es sich um eine selbständige, mit Vermögen ausgestattete Institution, die regelmäßig dem Interesse einer Familie dient. Sie ist damit eine juristische Person und Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB).[23...mehr

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Holdingmodelle neu gedacht ... / c) Zwischenfazit

Im Ergebnis lassen sich in solchen Konstellationen – unter Berücksichtigung eines Steuersatzes der Holding von ca. 30 %[4] – Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne mit einer effektiven Steuerbelastung von ca. 1,5 % vereinnahmen.[5]mehr

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Holdingmodelle neu gedacht ... / 2. Thesaurierungsbegünstigung

Die Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung sind mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[18] in das EStG aufgenommen worden. Ziel der Regelung des § 34a EStG ist die Angleichung der Belastung thesaurierter Gewinne von Personen- und Kapitalgesellschaften.[19] Durch das Wachstumschancengesetz[20] ist zwischenzeitlich eine Überarbeitung des § 34a EStG erfolgt,...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 36 Die Vorschrift des § 9 AStG in der Fassung des ATADUmsG fand gem. § 21 Abs. 4 S. 1 AStG erstmals auf Zwischeneinkünfte Anwendung, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 begannen. Rz. 37 Die durch das MinStAnpG v. 22.12.2025 bewirkten Änderungen (die Anhebung der relativen, gesellschaftsbezogenen Freigrenze auf ein...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 1.5.5 Verhältnis zu § 11 AStG

Rz. 45 Kommt es zu einer nachgelagerten Ausschüttung der gem. § 9 AStG außer Ansatz gelassenen Zwischeneinkünfte, unterliegt die Ausschüttung bei natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG bei Körperschaften. Ein Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 AStG ist nicht anzusetzen, da der erhaltene Hi...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.2.4 Verfahren

Rz. 110 Seit dem MinStAnpG sind sowohl die relative als auch die absolute Freigrenze auf Gesellschaftsebene, d. h. auf Ebene der ausländischen Gesellschaft, zu prüfen. Nach Verwaltungsauffassung trägt der Stpfl. die Feststellungslast für den Nachweis der Unterschreitung der Freigrenzen bei gemischten Einkünften gem. § 9 AStG.[1] Gem. § 18 Abs. 3 S. 1 AStG hat jeder an der ausl...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1 Körperschaftsteuer der GmbH

1.1 Abgrenzung zum Gründungsstadium Im Gründungsstadium der GmbH sind gesellschafts- und steuerrechtlich 3 Phasen zu unterscheiden: Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, bis zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Satzung (auch Gesellschaftsvertrag genannt) existiert eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist steuerlich von der Gm...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 1.3 Option zur Körperschaftsteuer

Personenhandels– und Partnerschaftsgesellschaften können seit dem Veranlagungszeitraum 2022 nach § 1a KStG auf Antrag zur Körperschaftsteuer optieren und für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen "wie eine Kapitalgesellschaft" behandelt werden. Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde der Anwendungsbereich des § 1a KStG erweitert und die eingetragene Gesellschaft bürger...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 7.1 Option zur Körperschaftsteuer und Besteuerung der optierenden Gesellschaft

Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KStG [1] können auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuersatz 15 %) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesell...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.7 Besteuerung des Einkommens der GmbH

Unabhängig davon, ob die GmbH den nach vorstehenden Korrekturen ermittelten Gewinn thesauriert oder an den Gesellschafter ausschüttet, unterliegt er nach § 23 KStG einem Körperschaftsteuersatz von 15 %. Darüber hinaus fällt Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der Körperschaftsteuer an. Die Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 gilt nicht für die GmbH, weil der Körper...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 1.1 Ertragsteuerliches Transparenzprinzip

Personengesellschaften – wie OHG, KG, GbR oder PartG – sind nicht Subjekt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, da sie nach dem im deutschen Steuerrecht geltenden Transparenzprinzip nicht selbst Steuerschuldner sind. Sie erzielen zwar steuerrechtlich relevante Einkünfte, diese unterliegen jedoch nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern ausschließlich auf Ebene der Gesells...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.1 Zu versteuerndes Einkommen der GmbH

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der sich aus der Handelsbilanz der GmbH ergebende Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Für steuerliche Zwecke muss diese Größe – wie folgendes Schema zeigt – jedoch korrigiert werden.mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 1.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und zutreffenden Besteuerung erfolgt für die Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Die festgestellten Einkünfte werden den Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet und bei deren jeweiliger Einkommen- bzw. Körperschaftsteu...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.4 Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Eine Reihe von Ausgaben darf den Gewinn der GmbH gem. § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 10 KStG nicht mindern. Wurden derartige Aufwendungen handelsrechtlich gebucht, müssen sie steuerlich wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dies betrifft vor allem die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell Umsatzsteuer bei einer verde...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2 Laufende Besteuerung der GmbH

1.2.1 Zu versteuerndes Einkommen der GmbH Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der sich aus der Handelsbilanz der GmbH ergebende Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Für steuerliche Zwecke muss diese Größe – wie folgendes Schema zeigt – jedoch korrigiert werden.mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.1 Abgrenzung zum Gründungsstadium

Im Gründungsstadium der GmbH sind gesellschafts- und steuerrechtlich 3 Phasen zu unterscheiden: Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, bis zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Satzung (auch Gesellschaftsvertrag genannt) existiert eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist steuerlich von der GmbH zu unterscheiden, sie ist zivilr...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.2 Steuerliche Gewinnkorrekturen

Die Handelsbilanz bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens der GmbH. Soweit diese Ansätze und Bewertungen zulässt, die steuerlich nicht anerkannt werden, sind sie bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns zu eliminieren. Zumindest die im Folgenden aufgeführten wichtigsten Sachverhalte sind stets dementsprechend zu prüfen: Nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen selbst...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.6 Steuerfreie Vermögensmehrungen

Handelsrechtlich werden alle Erträge der GmbH ohne Rücksicht darauf erfasst, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. Deshalb müssen Geschäftsführer Erträge, die steuerfrei bleiben bzw. nicht zu den Einkünften rechnen, bei der steuerlichen Gewinnermittlung wieder neutralisieren. Das gilt vor allem für der GmbH gewährte Investitionszulagen; Ausschüttungen anderer Kapitalgesellsc...mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.5 Verdeckte Einlagen

Verdeckte Einlagen i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 3 AO stellen das Pendant zu verdeckten Gewinnausschüttungen dar. Während offene Einlagen, z. B. Einzahlungen auf das Stammkapital, in der Handelsbilanz erfolgsneutral erfasst werden, erhöhen verdeckte Einlagen den Handelsbilanzgewinn der GmbH. Da es sich bei verdeckten Einlagen um Vermögensvorteile handelt, die der Gesellschafter d...mehr