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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4 Abführung des ganzen Gewinns (§ 14 Abs 1 S 1 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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4.4.1 Allgemeines

 

Tz. 356

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Umfang der hr-lichen Gewinnabführung ergibt sich für OG in der Rechtsform einer nicht eingegliederten AG bzw SE oder einer KGaA aus § 301 AktG. Dort sind aber nur Höchstgrenzen für die Gewinnabführung geregelt.

Weil grds Vertragsfreiheit besteht und weil das HR andere Ziele als das StR verfolgt, ist hr-lich auch ein GAV zulässig, mit dem ein Teil des Gewinns an den OT abgeführt wird (wegen eines Teil-GAV bei der GmbH s Beschl des Bay OLG v 18.02.2003, DK 2003, 481). Weiter s Tz 322. In diesem Fall ist der Vertrag aber stlich für die Anwendung der Organschaftsvorschriften bedeutungslos, denn nach § 14 Abs 1 S 1 KStG kommt die Einkommenszurechnung beim OT nur zum Tragen, wenn die OG sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den OT abzuführen. Deshalb muss für die stliche Wirksamkeit gefordert werden, dass durch den GAV die Höchstgrenzen des § 301 AktG ausgeschöpft werden. Das gilt unverändert auch für den durch das BilMoG geänderten § 301 S 1 AktG.

Zivilrechtlich ist auch ein unterjährig, zB wegen fristloser Kündigung, endender GAV zu erfüllen (s Urt des BGH v 14.12.1987, NJW 1988, 1326; dazu auch s Philippi/Neveling, BB 2003, 1685). Da stlich immer nur das Ergebnis eines vollen Wj übernommen werden kann, ist eine solche Teilerfüllung grds stlich unmaßgeblich (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 357). S jedoch Tz 576.

 

Tz. 357

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG setzt die stliche Anerkennung der Organschaft voraus, dass die OG sich durch einen GAV iSd § 291 Abs 1 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den OT abzuführen. S 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG fordert ergänzend dazu die tats Durchführung des GAV. Der GAV ist nicht durchgeführt, wenn zu viel oder zu wenig abgeführt wird. Wegen der durch das Ges zur Änderung und Verei...

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