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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.4.1 Aufstockungsbetrag

Joachim Patt, Marcel Oster
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8.4.1.1 Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

 

Tz. 203

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Ein Erhöhungsbetrag, der gem dem Umfang der St-Entrichtung (s Tz 198) dem quotenentsprechenden Einbringungsgewinn I gleichkommt, wird in der regulären St-Bil des Wj, in welches das den Einbringungsgewinn auslösende Ereignis fällt, erfasst. Die Erfassung erfolgt durch (anteilmäßige) Aufstockung der Bw derjenigen WG, die Gegenstand der Betriebseinbringung waren (ohne miteingebrachte Anteile an Kap-Ges, s Tz 188) und im Wj der Aufstockung noch im BV vorhanden sind. Die allg Bewertungsvorschriften (s § 6 EStG) werden insoweit durch § 23 Abs 2 UmwStG verdrängt (s Tz 182).

Eine hr-liche Entsprechung für diese Wertaufstockung besteht nicht. Daher kommt es insoweit zu einer Abweichung der St-Bil zur H-Bil, welche zur Angleichung der Bil mittels eines Korrekturpostens aufgezeigt werden, s Tz 210; s Ott, StuB 2022, 583: was zu einer Berücksichtigung von St-Latenzen in der H-Bil führen kann). Der maximale Betrag der Werterhöhung (bei vollständiger Entrichtung der auf den Einbringungsgewinn entfallenden St) kommt dem Einbringungsgewinn I gleich.

Auf die am Aufstockungsstichtag (s Tz 227) noch vorhandenen WG der eingebrachten betrieblichen Sachgesamtheit ist das gesamte Aufstockungsvolumen nur insoweit zu verteilen, wie die eingebrachten WG sich noch im BV der übernehmenden Gesellschaft befinden. Sollten WG aus der Sacheinlage nicht mehr vorhanden sein, geht der anteilige, auf diese WG entfallende Erhöhungsbetrag verloren, wenn die WG unterhalb des gW ausgeschieden sind. Bei einer Übertragung zum gW wird der anteilige Erhöhungsbetrag zu einer sofort abzf BA (Rückausnahme, s § 23 Abs 2 S 2 UmwStG).

 

Tz. 204

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Mit "versteuerten Einbringungsgewinn" iSd § 23 Abs 2 S 1 UmwStG ist nur der sog Einbringungsgewinn I gem § 22 Abs 1 S 3 Um...

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