Tz. 407

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die Fälle, in denen sich innerhalb der St-Bil Vermögensminderungen ergeben haben oder verhinderte Vermögensmehrungen nicht verbucht wurden, die ohne entspr Korrektur eine Einkommensminderung zur Folge hätten, müsste insoweit die gesellschaftsrechtliche Veranlassung im Hinblick auf den Ansatz einer vGA geprüft werden. Im Übrigen allgemein s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 100ff.

 

Tz. 408

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Jede Aufwendung einer inl Kap-Ges ist durch deren Existenz und wegen der fehlenden außerbetrieblichen Sphäre schon deshalb betrieblich veranlasst. Somit stellt sie grds in der St-Bil einen Aufwand und eine BA dar. Dieser Aufwand wird auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung (außerhalb der St-Bil) dem Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG wieder hinzugerechnet, wenn der Aufwand zusätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die auf der ersten Stufe zu prüfende betriebliche Veranlassung und die auf der zweiten Stufe zu prüfende gesellschaftsrechtliche Veranlassung schließen sich nicht nur wechselseitig nicht aus, sondern die Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 2 KStG ist ohne eine (zusätzliche) betriebliche Veranlassung der Vermögensminderung auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung nicht denkbar. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 163.

 

Tz. 409

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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