Tz. 43b

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 32a Abs 1 KStG schreibt nicht vor, innerhalb welcher Frist der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung des St- oder Feststellungs-Bescheids des AE zu erfolgen hat. Es kann also auch ein längerer Zeitraum zwischen der Aufdeckung der vGA bei der Kö und der Bescheidänderung beim AE liegen.

Begrenzt wird die Auswertungsmöglichkeit allerdings durch den Ablauf der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist für den Bescheid des AE. UU schiebt§ 32a Abs 1 S 2 KStG diese Festsetzungsfrist hinaus, um noch genügend Zeit für die Änderung des Bescheids des AE zu haben; dazu s Tz 28.

 

Beispiel 1:

Die F-GmbH hat im Jahr 01 eine vGA an ihren Gesellschafter F getätigt. F hat seine ESt-Erklärung für 01 im Jahr 02 abgeben. Die Bp stellt bei der F-GmbH im Jahr 04für 01 die vGA fest. Der Änderungsbescheid gegenüber der F-GmbH für 01 wird am 15.11.04 bekannt gegeben.

Die Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid des F läuft am 31.12.06 ab (s § 169 Abs. 2 S 1 Nr 2 iVm § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO). Bis dahin ist also Zeit, den ESt-Bescheid des F nach § 32a Abs 1 KStG zu ändern. § 32a Abs 1 S 2 KStG verlängert die Festsetzungsfrist in diesem Fall nicht, da die dortige Jahresfrist bereits am 15.12.04 abläuft (ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit des geänderten KSt-Bescheids gegenüber der F-GmbH).

 

Beispiel 2:

Wie Bsp 1; die Bp für 01 findet jedoch erst im Jahr 06 statt. Der Änderungsbescheid hinsichtlich der vGA ergeht am 15.11.06.

In diesem Fall wird die "normale" Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid des F (Ablauf am 31.12.06 wie im Bsp 1) nach § 32a Abs 1 S 2 KStG um ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit des KSt-Bescheids der F-GmbH verlängert. Somit ist in diesem Fall eine Änderung nach § 32a Abs 1 KStG bis zum 15.12.07 möglich.

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