Tz. 882

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm mit S 2 KStG muss der GAV auf mind fünf Jahre abgeschlossen sein; das Einkommen der OG ist dem OT erstmals für das Kj zuzurechnen, in dem das Wj der OG endet, in dem der GAV wirksam wird.

Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst im Wj 02 in das HReg eingetragen wird, kann die kstliche Organschaft frühestens für das Wj 02 anerkannt werden (s Tz 348). Die stliche Anerkennung ab dem Wj 02 setzt eine fünfjährige Laufzeit ab diesem Jahr voraus.

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