Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / I. Verbesserung der Gremienstrukturen der Forschungs-GmbH

1. Hinführung zum Thema: die Forschungs-GmbH Die Besonderheit der Forschungs-GmbH ist der stete Spagat zwischen Wissenschaftsfreiheit[5] und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen. Themen wie Beteiligung der Hochschulen an Gesellschaften[6] oder der Hochschullehrer als Unternehmer[7] sind bereits in der Literatur besprochen worden. Eine GmbH mit der Beteiligung von Bund und Lä...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 6

Auf einen Blick Der Beitrag zeigt einige praxisrelevante Fälle auf, wie die Gesellschafterversammlung einer typischen Forschungs-GmbH effizienter als vorher ausgestaltet werden kann. Probleme wie die Nachfolge bei den Vertretern der oft zahlreichen privaten Gesellschafter, mit oder ohne Satzungsänderungen, kommen dabei zur Sprache. Vorsitz und Versammlungsleitung erfahren üb...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 2. Nachjustierung beim Versammlungsort

Die technischen Möglichkeiten führen zu einer Erweiterung des Versammlungsorts, aber auch die Funktionen und Aufgaben des Versammlungsleiters/Vorsitzenden betreffend: Zitat Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern kein anderer Ort zur Beschlussfassung vom Vorsitzenden festgelegt wurde. Die ordnungsmäßige Einberufung einer Videokonferenz zum Zwecke der Beschlussfas...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 1. Hinführung zum Thema: die Forschungs-GmbH

Die Besonderheit der Forschungs-GmbH ist der stete Spagat zwischen Wissenschaftsfreiheit[5] und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen. Themen wie Beteiligung der Hochschulen an Gesellschaften[6] oder der Hochschullehrer als Unternehmer[7] sind bereits in der Literatur besprochen worden. Eine GmbH mit der Beteiligung von Bund und Ländern nebst Hochschulen besteht vielfach aus...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 1

Ausgehend von den zahlreichen Aus- und Neugründungen von Seiten vieler Hochschulen,[3] um wissenschaftliche Tätigkeiten zu vertiefen sowie zu vermarkten, sind wir jüngst der Frage nach den möglichen Ausgestaltungen des fakultativen Aufsichtsrats einer Forschungs-GmbH nachgegangen.[4] Dadurch konnten Lösungen aufgezeigt werden, um den oft sehr heterogenen Anteilseignern und i...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 2. AR-Vorsitzender: Sitzungsleitung und "Stoffverteilung"

Für die Antizipierung der Erörterung spricht sogar die Leitungspflicht des AR-Vorsitzenden: Denn er hat die Sitzungstermine zu bestimmen, die Tagesordnung aufzustellen, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu beschaffen und Sachverständige zu laden.[18] Damit kommt ihm gleichsam eine Stoffordnungs- und Stoffverteilungsfunktion zu, die sogar gebietet, Erörterungspun...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / IV. Video- und Telefonkonferenzen in der GV

Die neuerlichen Möglichkeiten der Telefon- und Videokonferenzen sehen viele Satzungen und Geschäftsordnungen noch gar nicht vor, weder für GV-Versammlungen noch Sitzungen von AR und dessen Ausschüsse. Wenn kein Mitglied widerspricht (innerhalb einer Abfragefrist), wäre dies sicherlich möglich. Virtuelle Versammlungen (GV) bzw. Sitzungen (AR/Ausschüsse, vor allem Geschäftsfüh...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 1. Präsenz- und Videokonferenzen sowie das Hybrid-Format

Diese Sätze könnten in der Satzung figurieren: Zitat Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, die zu diesem Zweck als Präsenz- oder ihnen gleichwertige Videokonferenzen stattfinden können. Videokonferenzen zum Zwecke der Beschlussfassung sind unter Verwendung von Bild- und Tonübertragungstechnik abzuhalten, die allen Gesellschaftern zugänglich oder ih...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 2. Fragestellungen zwecks effizienter Reaktion auf Neuerungen

Auf welche Weise können die Mitwirkungsrechte aber nicht nur im Aufsichtsrat, sondern gleichfalls in der Gesellschafterversammlung gestärkt und Lücken geschlossen werden, wie etwa im Vorsitz und in der Durchführung von Veranstaltungen, d.h. Gesellschafterversammlungen in Präsenz, Telefonkonferenzen und Video- und Hybrid-Formaten? Sinn und Zweck dieser Überlegungen und Formul...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 2. Arbeitgeberwechsel eines Mitglieds bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats (AR)

Ein AR-Mitglied beschreibt seine Situation dahingehend, dass er bzw. sogar der AR-Vorsitzende von seinem Arbeitgeber und Anteilseigner zu einem anderen Arbeitgeber wechseln wird. Die Gesellschafterin hat ihn entsandt und wird ihn wohl voraussichtlich trotz Arbeitgeberwechsel nicht als entsendetes AR-Mitglied abberufen. Nun erhebt sich die Frage, wie er in der AR-Liste zu füh...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 1. Angemessene Beteiligung der AR-Mitglieder am Informations-, Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des AR

Als Argumente gegen ein Vorziehen könnte zunächst das Recht der AR-Mitglieder sprechen, umfassend informiert zu sein, um ihre Rechte wahrzunehmen.[15] Denn gegen wichtige AR-Beschlüsse kann geklagt werden, ebenfalls wenn ein Beschluss gerade nicht erfolgt ist, obwohl dieser Beschluss hätte gefasst werden müssen.[16] Beim fakultativen AR existiert zwar mehr Gestaltungsfreihei...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / III. Vorziehen von Erörterungen betreffend nächste AR-Sitzung

Aus der Notwendigkeit und dem vielfach auftretenden Problem reichlicher Erörterungspunkte speziell in einer zu Forschungszwecken gegründeten GmbH resultiert die Anfrage, technisch wie zeitlich komplexe Debatten, die in das Vorfeld der Beschlussfassung der Gremien (etwa des AR) gehören, vorzuziehen, und zwar auf den Vorabend der anberaumten AR-Sitzung oder sogar noch vorher. ...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 4. Teilung von Gesellschafteranteilen bei Neuzeichnung oder Nachfolge

Mitunter kommt es zu Anfragen, ob bei Neuzeichnung von Anteilen zwei oder mehrere Einheiten einen Geschäftsanteil gemeinsam erwerben dürfen. Am einfachsten ist in der Tat die Beibehaltung des Prinzips: eine Einheit = ein Geschäftsanteil. Darauf sollte in Gesprächen mit den neuen Teilhabern eingegangen und betont werden, dass ein ganzer Geschäftsanteil erworben werden muss. Wa...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 1. Umfirmierung eines Gesellschafters und Anzeigepflichten

Einer der Gesellschafter hat vor einigen Wochen eine Umfirmierung vorgenommen ohne Meldung an die Forschungs-GmbH, sodass die Gesellschafterliste nicht aktuell ist. In der Vergangenheit wurden solche Änderungen stets vom die Umfirmierung bearbeitenden Notar in die Gesellschafterliste eingetragen und eine neue Gesellschafterliste übermittelt. Da dies nicht geschehen ist, frag...mehr

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ZErb 05/2023, Die Gesellsch... / 3. Internationalisierung der Sitzungen des AR

Beim Thema der Internationalisierung stellt sich die Frage nach der Sitzungssprache, die nicht Deutsch, sondern eine andere Sprache sein soll, also z.B. Englisch. In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats eines international tätigen Unternehmens kann auch die Sitzungssprache geregelt werden. Gegenstand einer Geschäftsordnung können grundsätzlich alle innerorganisatorischen Re...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 4.1.3 Eigenkapitalgliederung

Rz. 28 § 264c Abs. 2 HGB passt die Eigenkapitalgliederung an für eine GmbH & Co. KG geltende Regelung an: als Eigenkapital sind die folgenden Posten gesondert auszuweisen: Kapitalanteile Rücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Während die Kapitalanteile gesondert auszuweisen sind, sieht das HGB zu den übrigen Positionen "keinen getrennten Ausweis ...mehr

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Inflationsausgleichsprämie / 6.2 Achtung: Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig, falls Dienstverträge keine Regelung beinhalten

Enthält der Dienstvertrag bisher keine gültige Regelung, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nur dann erhalten, wenn die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss fasst, der zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesel...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Inflationsausgleichsprämie / 6.1 Gesellschafterversammlung muss einer Änderungen des Dienstvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers zustimmen

Enthält der Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers bisher keine Aussagen dazu, dass er alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, muss die Gesellschafterversammlung der Änderung oder Ergänzung des Dienstvertrags zustimmen [1]. Das BMF stützt sich hierbei auf das Urteil des BGH vom 25.3.1991[2], wonach die Gesellschafterver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beteiligungen / 2.3.2 Steuerrecht

Natürliche Personen und Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften Allgemein gilt, dass für die steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich sind. Zunächst wird von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich[1] ausgegangen. Fällt der Steuerpflichtige unter die gesetzliche Bilanzierungspflicht des § 5 Abs. ...mehr

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Zur Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen

Zusammenfassung Die Gesellschafter einer GmbH können die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils nicht wirksam beschließen, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung des auszuschließenden Gesellschafters nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ohne dadurch das Stammkapital zu beeinträchtigen. Die Zwangseinziehung eines Geschäf...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Genussrechtskapital und dessen ertragsteuerliche Einordnung

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital auseinandergesetzt und stellt ihre Rechtsauffassung zusammengefasst in einem BMF-Schreiben dar. Kurzüberblick In dem BMF-Schreiben werden folgende Themenblöcke erläutert: Definition von Genussrechtskapital, Abgrenzung zu anderen Kapitalüberlassungen, Ausweis von Fremdkapital oder...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / e) Errichtung eines Aufsichtsrates

Auch die Einrichtung eines Aufsichtsrats, der selbst nicht Gesellschafter einer GmbH ist, der die Geschäftsführung überwacht und der GF von der gesellschaftsrechtlichen Weisungsgebundenheit befreien kann, führt nicht zu einem Mehr an Rechtsmacht und somit zu einer umfassenden Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafter-GF[22]. Verlagerung von Rechtsmacht von der Gesellschafter...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / aa) Aktuelle BSG-Rechtsprechung: Rechtsmacht einräumende Satzungsregelungen

Nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung erfordert eine weisungsfreie Tätigkeit eines Minderheitengesellschafters vielmehr, dass in der Satzung Regelungen zugunsten des Minderheitengesellschafters enthalten sind. Diese müssen ihm eine Rechtsmacht einräumen, die ihm nicht nur ermöglicht, ihm unliebsame Entscheidungen in seinem Anstellungsverhältnis zu verhindern, sondern darüber h...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / c) Der Mehrheitsgesellschafter

Die Kapitalbeteiligung muss dem Gesellschafter-GF die Rechtsmacht einräumen, durch seine Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Nur dann kann der Gesellschafter-GF ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen, die sein Anstellungsverhältnis betreffen[19]. Nur dann agiert der Gesellschafter-GF weisun...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / 3. Veränderung der Rechtsprechung des BSG

Der GF ist gesetzlich gem. § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Ist eine relevante Einflussnahmemöglichkeit auf die Weisungen nicht gegeben, ist der GF damit weisungsgebunden und abhängig beschäftigt i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV. a) Abhängigkeit des Prüfungsergebnisses von nicht benannt...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / 1. Ausgangssituation

Die Frage, ob das Anstellungsverhältnis mit einem Geschäftsführer (GF) der Sozialversicherung unterliegt oder nicht, ist von großer praktischer Bedeutung. Bei einem aktuellen Beitragssatz von 14,6 % Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz), 18,6 % Rentenversicherung, 2,6 % Arbeitslosenversicherung und 3,05 % Pflegeversicherung entsteht bei GF – insbesondere bei einem Wechse...mehr

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Die Sozialversicherungspfli... / b) Abgrenzung zur arbeitsrechtlichen Beurteilung

Zu beachten ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der weisungsgebundenen Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV nicht identisch ist mit der arbeitsrechtlichen Beurteilung. In arbeitsrechtlicher Hinsicht übt der GF – unabhängig von seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und etwaigen Sonderrechten – aufgrund seiner Organstellung gegenüber den Beschäftigten der G...mehr

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Massenentlassungen und Anze... / 2.2 Arbeitnehmerbegriff

Arbeitnehmer i. S. d. § 17 KSchG sind diejenigen im Sinne von § 1 KSchG . Auszubildende und Volontäre werden miterfasst. Dagegen greifen die Vorschriften nicht für Heimarbeiter, freie Mitarbeiter und Handelsvertreter. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist im Rahmen von § 17 KSchG ohne Bedeutung. Denn die Vorschrift verfolgt einen arbeitsmarktpolitischen Zweck und nicht den i...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 51 Beachte: Für den gesetzlichen Regelfall – Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden – müssen in der Versammlung alle Gesellschafter anwesend (bzw. zumindest vertreten) sein.[85] Ein Beschluss soll auch rechtmäßig sein, wenn ein Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung fehlte, später dem Beschluss aber zustimmt (und alle anderen Gesellschafter mit dieser ...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / III. Organschaftliche Vertretung bei der atypischen KG in Gestalt der Einheits-Kapitalgesellschaft und Co. KG

Rz. 35 § 170 Abs. 2 HGB statuiert eine Ausnahme vom organschaftlichen Vertretungsverbot des Kommanditisten in § 170 Abs. 1 HGB. Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft (KG) sämtliche Anteile hält (mithin bei einer Einheits-Kapitalgesellschaft & Co. KG – bei der die KG grundsätz...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Modalitäten der Einberufung der Versammlung

Rz. 46 Die Versammlung kann nach § 109 Abs. 2 S. 1 BGB durch jeden Gesellschafter, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat (vgl. § 116 HGB), einberufen werden (und nicht, wie ursprünglich im RegE vorgesehen, durch "jeden Geschäftsführer" kraft seiner Mitgliedschaft).[77] Damit bleibt ungeregelt, "wann ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Gesellschafterver...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Nichtigkeit eines Beschlusses

Rz. 65 Ein Gesellschafterbeschluss ist nach § 110 Abs. 2 S. 1 HGB (zwingend)[127] von Anfang an (mit ex tunc-Wirkung) nichtig, wenn (als abschließende Auflistung) ermehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / J. Vertretung der Kommanditgesellschaft (§ 170 HGB)

Rz. 31 Die Neufassung des § 170 HGB zur Vertretung der KG hat folgenden Wortlaut: (1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Recht...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anfechtungsbefugnis

Rz. 70 Anfechtungsbefugt (vgl. § 245 AktG) ist nach § 111 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter, im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. Beachte: Keine Anfechtungsbefugnis hat ein nicht in Rechtsnachfolge der Gesellschaft beigetretener Gesellschafter in Bezug auf vor seinem Beitritt gefasste Beschlüsse,[147] bzw. ein ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / a) Verstoß gegen zwingendes Recht

Rz. 66 Wenn ein Beschluss seinem Inhalt nach gegen die "guten Sitten" nach § 138 BGB verstößt, ist er nichtig. Hierzu bedarf es keiner besonderen klarstellenden Regelung entsprechend § 241 Nr. 4 AktG.[132] Von Rechtsvorschriften zwingenden Rechts, deren entsprechender Charakter im Wege der Auslegung der konkret in Rede stehenden Norm zu ermitteln ist[133] (z.B. ein vollständi...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Beschlussfassung

Rz. 79 Im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit über die Bestandskraft eines Beschlusses statuiert § 109 HGB bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind. Rz. 80 Von der Beschlussfassung ist die Beschlussfeststellung[124] zu unterscheiden, mit der ein gefasster Beschlus...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Beschlussfassung (§ 109 HGB)

Rz. 40 Die Neuregelung des § 109 HGB, die "in Abgrenzung zur Geschäftsführung die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung der Gesellschafter"[65] regelt (wohingegen § 109 HGB alt den Gesellschaftsvertrag geregelt hatte), hat folgenden Wortlaut: (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. Informationsansprüche des Kommanditisten

Rz. 17 Der Kommanditist kann von der Gesellschaft nach § 166 Abs. 1 S. 1 HGB vom Ausgangspunkt her (nur) – seiner Stellung als Kapitalgeber Rechnung tragend[21] – (sog. ordentliches Informationsrecht). D...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Adressat der Anfechtungsklage

Rz. 79 Die Klage ist nach § 113 Abs. 2 S. 1 HGB gegen die Gesellschaft (da ihr als selbstständig rechtsfähiges Rechtssubjekt nach § 105 Abs. 2 HGB der Beschluss der Gesellschafterversammlung als eigene Willensbildung zugerechnet wird)[186] und nicht gegen die anderen Gesellschafter zu richten (Passivlegitimation). Infolgedessen hat im Obsiegensfall der klagende Gesellschafter...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gestaltungsfreiheit

Rz. 114 Die Neuregelung des § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) – § 708 BGB alt regelte die Haftung der Gesellschafter (diligentia quam in suis) – hat folgenden Wortlaut: Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rz. 115 § 708 BGB ist – dem § 109 HGB alt (vgl. auch § 108 HGB) nachgebil...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.3.1 Finanzielle Eingliederung juristischer Personen

Rz. 217 Nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung liegt die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person dann vor, wenn der Organträger im Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft ist, die es ihm ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen.[1] Soweit die Stimmrechte den Beteiligungsverhältnissen entsprechen, ist die fina...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.3.2 Finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften

Rz. 230a Nachdem der EuGH[1] vor dem Hintergrund der Rechtsformneutralität des Unionsrechts grundsätzlich die Möglichkeit vorgegeben hatte, dass auch eine Personengesellschaft in ein einheitliches Unternehmen eingegliedert sein kann, musste sich der BFH mit dieser – entgegen der nationalen Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – Erweiterung der organschaftlichen Möglichkeiten be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Beginn und Ende der Organschaft

Rz. 246 Das Organschaftsverhältnis beginnt, wenn erstmals alle drei Eingliederungsvoraussetzungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gleichzeitig vorliegen. Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist an keine Mindestlaufzeiten, Fristen oder volle Kalenderjahre gebunden, sie ist taggenau zu berücksichtigen. Wenn alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Entwicklung der Organschaft

Rz. 175 Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht hat eine lange historische Entwicklung. Ursprünglich insbesondere durch die Rechtsprechung des RFH entwickelt, fand die Organschaft im Jahr 1934 Eingang in das UStG. Seit diesem Zeitpunkt ist die Organschaft – in unterschiedlicher Ausprägung – im deutschen Umsatzsteuerrecht verankert. Rz. 176 Die Organschaft hatte in dem vor 1968 g...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.5 Organisatorische Eingliederung

Rz. 239 Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger seinen Willen auch im täglichen Geschäft bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Damit stellt die organisatorische Eingliederung eine Fortsetzung der Möglichkeiten der finanziellen Eingliederung dar, jedoch auf einer anderen Ebene im Unternehmen. Die Willensbildung auf der Gesellschafterebene muss...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Antragsteller: Im Inland ansässiger Unternehmer

Rz. 15 § 18g UStG setzt weiterhin voraus, dass der Unternehmer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen kann, ein im Inland ansässiger Unternehmer ist. Die Vorschrift definiert die Inlandsansässigkeit nicht. Wegen der Gleichheit des Wortlauts kann insofern auf die Definition in § 14b Abs. 3 UStG abgestellt werden. Danach ist ein im I...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Wertpapiere im Betriebsverm... / 3.1 Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung – wann Wertpapiere als Betriebsvermögen gelten und wann nicht

Betriebsaufspaltung: Nach der Rechtsprechung des BFH gehören bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile, die dem Besitzunternehmer an der Betriebskapitalgesellschaft gehören, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens.[1] Diese Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gilt nicht, wenn keine personelle Verflechtung und somit keine Betriebsaufspaltung vorlie...mehr

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Sommer, SGB V § 355 Festleg... / 2.14 Interoperabilitätsverzeichnis (Abs. 10)

Rz. 14 Die Festlegungen der KBV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder der Gesellschafterversammlung der gematik sind im Interoperabilitätsverzeichnis (§ 385) zu veröffentlichen.mehr

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GmbH, Kapitalherabsetzung / 4 Durch Kapitalherabsetzung frei werdender Betrag kann in die Kapitalrücklage eingestellt werden

Wenn der durch die Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag in eine Kapitalrücklage eingestellt werden soll, ergibt sich bei der GmbH keine Vermögensminderung. Das Eigenkapital – dieses darf nicht verwechselt werden mit dem Stammkapital – bleibt unverändert. Die Rücklage kann zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, aber auch zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst und für eine A...mehr

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Einlagen und Entnahmen / 2 Einlagen und Entnahmen im Jahresabschluss

Rz. 2 Für die Behandlung der Einlagen und Entnahmen im Jahresabschluss gelten die allgemeinen Regeln wie Bilanzklarheit, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot.[1] Beim Einzelkaufmann erscheinen die Einlagen und Entnahmen als Teilbeträge seines Eigenkapitals. Nach § 247 Abs. 1 HGB ist u. a. das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Der Einzelkau...mehr