Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Zeitpunkt der Beurteilung der Beherrschung

Tz. 207 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach Verw-Auff muss die beherrschende Stellung im Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensminderung vorliegen; s R 8.5 Abs 2 S 2 KStR 2015. Der erste Zeitpunkt dürfte unstreitig sein. Das Rückwirkungsverbot gilt also auch dann, wenn der Gesellschafter zwar im Zeitpunkt der Vereinbarung, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.4.3 Abgabe der "steuerlichen Schlussbilanz" als Fristende

Tz. 211b Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Der Antrag auf Minderbewertung wird dem zuständigen FA ggü (spätestens) abgegeben, wenn eine stliche Schlussbil iSd §§ 8 Abs 1 KStG, 5 Abs 1 S 1 EStG (idR zus mit der St-Erklärung) der Übernehmerin für das Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, vorgelegt wird (zust s Urt des Nds FG v 07.02.2024, EFG 2024, 975, rkr unter II.3). ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2 Belastungen im Halbeinkünfteverfahren (bis 2008)

Tz. 722 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Mit der Einführung des Halbeink-Verfahrens wurde zunächst der KSt-Satz von zuvor 40 % auf 25 % abgesenkt; dies wirkte sich auch mindernd auf die StBelastung einer vGA aus. Andererseits konnte es für vGA keine KSt-Minderungen mehr geben. Hinsichtlich der Belastungswirkungen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Gesellschafter eine natürliche P...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.2 Verhältnis zur Besteuerung beim Gesellschafter

Tz. 169 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Während in der Zeit vor der KSt-Reform 1977 idR noch nicht strikt zwischen der Erfassung von vGA bei der Einkommensermittlung (s § 8 KStG) und dem Abfluss der Vorteilszuwendung (Einkommensverwendung) unterschieden wurde (im Einzelnen s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237), führten die Regelungen zum KSt-Anrechnungsverfahren (s §§ 27...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.4 Selbstkontrahierungsverbot

Tz. 253 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen keine Rechtsgeschäfte vornehmen (In-Sich-Geschäfte), soweit ihm nichts anderes gestattet ist. Schließt danach der alleinige Ges-GF im Namen der Gesellschaft mit sich selbst Rechtsgeschäfte ab, ohne wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit zu sein,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Klare und eindeutige Vereinbarung

Tz. 266 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Eine Vereinbarung ist klar und eindeutig, wenn ein außen stehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wird (s Urt des BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 645; v 04.12.1991, BStBl II 1992, 362) und in welcher Höhe – einerlei ob laufend oder einmalig – e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Steuerlicher Begriff der offenen Einlage

Tz. 13 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Stlich liegt eine offene Einlage ieS nur dann vor, wenn die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Eine Einlage in die Kap-Rücklage nach § 272 Abs 2 Nr 4 HGB wird stlich als verdeckte Einlage angesehen, obwohl sie den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr und sich durchaus nach außen als offener Vorgang darstellt. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Die unter § 8b Abs 1 S 1 und 6 KStG fallenden Bezüge

Tz. 32 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bleiben diejenigen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, die unter eine der nachstehenden Nr des § 20 Abs 1 EStG fallen (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 5–10). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Wegen der Einschränkung der Beteiligungsertrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 05/2025, Abschied von ... / b. Erweiterung der Zuschlagskriterien

Die AGT regte die Einführung einer sechsten Zuschlagsgruppe an[15] und entwickelte hierzu eine Vielzahl von Fallbeispielen, um einen im Einzelfall anfallenden besonderen Aufwand zur Umsetzung des Erblasserwillens besser abbilden zu können. Die DNotV-E 2025 greifen diesen Gedanken auf, indem sie in einem umfangreichen Textteil Fallbeispiele, die Abweichungen vom "Normalfall" ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss / 2.5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei der GmbH stellen die Geschäftsführer den Jahresabschluss auf.[1] Die Feststellung obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung.[2] Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Mehrheit.[3] Das Feststellungsrecht der Gesellschafterversammlung ist nachgiebigen Rechts.[4] Das Recht auf Feststellung kann z. B. auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss übertra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 28 ... / 3.1.2 Kapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft (Abs. 2 S. 1)

Rz. 38 § 28 Abs. 2 S. 1 KStG knüpft an die Kapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft an. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist mithin eine handelsrechtlich wirksame Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Für die Voraussetzung, dass eine (wirksame) Kapitalherabsetzung vorliegt, ist unerheblich, ob diese als ordentliche Kapitalherabsetzung,[1] als vereinf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.2 Besonderheiten

Die Beiratstätigkeit ist keine Tätigkeit, die der Steuerberater "nebenbei" ausführen kann. I. d. R. wird von jedem Beiratsmitglied sorgfältige und aktive Mitarbeit gefordert. Der Steuerberater muss daher ausreichend Zeit und Interesse haben, um sich den vielfältigen Aufgaben eines Beiratsmitglieds widmen zu können. Praxis-Tipp Vereinbarungen eingehend prüfen Vor der Bestellung...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.1 Wesentliche Inhalte

Ein Beirat (auch Verwaltungsrat oder Gesellschafterausschuss) ist bei keiner Gesellschaft zwingend vorgeschrieben, kann aber bei allen freiwillig errichtet werden, soweit es der Gesellschaftsvertrag vorsieht.[1] Da Mitglieder eines Beirats auch Nichtgesellschafter sein können, werden in vielen Fällen auch Steuerberater als externe Fachleute zur Entscheidungsfindung im Untern...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einbringung in eine Kapital... / 18.4.2 Kosten der Kapitalerhöhung

Der übernehmenden Gesellschaft sind die Kosten der Kapitalerhöhung zu belasten. Demnach sind sämtliche Kosten einer Kapitalerhöhung Betriebsausgaben der übernehmenden Gesellschaft.[1] Zu diesen Kosten für die Kapitalerhöhung gehören[2]: Kosten der Bewertung von Sacheinlagen; Kosten der Gründungsprüfung und des Sachgründungsberichts; die Kosten der Kapitalerhöhung (z. B. Aktienne...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Saisonverlauf der Aufgaben ... / 3.2 Gesellschafter wollen informiert sein

Externe Gesellschafter, die nicht in die tägliche Unternehmensführung eingebunden sind, wollen und müssen regelmäßig informiert werden. Wann und in welchem Rhythmus dies geschieht, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Immer aber bedeutet dies Arbeit für die Kostenrechnung, die umfangreich werden kann. Wenn möglich, sollte der dazu notwendige Aufwand frühzeitig...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Strategische Planung: Organ... / 2 Klausurtermine und -dauer

Strategische Arbeit in Gruppen, nicht am Arbeitsplatz Strategische Aufgabenstellungen können teilweise nicht in Einzelarbeit hinter dem Schreibtisch erörtert und bearbeitet werden. Hier läutet das Telefon, zeigt Outlook einen neuen E-Mail-Eingang an, trifft unverhofft ein interner oder externer Besucher ein. Weiterhin stören beim problemlösenden Arbeiten an strategischen Aufg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Saisonverlauf der Aufgaben ... / 3 Die unternehmensindividuelle Saison

Budgetierung, Jahres- und Quartalsabschlüsse sind Termine, die durch den allgemeinen Jahresverlauf für jedes Unternehmen identisch vorgegebenen werden. Die Kostenrechnung hat nur wenig Spielraum in den Fristen beim Jahresabschluss, gewinnt etwas bei den Quartalsabschlüssen und kann beim Budget variieren. Doch der Anlass der Arbeiten ist für alle Unternehmen identisch. Diese ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Auftreten als Verfügungsberechtigter

Rz. 9 Nur wer als Verfügungsberechtigter auftritt, kann von § 35 AO erfasst werden. Auftreten bedeutet, obwohl dies nicht ausdrücklich normiert ist, ein Auftreten nach außen, also eine Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr, die über die Beziehungen zum Rechtsinhaber, also zum Vertretenen oder Berechtigten, hinausgeht. Wird von einer bestehenden Verfügungsmacht nicht du...mehr

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Elektronische Einladung zur Gesellschafterversammlung?

Zusammenfassung Genügt es, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorsieht, dass Einladungen zur Gesellschafterversammlung "elektronisch" erfolgen? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verein in seiner Satzung bestimmen kann, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Die Argumentation des Gerichts lässt sich weitestgehend ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH / 3.1 Gesellschafterversammlung

Die Gesamtheit der Gesellschafter tritt in der Gesellschafterversammlung zusammen und fasst darin alle für die geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der GmbH wichtigen bzw. erforderlichen Beschlüsse. Das Zusammentreten ist auch fernmündlich bzw. mittels Videokommunikation möglich, wenn dem alle Gesellschafter zustimmen.[1] Ggf. ergibt sich die Zuständigkeit der Gese...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaft / 1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Daraus resultiert insbesondere, dass für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen den Gläubigern gegenüber haftet, nicht jedoch der Gesellschafter. Grundsätzlich obliegt bei der GmbH, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung, dem Geschäftsführer die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH / 3.2 Geschäftsführer

Neben einem beschlussfassenden Organ benötigt die GmbH noch ein handelndes Organ – den Geschäftsführer.[1] Dieser vertritt die GmbH nach außen. Als Geschäftsführer kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden. Die Gesellschafter sollten allerdings auf deren fachliche Qualifikation achten. Unter Umständen ist eine Person von einem Gesc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH / 5.1 Auflösung

Um eine GmbH zu beenden, ist zunächst durch die Gesellschafterversammlung deren Auflösung zu beschließen.[1] Mit diesem Beschluss ändert sich auch der Gesellschaftszweck, der nunmehr auf die Abwicklung und Liquidation der GmbH gerichtet ist. Neben einem Gesellschafterbeschluss kann die Auflösung der GmbH insbesondere durch Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalkonto: Besonderheite... / 7 Behandlung von Genussrechtskapital bei der GmbH

Der Begriff des Genussrechtskapitals ist gesetzlich nicht definiert. Hierdurch entstehen schuldrechtliche Gläubigerrechte, durch die dem Rechteinhaber grundsätzlich Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen. Diese Rechte werden dem Gläubiger im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung eingeräumt. Eine Genussrechtsvereinbarung darf je...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalkonto: Besonderheite... / 2.3 Gewinn und Verlust sind als Jahresüberschuss oder -fehlbetrag im Kapitalkonto auszuweisen

Wie auch bei Einzelunternehmen werden bei der Kapitalgesellschaft Aufwendungen und Erträge auf Erfolgskonten gebucht. Diese werden entsprechend über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen und im Kapitalkonto unter Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen. Erst wenn die Gesellschafterversammlung über die Verwendung entschieden hat, erfolgt eine Umbuchung auf Gewinnrüc...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats

Rz. 87 Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung oder bei entsprechender Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Die Gesellschafter bzw. der Aufsichtsrat sind für die Überwachung der Geschäftsführung zuständig und entscheiden, ob sie diese seitens der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt auch gegenü...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / e. Einwand Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats bzw. hypothetische Zustimmung

Rz. 36 Der Einwand der hypothetischen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats ist in engen Grenzen zulässig.[1] Gerade bei kleineren oder mittelständischen Gesellschaften werden häufig Zustimmungskataloge, die in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung verankert sind, nicht praktiziert (siehe bereits die Ausführungen unter d.). Oft sind sie den Bet...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung

a. Grundsatz: haftungsentlastende Wirkung – Alleingesellschafter-Geschäftsführer Rz. 18 Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Dies lässt sich aus § 37 Abs. 1 GmbHG ableiten, wonach u. a. die Beschränkungen einzuhalten sind, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Soweit die Weisungsabhängigkei...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / d. Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts

Rz. 31 Die Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts der Gesellschafterversammlung ist per se pflichtwidrig.[1] Dies gilt selbst dann, wenn das konkrete Geschäft im Interesse der GmbH liegt. In diesen Fällen wird es allerdings häufig an einem Schaden fehlen, den die GmbH erlitten hat. Dies ist aber nicht zwingend. Rz. 32 Praxis-Beispiel Kauf einer Maschine ohne Zustimmung Der Ge...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / c. Zustimmungsvorbehalte/Haftung im Einverständnis der Gesellschafter

Rz. 29 Die Satzung der GmbH, eine Geschäftsordnung, der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder auch einzelne Beschlüsse der Gesellschafter oder bei entsprechender Zuständigkeit Beschlüsse des Aufsichtsrats können Zustimmungsvorbehalte festlegen. Dann hat der Geschäftsführer die geplante Maßnahme vor ihrer Vereinbarung und erst recht vor ihrer Ausführung dem zuständigen...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Mehrere Geschäftsführer – Gesamtverantwortung und Ressortprinzip-Geschäftsordnung

Rz. 73 Mehrere Geschäftsführer haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Jeder von ihnen muss aber auch pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt haben. Bei der Haftungsinanspruchnahme ist jeweils zu prüfen, welche Pflichtverletzung zu welchem Schaden geführt hat und welcher Geschäftsführer hieran einen schuldhaften Beitrag geleistet hat. Soweit die...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Entlastung des Geschäftsführers

Rz. 98 Die Entlastung des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann zu einem Ausschluss des Anspruchs aus § 43 Abs. 2 GmbHG führen. Die Gesellschafterversammlung ist gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die Entlastung zuständig. Die Entlastungswirkung wird wie folgt formuliert: "Die Entlastung schließt solche Ansprüche aus, die innerhalb des Entlastungszeitra...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / f. Grenze der haftungsentlastenden Wirkung bei unzureichender Information

Rz. 38 Zu Recht wird angenommen, dass sowohl bei einer Weisung als auch bei einem Zustimmungsvorbehalt, die haftungsentlastende Wirkung dann entfällt, wenn der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung die Tatsachengrundlage nicht ausreichend vermittelt, nicht ausreichend über Risiken oder sonstige Bedenken hinsichtlich der betroffenen Maßnahmen informiert oder sonst wie...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / a. Grundsatz: haftungsentlastende Wirkung – Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 18 Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Dies lässt sich aus § 37 Abs. 1 GmbHG ableiten, wonach u. a. die Beschränkungen einzuhalten sind, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Soweit die Weisungsabhängigkeit betroffen ist, hat der Geschäftsführer keinen eigenen Ermessensspielraum. Führ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / b. Ausnahmen: Rechtswidrige und existenzgefährdende Weisungen/Verstöße gegen die Kapitalerhaltung

Rz. 25 Keine Folgepflicht des Geschäftsführers besteht bei gesetzeswidrigen Weisungen. Dazu gehören z. B. Weisungen, die gegen gesetzliche Vorschriften aus dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht oder gegen die Kapitalerhaltung verstoßen. Weisungen, die auf Handlungen gerichtet sind, die gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen, also Auszahlungen aus dem Stammkapital, wirken ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 2 In jedem Einzelfall ist zunächst festzustellen, ob eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt. Diese muss zudem ursächlich zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben. Geschäftsführer ist der formell bestellte Geschäftsführer, auch wenn er nur Strohmann bzw. Scheingeschäftsführer ist und daneben ein ggf. vorhandener faktischer Geschäftsführer (siehe zu die...mehr

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B. AVB D&O / 7. Modifikationen/Verbesserungen/Erweiterungen in der Praxis

Rz. 100 Weit verbreitet sind Klauseln, die bei der wissentlichen Pflichtverletzung vom Ausschluss Handlungen ausnehmen, wenn zum Wohle der Gesellschaft auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt wurde. Rz. 101 Praxis-Beispiel Vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung "Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenrecht d...mehr

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A. Einleitung / a. Überblick

Rz. 35 Die Rechtsform der GmbH ist weit verbreitet. Es existieren in Deutschland über eine Mio. Gesellschaften in dieser Rechtsform.[1] Die Struktur und Organisation der GmbH ist einfach. Rz. 36 Es gibt im Normalfall bei einer GmbH nur zwei Organe, die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung bestellt die Geschäftsführer, beruft sie ab...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 3. Vertretung der GmbH

Rz. 96 Nach § 46 Nr. 8 GmbHG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einschließlich der Frage, wer die GmbH in dem Haftungsprozess vertritt. Hierfür kann die Gesellschafterversammlung Prozessvertreter bestellen, sie kann die Prozessführung aber auch dem aktuellen Geschäftsführer überlassen. Dieser ist a...mehr

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A. Einleitung / aa. Bei Fehlen einer D&O-Verschaffungsklausel

Rz. 37 Der GmbH-Geschäftsführer hat gegenüber der GmbH aufgrund seiner Organstellung bzw. seines Anstellungsvertrags keinen Anspruch auf Abschluss einer D&O-Versicherung.[1] So weit gehen die Treuepflicht oder die Fürsorgepflicht der Gesellschaft nicht.[2] Dem Geschäftsführer bleibt die Möglichkeit sich eine persönliche D&O-Versicherung zu beschaffen. Zu Recht wird geltend g...mehr

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B. AVB D&O / VI. Voraussetzungen der Freistellung bzw. der Eigenschadenklausel

Rz. 22 Grundsätzlich ist die konkret vereinbarte Klausel auszulegen. Bei der hiesigen Klausel in den A-3 AVB D&O geht es um die Konstellation, bei der die Gesellschaft ihrer Organperson eine Freistellung zugesagt hat, wenn diese von einem Dritten in die Haftung genommen wird. Denkbar ist beispielsweise eine haftungsbeschränkende Klausel im Anstellungsvertrag, wonach bei einf...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Einzelfälle der Gefahrerhöhung

Rz. 3 Bei der D&O-Versicherung können Umstände von Dauer eine Gefahrerhöhung begründen, die die Gefahr steigern, dass Pflichtverletzungen der Organe begangen werden. Diese sind für jeden Einzelfall festzustellen, in Betracht kommen, z. B.: Fusion oder andere Umwandlungsmaßnahmen, Börsengang des Unternehmens Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Händler wird z. B. zum Prod...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / X. Handeln des Aufsichtsrats auf Weisung

Rz. 19 Handelt der Aufsichtsrat auf Weisung, hat dies wie beim Vorstand der AG – im Gegensatz um GmbH-Geschäftsführer – keine haftungsentlastende Wirkung.[1] Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um Weisungen handelt, die ihre Grundlage außerhalb des Gesellschaftsrechts haben. Wurde das Aufsichtsratsmitglied z. B. von einer Stadt oder sonstigen Gemeinden in den Aufsichtsrat ein...mehr

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B. AVB D&O / IV. Kapitalbeteiligung (A-6.3 AVB D&O)

Rz. 48 A-6.3 AVB D&O schließt quotal den Versicherungsschutz in der Höhe aus, in der der Versicherte an der Versicherungsnehmerin oder an der Tochtergesellschaft, die den Anspruch geltend macht, beteiligt ist. Ebenfalls wird der Ausschluss auf Angehörige erstreckt, wobei diese in A-6.3 Satz 4 AVB D&O im Einzelnen definiert werden. Mittelbare Beteiligungen schaden ebenfalls, ...mehr

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A. Einleitung / 3. KG a. A.

Rz. 54 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft, die eng mit der AG verwandt ist. Sie ist ebenfalls im Aktiengesetz geregelt (§§ 278 bis 290 AktG). Beteiligt sind jedoch nicht nur Aktionäre, die bei der KGaA Kommanditaktionäre genannt werden, sondern mindestens auch ein persönlich haftender Gesellschafter, der sog. Komplementär. Dieser haftet ...mehr

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B. AVB D&O / 3. Beginn der Organstellung

Rz. 7 Die Organstellung und damit die Organhaftung beginnen regelmäßig mit der Annahme der Bestellung. Bei der AG bestellt der Aufsichtsrat den Vorstand (§ 84 AktG), bei der GmbH bestimmt die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) oder ggf. ein vorhandener Aufsichtsrat mit entsprechender Zuständigkeit. Bei der Genossenschaft wählt die Generalversamm...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 3. Unternehmerisches Ermessen

Rz. 42 Die Pflichtwidrigkeit entfällt, wenn der Geschäftsführer eine Entscheidung im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens trifft. Grundsätzlich besteht bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum. Ein Geschäftsführer muss täglich Entscheidungen treffen. Hier sollte er nicht zögerlich sein und befürchten müssen, für Maßnahmen, die sich als nachteil...mehr

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B. AVB D&O / VI. Verzicht auf Ersatzansprüche

Rz. 44 A-8.3 AVB D&O sieht vor, dass dann, wenn eine versicherte Person auf einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, der Versicherer dem Versicherten gegenüber nur insoweit verpflichtet bleibt, als dieser Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. Dies kann indes nur insoweit ge...mehr

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A. Einleitung / c. Zuständigkeit für den Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags

Rz. 48 Gegenüber dem D&O-Versicherer ist die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl für den Abschluss der D&O-Versicherung zuständig. Dessen Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Der Versicherer kann grundsätzlich auf diese Vertretungsmacht vertrauen und muss sich nicht vergewissern, ob der Geschäftsführer im I...mehr

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B. AVB D&O / VIII. Erledigung auf Verlangen des Versicherers durch Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich (A-6.7 AVB D&O)

Rz. 93 Die Regelung in A-6.7 AVB D&O knüpft daran an, dass eine Erledigung der Haftpflichtfrage möglich ist. Befürwortet der Versicherer die Erledigung, so räumt A-6.7 AVB D&O dem Versicherer zwei Möglichkeiten ein für sich die Regulierung zu begrenzen bzw. zu erledigen. Die erste Variante knüpft daran an, dass die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru...mehr